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   VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21   

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VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21 (https://dejure.org/2022,33410)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.09.2022 - 1 K 3887/21 (https://dejure.org/2022,33410)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. September 2022 - 1 K 3887/21 (https://dejure.org/2022,33410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 AMG 1976, § 13 Abs 2 Buchst b AMG 1976, § 55 Abs 8 AMG 1976, § 69 Abs 1 AMG 1976
    Corona-Krise; Untersagungsverfügung gegenüber einem Mediziner, einen Corona-Impfstoff mit Aluminiumhydroxid und Peptid herzustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Impfstoff; Herstellung, erlaubnisfreie; SARS-CoV-2; "Lübecker Verfahren"; Unbedenklichkeit; Wirksamkeit; Ärztliche Therapiefreiheit; Untersagung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herstellung eines Corona-Impfstoffs mit Teilen des Spikeproteins des Virus SARS-CoV-2 ... - Corona-Virus

  • vgkarlsruhe.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Untersagung der Herstellung eines Corona-Impfstoffs

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Die Therapiefreiheit wiederum sei Bestandteil der ärztlichen Berufsausübungsfreiheit (BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 -" NJW 2000, 857).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im sogenannten Frischzellenurteil (Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 420/97) bereits im Jahre 2000 festgestellt, dass auch in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur durchgehend Einigkeit bestanden habe, die Herstellung eines Arzneimittels durch einen Arzt, der das von ihm hergestellte Arzneimittel selbst am Patienten anwende, sei keine Abgabe bzw. Inverkehrbringen im Sinne des AMG.

    b) Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansicht maßgeblich auf ein Urteil des BVerfG (Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 -, BVerfGE 102, 26-40) und ein solches des BVerwG (Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 16.03 -).

    Bisher konnte nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 nicht die Herstellung solcher Arzneimittel geregelt werden, die von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern zur unmittelbaren Anwendung bei eigenen Patienten hergestellt werden (vgl. BVerfGE 102, 26 LS 1).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Selbst der individuelle Heilversuch eines Arztes mit einem zulassungspflichtigen aber noch nicht zugelassenen Medikament werde durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten (BGH NJW 2007, 2767, 2768).

    Die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode darf erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 55/05 -, NJW 2007, 2767 Rn. 11).

    Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof statuiert, dass der individuelle Heilversuch mit einem zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Medikament durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten wird (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 55/05 -, NJW 2007, 2767 Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 9 S 1071/16

    Erlaubnispflicht für die Herstellung eines Wirkstoffs tierischer Herkunft durch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Die Therapiefreiheit habe Grenzen, da Patienten vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln geschützt werden sollten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16).

    Damit habe der Bundesgesetzgeber das Rechtsregime des Arzneimittelrechts auf die ärztliche Anwendung eigens hergestellter Arzneimittel beim Patienten erstreckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2016 - 6 B 10500/16).

    Die Erlaubnisfreiheit knüpft maßgeblich an die dem Arzt zukommende Fachkompetenz an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16 -, BeckRS 2018, 6560).

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 16.03

    Arzneimittelüberwachung; Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Dem trage auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2004 (3 C 16.03) Rechnung.Nach dieser Entscheidung habe ein Arzt, der Arzneimittel selbst zur Anwendung am eigenen Patienten herstelle, im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht die wissenschaftlich üblichen Verfahren und Methoden im Interesse des Schutzes der Gesundheit seines Patienten zu wahren, wodurch eine zweifelsfreie Objektivierbarkeit des Herstellungsprozesses und eine effektive Kontrolle - auch durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht werde.

    b) Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansicht maßgeblich auf ein Urteil des BVerfG (Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 -, BVerfGE 102, 26-40) und ein solches des BVerwG (Urteil vom 18.03.2004 - 3 C 16.03 -).

  • BVerwG, 16.10.2003 - 3 C 28.02

    Arzneimittelzulassung; Kombinationspräparate; positiver Beitrag; Beitrag zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Daran fehlt es, wenn die eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind (BVerwG, Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180).
  • OVG Berlin, 31.01.1991 - 5 B 23.86
    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Das bedeutet aber letztlich nicht mehr, als dass eine wissenschaftliche Bewertung vorgenommen werden muss und dass das vorgelegte Material eine solche erlauben muss (so: OVG Berlin, Urteil vom 31.01.1991 - 5 B 23.86 -, BeckRS 2014, 49758; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2008 - 13 A 2085/07 -, BeckRS 2009, 30055; Kügel, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 13 A 2085/07
    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Das bedeutet aber letztlich nicht mehr, als dass eine wissenschaftliche Bewertung vorgenommen werden muss und dass das vorgelegte Material eine solche erlauben muss (so: OVG Berlin, Urteil vom 31.01.1991 - 5 B 23.86 -, BeckRS 2014, 49758; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2008 - 13 A 2085/07 -, BeckRS 2009, 30055; Kügel, a.a.O.).
  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Damit unterscheide sich der Heilversuch von der ärztlichen Standardbehandlung und vom reinen forschungsbezogenen Humanexperiment (BGHZ 20, 61, 66).
  • BVerwG, 20.12.2019 - 3 B 20.19

    Untersagung der Herstellung von Arzneimitteln (hier: Frischzellen) durch einen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Derartige Heilverfahren - und damit auch die Herstellung und Anwendung bedenklicher Arzneimittel - können vom Gesetzgeber aber im Interesse der Abwehr von Gesundheitsgefahren beschränkt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - 3 B 20/19 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2019 - 6 A 10136/18 -, PharmaR 2019, 241 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - 6 B 10500/16

    Gefrierzellentherapie in der "Villa Medica" in Edenkoben darf unter strengen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 3887/21
    Damit habe der Bundesgesetzgeber das Rechtsregime des Arzneimittelrechts auf die ärztliche Anwendung eigens hergestellter Arzneimittel beim Patienten erstreckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - 9 S 1071/16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2016 - 6 B 10500/16).
  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2019 - 6 A 10136/18

    Herstellung von Gefrierzellen zur Anwendung bei Menschen zu Recht verboten

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