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   VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21   

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VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21 (https://dejure.org/2022,14620)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2022 - 14 K 964/21 (https://dejure.org/2022,14620)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 14 K 964/21 (https://dejure.org/2022,14620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 1 StVO
    Einrichtung einer Fahrradstraße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1
    Fahrradstraße; Schmale Fahrbahn; Innenstadtlage; Begegnungsverkehr; Vorrang Radverkehr; Gefahr; Verkehrssteuerung; Straßenverkehrsrechtliches Subsidiaritätsprinzip; Sog- und Verdrängungswirkung; Qualifizierte Interessen von Anwohnern; Belastung durch Fahrradstraße; Tempo ...

  • rechtsportal.de

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1
    Fahrradstraße; Schmale Fahrbahn; Innenstadtlage; Begegnungsverkehr; Vorrang Radverkehr; Gefahr; Verkehrssteuerung; Straßenverkehrsrechtliches Subsidiaritätsprinzip; Sog- und Verdrängungswirkung; Qualifizierte Interessen von Anwohnern; Belastung durch Fahrradstraße; Tempo ...

Kurzfassungen/Presse

  • vgkarlsruhe.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mannheim: Fahrradstraße in den Quadraten?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Abwägungserheblich sind dabei allerdings nur sog. qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 - DAR 2011, 39 und vom 03.06.1982 - 7 C 9.80 - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 54 m. w. N.).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (1.) gegeben (2.) und liegen keine der Klage zum Erfolg verhelfenden Ermessensfehler vor (3.).

    Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ist allerdings im Falle der Anordnung einer Fahrradstraße die Anwendung von Satz 3 - nicht hingegen von Satz 1 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7; anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 52) - ausgeschlossen.

    Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 - juris Rn. 18 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 39 m. w. N.).

    Mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet eine Anordnung (stets aber auch) nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht würden (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2021 - 6 D 18/121 - juris Rn. 5; VG Leipzig, Urteil vom 13.10.2021 - 1 K 1108/20 - juris Rn. 32; zur früheren Rechtslage vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 52).

    Diese Bestimmung ist darauf gerichtet, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr aufzuwerten und die "Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung" zu verdeutlichen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 52, unter Bezugnahme auf ÄndVO v. 07.08.1997, VkBL. 1997, 690); sie zielt indessen nicht auch darüber hinaus auf eine weitere Einschränkung des straßenverkehrsbehördlichen Ermessens im Sinne einer gleichsam in den Tatbestand vorverlagerten Verhältnismäßigkeitsprüfung ab.

    Die Ausübung des durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vermittelten straßenverkehrsbehördlichen Ermessens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 54; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 46) ist nur eingeschränkt zu überprüfen.

    aa) Ein die qualifizierten Interessen der Kläger berührender Verstoß gegen die ermessenslenkenden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris Rn. 14 m. w. N.) Vorgaben der VwV-StVO vom 26.01.2001 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.) hier zugrunde zu legenden (Neu-)Fassung vom 08.11.2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Mangels Erforderlichkeit nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet eine Verkehrsbeschränkung (stets, aber auch) nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (1.) gegeben (2.) und liegen keine der Klage zum Erfolg verhelfenden Ermessensfehler vor (3.).

    Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ist allerdings im Falle der Anordnung einer Fahrradstraße die Anwendung von Satz 3 - nicht hingegen von Satz 1 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7; anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 52) - ausgeschlossen.

    Mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet eine Anordnung (stets aber auch) nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht würden (BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2021 - 6 D 18/121 - juris Rn. 5; VG Leipzig, Urteil vom 13.10.2021 - 1 K 1108/20 - juris Rn. 32; zur früheren Rechtslage vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 52).

    aa) Ein die qualifizierten Interessen der Kläger berührender Verstoß gegen die ermessenslenkenden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris Rn. 14 m. w. N.) Vorgaben der VwV-StVO vom 26.01.2001 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.) hier zugrunde zu legenden (Neu-)Fassung vom 08.11.2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) liegt nicht vor.

  • VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17

    Anfechtung Zusatzzeichen; Mindestabstand; Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Ein restriktiveres Verständnis im Sinne einer tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. der gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion der Verkehrsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen (entgegen VG Hannover, Urteile vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - Rn. 68 und vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - Rn. 56, jeweils juris).

    Damit ist sie gleichzeitig auch gegen die mit der Fahrradstraßenanordnung untrennbar verbundene Anordnung "KFZ frei" gerichtet (vgl. hierzu nur VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 46 m. w. N.), nicht aber gegen weitere in der Anordnung etwaig eingeschlossene Regelungsgegenstände, namentlich die Vorgaben zu (Anwohner-)Parkplätzen.

    Ein darüberhinausgehendes Erfordernis auf der Linie des Einwands der Kläger, dass die Fahrradstraße insbesondere wegen der geringen Fahrbahnbreite keinen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Verkehrsinteressen bewirke, nach dem sich die verkehrsrechtliche Anordnung als sachgerecht und zweckmäßig erweisen muss, es sich bei ihr um die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme handeln muss (vgl. zuletzt VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 67; und Urteil vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - juris Rn. 56, jeweils m. w. N.), lässt sich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen.

    Gefahrenszenarien für den Begegnungsverkehr, wonach Autofahrer von Radfahrenden eingekesselt zu werden drohen (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 71), lassen sich ohne Weiteres unter Anwendung der allgemeinen, selbstverständlich auch für Radfahrende Geltung beanspruchenden Regeln, insbesondere des Gebots der Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) lösen (vgl. hierzu nur Koehl, SVR 2019, 340, 341 m.w.N.).

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Denn wenn schon Absatz 9 Satz 1 die Sachgerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und unbedingte Erforderlichkeit im genannten Sinne verlangen würde, dann bliebe für die Prüfung der Frage kaum Raum, ob eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 - juris Rn. 23, 26 f.).

    Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann, in der Vergangenheit dem - (allein) als Grenze des Ermessens zu prüfenden - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugeordnet (vgl. Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 - juris Rn. 22 m. w. N.).

  • VG Hannover, 13.08.2021 - 7 A 5667/19

    Eigenschaft der Kleefelder Straße in Hannover als Fahrradstraße erneut auf dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Ein restriktiveres Verständnis im Sinne einer tatbestandlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung würde u.a. der gefahrenabwehrbezogenen Verkehrssteuerungsfunktion der Verkehrsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen (entgegen VG Hannover, Urteile vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - Rn. 68 und vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - Rn. 56, jeweils juris).

    Ein darüberhinausgehendes Erfordernis auf der Linie des Einwands der Kläger, dass die Fahrradstraße insbesondere wegen der geringen Fahrbahnbreite keinen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Verkehrsinteressen bewirke, nach dem sich die verkehrsrechtliche Anordnung als sachgerecht und zweckmäßig erweisen muss, es sich bei ihr um die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme handeln muss (vgl. zuletzt VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 67; und Urteil vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - juris Rn. 56, jeweils m. w. N.), lässt sich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO demgegenüber nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen.

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Dagegen unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht, ob die Straßenverkehrsbehörde ihrer rechtlichen Verpflichtung zu einer umfassenden Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Belange nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - NJW 2011, 246, 250).

    Die Klage ist weiter abweichend von § 68 VwGO (auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens) zulässig, weil über den gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO rechtzeitig erhobenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 - NJW 2011, 246 Rn. 14 ff.) Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503

    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Die Ausübung des durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vermittelten straßenverkehrsbehördlichen Ermessens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 54; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 46) ist nur eingeschränkt zu überprüfen.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03

    Mindeststandard für linksseitige Radwege; Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    aa) Ein die qualifizierten Interessen der Kläger berührender Verstoß gegen die ermessenslenkenden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris Rn. 14 m. w. N.) Vorgaben der VwV-StVO vom 26.01.2001 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 36, jeweils m. w. N.) hier zugrunde zu legenden (Neu-)Fassung vom 08.11.2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 9.80

    Zulässigkeit der Anordnung eines Nachtfahrverbots in einem Kurort - Genügen der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Abwägungserheblich sind dabei allerdings nur sog. qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 - DAR 2011, 39 und vom 03.06.1982 - 7 C 9.80 - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 54 m. w. N.).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 29.93

    Aufstellung und Entfernung von Verkehrszeichen - Abgabe einer verbindlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
    Sie hat mit der verkehrsrechtlichen Anordnung einer Fahrradstraße unter Zulassung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 06.08.2020 einen Verwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 LVwVfG) zum Gegenstand (vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - VII C 18.66 - juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977; Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 - BeckRS 2010, 45756).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 3263/08

    Rechtscharakter eines privaten Verkehrszeichens ohne verkehrsrechtliche Anordnung

  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 13 S 1640/22

    Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Anordnung einer Fahrradstraße

    Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2022 - 14 K 964/21 - wird abgelehnt.

    Das Verwaltungsgericht hat dies unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung auf Grund einer umfassenden Gesamtschau der spezifischen örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen begründet; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 - 14 K 964/21 - juris Rn. 22 ff.).

    Darüber hinaus dürfte es sich bei der "verlängerten Fressgasse" um die durch den Kraftfahrzeugverkehr um ein Vielfaches mehr belastete Parallelstraße handeln (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 25) und ist auch im Übrigen eine Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

    In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass der fragliche Straßenabschnitt nicht nur einem durch die angrenzenden Nutzungen hervorgerufenen Kraftfahrzeugverkehr, sondern als eine unter mehreren bedeutsamen Achsen für den Verkehr im westlichen Teil der Mannheimer Innenstadt in erheblichem Umfang auch dem Durchgangsverkehr dient (siehe insbesondere etwa das Konjunktionaladverb "Insoweit" im Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 25).

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit seiner Gefahrenbeurteilung nichts anderes zugrundegelegt, indem es unter anderem mit Blick auf "ein hohes Aufkommen an Radfahrenden ebenso wie an Kraftfahrzeugen und Fußgängern" ausgeführt hat: "auch relativ ist das Aufkommen an Radfahrenden mit zuletzt knapp 50 % vergleichsweise hoch, mit weiterhin steigender Tendenz" (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 25).

    Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommen würde, dürfte im Übrigen angesichts der bei der Zählung 2014 festgestellten 733 Radfahrenden und der bei den Zählungen 2019 und 2022 festgestellten 906 bzw. 899 Radfahrenden gerade auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten in Angriff genommenen schrittweisen Verbesserung des Radwegenetzes künftig mit einer relativen und absoluten Zunahme des Fahrradverkehrs auf dem fraglichen Straßenabschnitt zu rechnen sein (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 2 f., 11, 25, 28, 38).

    Zu diesem Vorbringen der Kläger ist bereits in der angegriffenen Entscheidung unter anderem ausgeführt worden, dass es nicht hinreichend substantiiert sei, insbesondere die Kläger mit Blick auf die Verkehrszählungen aus den Jahren 2014, 2019 und 2022 weder die zeitlichen noch die inhaltlichen Hintergründe ihrer Mutmaßung im Einzelnen darlegen würden (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 38).

    Mit den Ausführungen zu einer vermeintlichen Gefährdung von Fußgängern (auch im Zusammenhang mit Maßnahmen wie der Errichtung von Pollern, Fahrradbügeln und sog. Parklets) und zum Wegfall einer nicht unerheblichen Zahl von Anwohnerparkplätzen wiederholen die Kläger weitgehend erstinstanzliches Vorbringen, ohne insoweit durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen (vgl. insbesondere Rn. 40 ff. des Urteils vom 24.05.2022 a. a. O.).

    Weder setzen sie sich mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt, noch mit der ausführlichen gegen ihre Rechtsauffassung gerichteten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 27 ff.).

    Angesichts dieser stringenten und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, denen der Senat auch inhaltlich folgt, reicht es insoweit nicht, dass sich die Kläger - ohne weitere Begründung - in der Sache auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover berufen (Urteile vom 13.08.2021 - 7 A 5667/19 - juris Rn. 56 und vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 - juris Rn. 67 jeweils m. w. N.), die insoweit allerdings - ohne hierfür eine nachvollziehbare Begründung zu geben - im Widerspruch zu der neueren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung stehen und zudem bereits in der angegriffenen Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 29).

    Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben, zu denen das Zulassungsvorbringen nichts ausführt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet festgestellt, dass keine Ermessensfehler vorliegen, die qualifizierte Interessen der Kläger betreffen (zum Ganzen vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 17, 32 ff.).

    Soweit die Kläger geltend machen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der maßgeblichen Fassung vom 08.11.2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) zu den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrradstraße lägen nicht vor, setzen sie sich bereits nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich der VwV-StVO keine Vorgaben entnehmen ließen, die gerade (auch) dem Schutz der Interessen der Kläger zu dienen bestimmt seien (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 37).

    Ungeachtet dessen lässt das Zulassungsvorbringen zudem auch die gebotene Auseinandersetzung mit der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 38).

    Aus dem Vorbringen der Kläger geht auch nicht hervor, inwiefern - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.05.2022 a. a. O. Rn. 37) - eine Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen sich daraus ergeben kann, dass ihrer Auffassung nach die Beklagte die unter II. aufgestellten Anforderungen der VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 nicht beachtet hat, wonach anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden darf (z. B. Anliegerverkehr), weshalb vor der Anordnung die Bedürfnisse des sonstigen Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden müssen (alternative Verkehrsführung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2023 - 8 A 3251/21

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Fahrradstraße mit

    vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 - 14 K 964/21 -, juris Rn. 31; Koehl, SVR 2019, S. 340 (341).
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