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   VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16, 6 K 4665/16   

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VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16, 6 K 4665/16 (https://dejure.org/2017,40521)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2017 - 6 K 2064/16, 6 K 4665/16 (https://dejure.org/2017,40521)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 6 K 2064/16, 6 K 4665/16 (https://dejure.org/2017,40521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Abs 2 S 1 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 24 Abs 1 S 2 Halbs 1 BBodSchG
    Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen bei PFC-Belastungsverdacht sowie um die Zuweisung der Kostenlast für die Ersatzvornahmeuntersuchungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PFC; Detailuntersuchung; Kostenbescheid; Erstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden: Klagen abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    PFC-Skandal in Mittelbaden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 11.05.2015 - 6 K 3498/14 - zurück.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - festgehalten habe, bestünden ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Auslieferung von verunreinigtem Kompost diese Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht habe, während andere Ursachen für diese Kontaminationen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht kämen.

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe.

    Vielmehr ist es nach der gesetzlichen Wertung des BBodSchG nicht gerechtfertigt, einen sachnäheren Verursacher - wie es die Klägerin im vorliegenden Fall ist - von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von seiner Kostenpflicht freizustellen; dieser hat zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

    Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit hier jedenfalls deshalb Rechnung getragen ist, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zu Protokoll gegeben hat, der Klägerin im Falle ihres Unterliegens in diesem Verfahren eine Ratenzahlung in noch zu vereinbarender Größenordnung nachzulassen (vgl. auch hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

    Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 auf Grundlage einer Betrachtung "ex ante" schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 nicht erschüttert hat).

    Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen "Verdachts der Pflichtigkeit" setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 : "Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.").

    Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 ; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 = BVerwGE 126, 222).

    Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (GewArch 2015, S. 506 ) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war.

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Auch auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in Hügelsheim sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, wie der frühere Bewirtschafter ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 17.09.2014 angegeben habe.

    Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass vergleichbare Fasern auf den hier streitgegenständlichen Ackerflächen in Sandweier nicht gefunden wurden, weshalb diese allein für das Parallelverfahren - 6 K 791/16 - von Bedeutung sind.

    Auch das dort zuständige Landratsamt Rastatt nimmt die Klägerin jedoch weder allein deshalb als Verursacherin in Anspruch, weil gerade diese - im Übrigen hoch PFC-belasteten - Fasern auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - streitgegenständlichen Ackerflächen aufgefunden wurden, noch unter der weiteren - von der Klägerin offensichtlich angenommenen - Prämisse, (nur) diese Fasern seien Quelle der Verunreinigung und stammten aus der Papierherstellung.

    Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die von dem dort Beklagten zutreffend angenommene Verursacherstellung der Klägerin ist vielmehr der Umstand, dass allein die von der Klägerin unter Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe aus diversen Papierfabriken vertriebenen Kompostgemische im Zeitraum jedenfalls von 2006 bis 2008 in relevantem Umfang auf die Ackerflächen in Hügelsheim aufgebracht wurden und damit allein als maßgebliche Eintragsquelle der hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen in Betracht kommen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 791/16 -).

    Nach den Angaben der Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77 t) und 2008 (80,18 t) nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin lieferte (vgl. hierzu den Aktenvermerk KHK ... vom 21.01.2016 zur Auswertung digitaler Daten der Klägerin auf Aktenseite 591-597 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -), setzte allein diese in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter das Produkt ... der Firma ... in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730, 2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392, 48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371, 249285 g messbaren PFC im Jahr 2008 (vgl. die Antwort ihres Geschäftsführers mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf Aktenseite 555-559 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -).

    Dafür, dass derartige Precursor-Stoffe ebenso wie frei messbare PFC als Abfallstoffe aus den die Klägerin beliefernden Papierfabriken mit verunreinigten Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs auf die hier verunreinigten Ackerflächen gelangten, spricht im Übrigen maßgeblich auch, dass im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - bei der Detailuntersuchung der Fläche HÜ1 im Oberboden hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) festgestellt wurden (vgl. einerseits den Untersuchungsbericht der ... zur Detailuntersuchung vom 29.07.2015, dort Anlage 5 = Heft 11, Aktenseite 591 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -: 140 µg/kg DIPN im Oberboden HÜ1), das als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird und als Marker für Recyclingfasern gilt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 06.11.2015, S. 5 = Heft 12, Aktenseite 759 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -), während in nur mit Klärschlamm beaufschlagten Vergleichsflächen im Raum Rastatt, in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden konnte (vgl. hierzu die Prüfberichte des ... vom 14.12.2015 zu am 12.11.2015 im Oberboden der Flächen HÜG KS 3 sowie HÜG KS 6 entnommenen Bodenproben auf Aktenseite 871 sowie 887 in Heft 2 der Verfahrensakte des Beklagten im Verfahren - 6 K 791/16 -).

    Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Aussagen des früheren Bewirtschafters der im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in ... und des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorträgt, auch auf diesen Flächen in ... sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, fehlt es darüber hinaus auch an jedweden belastbaren Hinweisen, dass zu diesem Zeitpunkt Klärschlämme auch auf die hier relevanten Flächen in Sandweier aufgebracht worden sein könnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.).

    Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden).

    In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris , das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht).

    Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Jedenfalls könne nach der Rechtsprechung zur Sanierungsverpflichtung bei sogenannten "Summationsschäden" auch derjenige zu Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der einen erheblichen, aber möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe, was auch gelte, wenn sich der jeweilige Umfang der Verunreinigung nicht (mehr) rekonstruieren lasse (hierfür verweist die Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - sowie auf BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -).

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27, 7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

    Selbst in Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch ist die Unterscheidung zwischen Primärebene und Sekundärebene anerkannt; wurde ein Anscheinsstörer gefahrenabwehrrechtlich herangezogen und stellt sich später heraus, dass der Betreffende gar nicht Störer gewesen ist, kann er Folgenbeseitigung verlangen (vgl. zum Ganzen zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

    Zwar gibt es im Polizeikostenrecht keine generelle Regel zu einer Haftung pro rata, liegen jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1478/03

    Keine Verantwortlichkeit für Salzablagerungen eines stillgelegten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27, 7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2006 - 1 S 78/06

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl - Wählbarkeit eines Bewerbers - zum Begriff

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz des von diesem benannten (aber zu niedrig angesetzten, weil auf der unzutreffenden Annahme der Einhaltung der Mengenbegrenzungen nach der BioAbfV durch die Klägerin fußenden) deutlich geringeren Gehalts an EOF von 27, 7 µg/kg auf den hier relevanten Flächen und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von der Papierfabrik ... insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris , das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht).

    So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris m.w.N.).

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden "ex-post"-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris ; zuletzt VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Konstellation ist der zunächst zu Unrecht Herangezogene jedoch nach der im Gesetz angelegten Risikoverteilung auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen Dritte zu verweisen, während ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG im Falle - wie hier - vom Herangezogenen schuldhaft hervorgerufener Verdachtsmomente ausscheiden muss (in diese Richtung auch VG Aachen, Urteil vom 15.12.2014 - 6 K 1180/10 -, juris ).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09

    Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.).

    Dabei sind jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neuere (etwa wissenschaftliche) Erkenntnisse zu bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen mit zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15

    Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen

  • BVerwG, 21.04.2015 - 7 B 8.14

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchsetzung von Anordnungen zur Sanierung der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - 5 S 1842/89

    Polizeiliche Abwehrmaßnahme gegen Anscheinsstörer; Grundwasserverunreinigung -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 14.04

    Schädliche Bodenveränderung; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 5 A 95/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661

    Zur Auswahl unter mehreren Sanierungsverpflichteten im Falle des Miteigentums an

  • VG Karlsruhe, 26.10.2022 - 6 K 2735/20

    Verursacherfeststellung einer PFC-Bodenverunreinigung; Durchführung einer

    Die hierauf von der Klägerin gegen die Untersuchungsanordnung vom 26.9.2014, die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 5.11.2014 sowie den Kostenbescheid vom 21.3.2016 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klagen wies die Kammer mit Urteil vom 24.10.2017 (6 K 2064/16) ab.

    Hierauf, auf die von der Kammer beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 6 K 4691/20 (ein Band) und der verbundenen Verfahren 6 K 2064/16 und 6 K 4665/16 (insgesamt vier Bände) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

    So hat die Kammer bereits in ihrem die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung vom 26.9.2014 betreffenden Urteil vom 24.10.2017 (6 K 2064/16) unter Verweis auf die infolge dieser Untersuchungsanordnung durchgeführte und mit Erkundungsbericht vom 26.2.2016 abgeschlossene Detailuntersuchung ausgeführt, dass die mit Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 17.6.2015 festgesetzte Geringfügigkeitsschwelle, der zufolge in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten ist, auf den streitgegenständlichen Flächen ausnahmslos überschritten war und die im Boden befindlichen PFC in das darunterliegende Grundwasser übergingen.

    (a) Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.10.2017 (6 K 2064/16) ausgeführt hat, tritt zu dieser Indizienkette der weitere objektive Anhaltspunkt, dass ausweislich des Erkundungsberichts vom 26.2.2016 in der sich von den streitgegenständlichen Flächen bis zum ... erstreckenden PFC-Fahne "fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von circa 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt" (vgl. S. 24 des Erkundungsberichts über die Detailuntersuchung "Grundwasserbelastung im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B3 alt und BAB5" vom 26.2.2016).

    Bereits in dem die Untersuchungsanordnung vom 26.9.2014 betreffenden Urteil vom 24.10.2017 (6 K 2064/16) hatte die Kammer ausgeführt, dass die Ausbringung von Klärschlämmen als maßgebliche Ursache der hohen PFC-Belastungen der hier relevanten Böden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

    Insofern hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.10.2017 (6 K 2064/16) ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme der insgesamt 93 Eigentümer der betroffenen Flächen oder dessen Bewirtschafters nicht nur deutlich weniger effektiv, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen wäre, da hier angesichts der - bestandskräftig festgestellten - Rechtsverstöße der Klägerin im Hinblick auf den von ihr eröffneten Verkehr für das jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 vertriebene Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen diese maßgeblich für das Überschreiten der Gefahrenschwelle durch Aufbringung des Kompostgemischs auf den hier relevanten Flächen verantwortlich war.

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Weiter betreffe dies den sogenannten "...-Acker" in ..., hinsichtlich dessen die Stadt Baden-Baden ausweislich ihres Vortrags im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - von einer Verunreinigung durch Klärschlamm aus einer früheren Abwasserbehandlungsanlage der Stadt ausgehe.

    Ausweislich der Erkenntnisse aus der laufenden Modellierung des PFC-Eintrags in das Grundwasser und des PFC-Transports im Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft ... im Auftrag der LUBW sowie aus der Detailuntersuchung im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - zu den ebenfalls mit PFC verunreinigten Flächen in Baden-Baden-Sandweier könne aus der im Feld beobachteten Ausdehnung der PFC-Fahnen geschlossen werden, dass der Eintrag hier innerhalb der letzten 5 bis 10 Jahre stattgefunden habe, weil länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten.

    Auch eine finanzielle Leistungsunfähigkeit der Klägerin würde in der vorliegend gegebenen Fallgestaltung im Übrigen ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 2064/16 -).

    Schließlich lässt sich aufgrund der hier und im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - zu den vergleichbaren Belastungen in Baden-Baden-Sandweier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum hier wie dort festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd).

    Dies ergibt sich hinreichend belastbar aus den im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen im Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der dortigen - in vergleichbarem Umfang mit Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagten und ebenfalls mit PFC belasteten - Eintragsfläche zwischen B 3 alt und BAB 5 des ... von Februar 2016, wonach "in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt." Diese Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 2064/16 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 10 S 1585/21

    Umweltinformation; aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit; Vereinfachung eines

    In der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 2064/16 - juris) sei ausdrücklich nur von einer Indizienkette, nicht aber von einem sicheren Nachweis der Verursachung die Rede.

    Bei ihr handelt es sich um eine stark verknappte (und in diesem Rahmen zutreffende) Zusammenfassung des Ergebnisses des von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 - juris), welches sich im Rahmen unterschiedlicher Vorschriften des Bodenschutzrechts mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem (von den Antragstellerin unstreitig bis 2008 vertriebenen, mit Papierschlamm versetzten) von Landwirten in der Region Rastatt auf ihre Äcker ausgebrachten Kompost und der Bodenverunreinigung auf diesen Ackerflächen auseinandergesetzt hat.

    Aus dem Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ergeben sich zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass neue Erkenntnisse die Richtigkeit der ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24.10.2017 (- 6 K 2064/16 - juris) zur Verursachung der Bodenverunreinigung durch das Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost, die sich im Übrigen das Verwaltungsgericht in seinem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 15.04.2021 ausdrücklich "zu eigen" gemacht hat, in Frage stellen könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2017 - 6 K 2064/16 - wird abgelehnt.
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