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   VG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 K 4241/14   

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https://dejure.org/2015,45588
VG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 K 4241/14 (https://dejure.org/2015,45588)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2 K 4241/14 (https://dejure.org/2015,45588)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 (https://dejure.org/2015,45588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66 VwGO, § 89 Abs 2 VwGO, Art 28 Abs 2 GG
    Widerklage des Beigeladenen im Verwaltungsprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter; Beiladung; Streitgenossenschaft; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bauplanungsrecht; Veränderungssperre; Zurückstellung; Sonstiges Kommunalrecht (einschließlich GemO und LandKrO) - Widerklage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Widerklage des Beigeladenen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.11.1981 - 4 C 36.78

    Gemeindliche Klagebefugnis gegen planwidrige Baugenehmigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 K 4241/14
    Zur Planungshoheit der Gemeinde gehört daher auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die ihren planerischen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310).

    Bebauungspläne der Gemeinde dürfen nicht durch planwidrige Genehmigungen der Widerspruchsbehörde unterlaufen werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310).

    Setzt sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt dies einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310).

    Dabei ist unerheblich, ob die Widerspruchsbehörde selbst die Genehmigung erteilt oder das Verfahren an die Gemeinde als untere Baurechtsbehörde zurückverweist, verbunden mit der Weisung, den Antrag neu unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - 4 C 36/78, juris Rn. 14 = NVwZ 1982, 310).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 K 4241/14
    Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn überhaupt keine Planungskonzeption erkennbar ist (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26/10, BauR 2011, 481; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 - 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 - 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475) oder die Veränderungssperre ausschließlich dazu dient, eine bestimmte Nutzung zu verhindern und keine positiven städtebaulichen Ziele verfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 4 CN 13/03, NVwZ 2004, 984; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.09.2002 - 8 S 1833/02, NVwZ-RR 2003, 546; VGH Mannheim, Urt. v. 19.09.2007 - 8 S 1584/06, VBlBW 2008, 143; VGH Mannheim, Urt. v. 22.06.2010 - 3 S 1391/08, VBlBW 2010, 475).
  • BVerwG, 17.05.1989 - 4 CB 6.89

    Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 K 4241/14
    Nach Erlass einer Veränderungssperre hat der Bauherr unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs nur dann einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme, wenn die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids zu Unrecht abgelehnt hat und das Bauvorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1989, 4 CB 6/89, NVwZ 1990, 58; BVerwG, Beschl. v. 14.05.1968 - IV C 56.65, NJW 1968, 2350; VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.1990 - 8 S 3344/89, juris; Dürr/Leven/Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016 Rn. 179).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 5 S 978/17

    Rechtmäßigkeit einer Bauvoranfrage - Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nummer 3 des Tenors von Amts wegen wie folgt geändert: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 3/8 und die Beigeladene 5/8.

    Mit Urteil vom 26. November 2015 (2 K 4241/14) hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. November 2014 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - zu ändern und die Klägerin zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu der unter dem Datum vom 27. Januar 2014 eingereichten Bauvoranfrage, konkretisiert durch das Schreiben vom 10. November 2014, zu erteilen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - zu ändern und festzustellen, dass die Klägerin ihr spätestens zum 8. Januar 2015 einen positiven Bauvorbescheid zu der unter dem Datum 27. Januar 2014 eingereichten Bauvoranfrage, konkretisiert durch das Schreiben vom 10. November 2014, hätte erteilen müssen.

    Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Ausgangsverfahren 2 K 4241/14 sowie aus dem Verfahren 8 K 932/10 vor.

    Der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 - auf 70.000 Euro festgesetzte Streitwert wird nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert und auf 80.000 Euro festgesetzt.

  • VG Köln, 03.11.2022 - 8 K 4327/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 4 C 36.78, 4 C 37.78 -, juris, Rn. 10; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. November 2015 - 2 K 4241/14 -, juris, Rn. 35.
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