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   VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16   

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VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16 (https://dejure.org/2017,40520)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 (https://dejure.org/2017,40520)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 6 K 791/16 (https://dejure.org/2017,40520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 1 Alt 1 VwGO, § 2 Abs 3 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 9 Abs 2 S 1 BBodSchG, § 24 Abs 1 S 2 BBodSchG
    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher Untersuchungen; Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PFC; Detailuntersuchung; Kostenbescheid; Erstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden: Klagen abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    PFC-Skandal in Mittelbaden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15

    Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 - ab.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) verwiesen.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - festgehalten habe, bestünden ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Auslieferung von verunreinigtem Kompost diese Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht habe, während andere Ursachen für diese Kontaminationen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht kämen.

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe.

    Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 auf Grundlage einer Betrachtung "ex ante" schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 nicht erschüttert hat).

    Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen "Verdachts der Pflichtigkeit" setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 : "Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.").

    Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 ; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 = BVerwGE 126, 222).

    Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108 ) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.).

    Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden).

    In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris , das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht).

    Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 6 K 2584/14

    Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung; Ersatzvornahme

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Einen Eilantrag der Klägerin vom 09.09.2014 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung vom 19.08.2014 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 10.04.2015 ab (- 6 K 2584/14 -, NuR 2015, S. 506).

    Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 - ab.

    Mit Anträgen vom 27.01.2016 begehrte die Klägerin die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 -, mit dem ihr Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung versagt wurde, sowie Eilrechtsschutz gegen den Kostenbescheid vom 11.08.2015.

    Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer bereits im Eilverfahren - 6 K 2584/14 - vorgelegten Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe.

    Hierauf, auf die Gerichtsakten der Eilverfahren zwischen den Beteiligten - 6 K 2584/14 - (zur Untersuchungsanordnung), - 6 K 3234/15 - (zum Ersatzvornahmebescheid), - 6 K 304/16 - (zum Abänderungsantrag/Kostenbescheid) und - 6 K 7812/16 - (zur Unterlassung bestimmter Äußerungen seitens des Leiters der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen sei auch in den Jahren 2006 und 2007 nachweislich mit PFC in teilweise erheblichen Konzentrationen belastet gewesen, wie sich aus einer bereits im Eilverfahren - 6 K 2584/14 - vorgelegten Presseinformation des Umweltministeriums aus dem Jahr 2007 ergebe, beziehen sich die dortigen Aussagen schon nicht auf den Zeitraum der hier relevanten Klärschlammaufbringung in den späten 1980er- und frühen 1990er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts und wird ferner die Kläranlage der Gemeinde ... dort auch nicht in Bezug genommen (vgl. Umweltministerium Baden-Württemberg, Presseinformation, Perfluorierte Tenside (PFT) im Klärschlamm in Baden-Württemberg, - Hintergründe, Ergebnisse, Perspektiven -, 2007, S. 24 f., 28 ff.).

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Weiter betreffe dies den sogenannten "...-Acker" in ..., hinsichtlich dessen die Stadt Baden-Baden ausweislich ihres Vortrags im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - von einer Verunreinigung durch Klärschlamm aus einer früheren Abwasserbehandlungsanlage der Stadt ausgehe.

    Ausweislich der Erkenntnisse aus der laufenden Modellierung des PFC-Eintrags in das Grundwasser und des PFC-Transports im Grundwasser durch die Ingenieurgesellschaft ... im Auftrag der LUBW sowie aus der Detailuntersuchung im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - zu den ebenfalls mit PFC verunreinigten Flächen in Baden-Baden-Sandweier könne aus der im Feld beobachteten Ausdehnung der PFC-Fahnen geschlossen werden, dass der Eintrag hier innerhalb der letzten 5 bis 10 Jahre stattgefunden habe, weil länger zurückliegende Einträge zu deutlich längeren PFC-Fahnen im Grundwasser geführt hätten.

    Auch eine finanzielle Leistungsunfähigkeit der Klägerin würde in der vorliegend gegebenen Fallgestaltung im Übrigen ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 2064/16 -).

    Schließlich lässt sich aufgrund der hier und im Parallelverfahren - 6 K 2064/16 - zu den vergleichbaren Belastungen in Baden-Baden-Sandweier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum hier wie dort festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd).

    Dies ergibt sich hinreichend belastbar aus den im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen im Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der dortigen - in vergleichbarem Umfang mit Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagten und ebenfalls mit PFC belasteten - Eintragsfläche zwischen B 3 alt und BAB 5 des ... von Februar 2016, wonach "in der Fahne fast ausschließlich die mobileren, kürzerkettigen PFC auf[treten] und aus ihrem zeitlichen Verlauf als erstmalige Ankunft der PFC das Frühjahr 2013 angenommen werden [kann], was einer Fließdauer von ca. 5 Jahren entspricht und gut mit der hydraulisch berechneten Fließzeit übereinstimmt." Diese Feststellungen des Gutachters hat die Klägerin auch nicht substantiiert erschüttert (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 2064/16 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

    Selbst in Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch ist die Unterscheidung zwischen Primärebene und Sekundärebene anerkannt; wurde ein Anscheinsstörer gefahrenabwehrrechtlich herangezogen und stellt sich später heraus, dass der Betreffende gar nicht Störer gewesen ist, kann er Folgenbeseitigung verlangen (vgl. zum Ganzen zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

    Zwar gibt es im Polizeikostenrecht keine generelle Regel zu einer Haftung pro rata, liegen jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG Stand haltenden Sachgründe vor und kann der Verursachungsanteil mehrerer Störer von der Verwaltung ermittelt werden bzw. ist er sogar bereits festgestellt worden, hat sich das Ermessen bei der Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen an dem jeweiligen Maß der Verantwortlichkeit auszurichten (vgl. zum Ganzen nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 387 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2006 - 1 S 78/06

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl - Wählbarkeit eines Bewerbers - zum Begriff

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Hügelsheim seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz eines deutlich geringeren Anteils an EOF in den vom Beklagten errechneten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen insgesamt 1.647,5 kg fluorhaltiger Verbindungen, die allein im Jahr 2006 in der Papierfabrik ... eingesetzt wurden, und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von dieser Papierfabrik insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen der Klägerin bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Hügelsheim seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz eines deutlich geringeren Anteils an EOF in den vom Beklagten errechneten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen insgesamt 1.647,5 kg fluorhaltiger Verbindungen, die allein im Jahr 2006 in der Papierfabrik ... eingesetzt wurden, und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von dieser Papierfabrik insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen der Klägerin bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1478/03

    Keine Verantwortlichkeit für Salzablagerungen eines stillgelegten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 weiter vorträgt, die hohen EOF-Konzentrationen in Hügelsheim seien angesichts der aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, kann dies dahingestellt bleiben, weil auch bei Ansatz eines deutlich geringeren Anteils an EOF in den vom Beklagten errechneten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen insgesamt 1.647,5 kg fluorhaltiger Verbindungen, die allein im Jahr 2006 in der Papierfabrik ... eingesetzt wurden, und der von der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 allein von dieser Papierfabrik insgesamt angenommenen 6450, 09 t Papierschlämme jedenfalls ein erheblicher (Mit-)Verursachungsbeitrag zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen der Klägerin bestünde, der es nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

    Schon Teile dieser Menge wären geeignet, jedenfalls einen erheblichen (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin zu den hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen zu begründen, der es nach der bereits mehrfach in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte rechtfertigt, jeden Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    Die Kammer lehnte zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2017 - 6 K 7812/16 - (juris) einen weiteren Eilantrag der Klägerin vom 23.12.2016 ab, mit dem diese die Unterlassung bestimmter Äußerungen durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Rastatt im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamts betreffend die PFC-Belastung von Boden und Grundwasser im Raum Rastatt und Baden-Baden begehrte.

    Hierauf, auf die Gerichtsakten der Eilverfahren zwischen den Beteiligten - 6 K 2584/14 - (zur Untersuchungsanordnung), - 6 K 3234/15 - (zum Ersatzvornahmebescheid), - 6 K 304/16 - (zum Abänderungsantrag/Kostenbescheid) und - 6 K 7812/16 - (zur Unterlassung bestimmter Äußerungen seitens des Leiters der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16
    In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris , das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht).

    So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris m.w.N.).

  • VG Münster, 31.05.2016 - 6 K 304/16

    Einordnung eines Seniorenhofs als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot im

  • VG Aachen, 15.12.2014 - 6 K 1180/10

    Bodenschutzrecht; Altlasten; Sanierung; Sanierungsuntersuchung;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 1190/09

    Bestimmtheit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung; Vorgabe von

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerwG, 21.04.2015 - 7 B 8.14

    Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchsetzung von Anordnungen zur Sanierung der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 ZB 03.1661

    Zur Auswahl unter mehreren Sanierungsverpflichteten im Falle des Miteigentums an

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 C 14.04

    Schädliche Bodenveränderung; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2000 - 5 A 95/00

    Rechtliche Ausgestaltung der Kostentragungspflicht für das Abschleppen von

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - 5 S 1842/89

    Polizeiliche Abwehrmaßnahme gegen Anscheinsstörer; Grundwasserverunreinigung -

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16

    Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung

    Auch auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in Hügelsheim sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, wie der frühere Bewirtschafter ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 17.09.2014 angegeben habe.

    Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass vergleichbare Fasern auf den hier streitgegenständlichen Ackerflächen in Sandweier nicht gefunden wurden, weshalb diese allein für das Parallelverfahren - 6 K 791/16 - von Bedeutung sind.

    Auch das dort zuständige Landratsamt Rastatt nimmt die Klägerin jedoch weder allein deshalb als Verursacherin in Anspruch, weil gerade diese - im Übrigen hoch PFC-belasteten - Fasern auf den im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - streitgegenständlichen Ackerflächen aufgefunden wurden, noch unter der weiteren - von der Klägerin offensichtlich angenommenen - Prämisse, (nur) diese Fasern seien Quelle der Verunreinigung und stammten aus der Papierherstellung.

    Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die von dem dort Beklagten zutreffend angenommene Verursacherstellung der Klägerin ist vielmehr der Umstand, dass allein die von der Klägerin unter Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe aus diversen Papierfabriken vertriebenen Kompostgemische im Zeitraum jedenfalls von 2006 bis 2008 in relevantem Umfang auf die Ackerflächen in Hügelsheim aufgebracht wurden und damit allein als maßgebliche Eintragsquelle der hier festgestellten erheblichen PFC-Belastungen in Betracht kommen (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 24.10.2017 zum Parallelverfahren - 6 K 791/16 -).

    Nach den Angaben der Papierfabrik ..., die ausweislich der Daten ihres Wiegeprogramms in den Jahren 2006 (4.636,14 t), 2007 (1.733,77 t) und 2008 (80,18 t) nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin lieferte (vgl. hierzu den Aktenvermerk KHK ... vom 21.01.2016 zur Auswertung digitaler Daten der Klägerin auf Aktenseite 591-597 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -), setzte allein diese in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend Kilogramm fluorhaltige Beschichtungsmittel ein, darunter das Produkt ... der Firma ... in einem Umfang von 59.540 kg mit insgesamt 730, 2581 g messbaren PFC im Jahr 2006, von 32.000 kg mit insgesamt 392, 48 g messbaren PFC im Jahr 2007 und von 30.269 kg mit insgesamt 371, 249285 g messbaren PFC im Jahr 2008 (vgl. die Antwort ihres Geschäftsführers mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf Aktenseite 555-559 der Gerichtsakte im Parallelverfahren - 6 K 791/16 -).

    Dafür, dass derartige Precursor-Stoffe ebenso wie frei messbare PFC als Abfallstoffe aus den die Klägerin beliefernden Papierfabriken mit verunreinigten Chargen des von der Klägerin vertriebenen Kompostgemischs auf die hier verunreinigten Ackerflächen gelangten, spricht im Übrigen maßgeblich auch, dass im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - bei der Detailuntersuchung der Fläche HÜ1 im Oberboden hohe Konzentrationen an Diisopropylnaphtalin (DIPN) festgestellt wurden (vgl. einerseits den Untersuchungsbericht der ... zur Detailuntersuchung vom 29.07.2015, dort Anlage 5 = Heft 11, Aktenseite 591 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -: 140 µg/kg DIPN im Oberboden HÜ1), das als Kernlösemittel für Farbstoffe in Selbstdurchschreibpapieren, insbesondere beim Recycling von Altpapier eingesetzt wird und als Marker für Recyclingfasern gilt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 06.11.2015, S. 5 = Heft 12, Aktenseite 759 der Behördenakte im Verfahren - 6 K 791/16 -), während in nur mit Klärschlamm beaufschlagten Vergleichsflächen im Raum Rastatt, in keiner einzigen Probe DIPN nachgewiesen werden konnte (vgl. hierzu die Prüfberichte des ... vom 14.12.2015 zu am 12.11.2015 im Oberboden der Flächen HÜG KS 3 sowie HÜG KS 6 entnommenen Bodenproben auf Aktenseite 871 sowie 887 in Heft 2 der Verfahrensakte des Beklagten im Verfahren - 6 K 791/16 -).

    Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Aussagen des früheren Bewirtschafters der im Parallelverfahren - 6 K 791/16 - verfahrensgegenständlichen Flächen in ... und des damals zuständigen Fahrers der Gemeinde ... im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorträgt, auch auf diesen Flächen in ... sei in den 1980er- aber auch noch in den frühen 1990er-Jahren Klärschlamm aus der Kläranlage der Gemeinde ... aufgebracht worden, fehlt es darüber hinaus auch an jedweden belastbaren Hinweisen, dass zu diesem Zeitpunkt Klärschlämme auch auf die hier relevanten Flächen in Sandweier aufgebracht worden sein könnten.

  • VG Karlsruhe, 15.04.2021 - 10 K 3918/20

    Unterlassungsbegehren bezüglich Äußerungen des Umweltbundesamtes von Äußerungen

    Die gegen diese Inanspruchnahmen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2017 - 6 K 791/16 - juris).

    Die Kammer folgt insoweit den Feststellungen des erkennenden Gerichts in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.10.2017 (- 6 K 791/16 - juris).

    Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser im Urteil des Gerichts vom 24.10.2017 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen überzeugt und macht sich diese zu eigen.

    Schließlich durfte sich das Umweltbundesamt bei der beanstandeten Äußerung auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.10.2017 (a.a.O.) stützen.

  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    Mangels Festsetzung von Maßnahmewerten, Prüfwerten oder Vorsorgewerten nach § 8 BBodSchG i. V. m. der Bundes-Bodenschutzverordnung (insbes. Nr. 3.1 in Anh. 2) und mangels hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über Grenzwerte, ab denen eine Gesundheitsgefahr von PFC/PFT sicher anzunehmen ist, dürfte das Landratsamt - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerseite - berechtigt gewesen sein, in diesem Zusammenhang den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg " Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten " vom 21.08.2018 heranzuziehen (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 -, ZUR 2018, 50).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17

    Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach

    Allerdings kann ein vollzogener bzw. vollstreckter Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt (vgl. § 2 LVwVG) immer noch Rechtswirkungen für spätere Kostenforderungen haben (sog. Titelfunktion; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, Rn. 4; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.01.2008 - 10 S 2350/07 -, Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 -, Rn. 88; jeweils juris; a.A. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rn. 107; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 113 Rn. 119; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, § 113 Rn. 257 f.; jeweils m.w.N.).
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