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   VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14   

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https://dejure.org/2015,36001
VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14 (https://dejure.org/2015,36001)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2015 - 9 K 710/14 (https://dejure.org/2015,36001)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. September 2015 - 9 K 710/14 (https://dejure.org/2015,36001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bodenrechtlicher Bestandsschutz - Verwaltungsverfahrensrechtliche Bestandskraft der Baugenehmigung -Erledigung einer Baugenehmigung auf andere Weise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen); Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Baurecht; Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung; Bauplanungsrecht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Abbruchs einer Jagdhütte wegen Bestandsschutz rechtswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung des Abbruchs einer Jagdhütte wegen Bestandsschutz rechtswidrig

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 397 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 8 S 1071/13

    Wirksamkeit und Erledigung der Baugenehmigung - Nutzungsunterbrechung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Die Unterbrechung der genehmigten Nutzung kann daher in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts angesehen werden, die ausnahmsweise zu einer Erledigung der Baugenehmigung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG führt (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597).

    (aa) Der Fortbestand einer rechtswirksamen Baugenehmigung richtet sich allein nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 LVwVfG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597).

    Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597 m. w. N.).

    Die bloße Nichtnutzung kann daher jedenfalls in aller Regel nicht als - konkludente - Erklärung eines Verzichts auf die Baugenehmigung angesehen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597, m. w. N.).

    37 Dabei geht die Kammer davon aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 08.07.2013 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597) herausgestrichene Unterscheidung zwischen den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Bestandsschutzes und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestandskraft der Baugenehmigung im Grundsatz nicht nur für die Nutzungsunterbrechung, sondern auch für die Nutzungsänderung beachtlich ist.

    Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt immer auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, NVwZ 2014, 1597).

  • BVerwG, 03.03.1988 - 2 B 25.88

    Beamtenversorgung - Überzahlte Versorgungsbezüge - Rückforderung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein die ungeteilte Erbengemeinschaft betreffender Verwaltungsakt auch nacheinander gegenüber den Miterben erklärt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927).

    Es genügt nicht, wenn der Widerruf - wie vorliegend geschehen - nur gegenüber einem Miterben erklärt wird (vgl. hinsichtlich der Rücknahme eines Versorgungsfestsetzungsbescheids gegenüber einer Erbengemeinschaft BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988 - 2 B 25/88 -, NJW 1988, 1927; vgl. weiter Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 58 Rn. 168).

  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    In der Folge lässt sich aus der Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Konsequenzen einer Nutzungsänderung, insbesondere aus der Feststellung, dass die Umnutzung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich zu dessen Entprivilegierung führt, nicht ohne Weiteres auf den Wegfall der (formellrechtlichen) Baugenehmigung schließen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52/02 -, BauR 2003, 1021).

    38 In der Folge lässt sich aus der Rechtsprechung zu den bauplanungsrechtlichen Konsequenzen einer Umnutzung, insbesondere aus der Feststellung, dass die Umnutzung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich zu dessen Entprivilegierung führt, nicht ohne Weiteres auf den Wegfall der (formell-rechtlichen) Baugenehmigung schließen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52/02 -, BauR 2003, 1021).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Denn das Landratsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu fordernde Mindestumfang der forstwirtschaftlichen Betätigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2/89 -, NVwZ-RR 1992, 400) mit Blick auf den geringen Waldbesitz des Klägers vorliegend nicht gegeben ist.
  • VG Saarlouis, 03.06.2009 - 5 K 1767/08

    Widerruf der Baugenehmigung für eine Jagdhütte und Ablehnung der Erteilung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Denn der bloße Zeitablauf begründet allenfalls rechtlich ungeschützte Hoffnungen, nicht jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Baugenehmigung trotz Eintritts des Widerrufsfalls (VG Saarlouis, Urteil vom 03.06.2009 - 5 K 1767/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2014 - 1 LB 100/09

    Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Denn durch den Erlass der Abbruchsanordnung an den Kläger wird nur dieser als formeller Adressat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, hingegen wird nicht - wie beim Widerruf der Baugenehmigung der Fall - der Inhalt eines Rechts modifiziert (vgl. treffend OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, BauR 2014, 1444).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Zwar bezieht sich die Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts nur auf rechtmäßige Verwaltungsakte, jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 49 LVwVfG erst recht auf rechtswidrige Verwaltungsakte anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80 m. w. N.).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Hingegen spielt das so genannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, das es für die Auslegung des Begriffs der "alsbaldigen Neuerrichtung" aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42) für die Erledigung einer nach baden-württembergischem Landesrecht erteilten Baugenehmigung keine Rolle.
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.09.2015 - 9 K 710/14
    Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87).
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