Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1048
VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22 (https://dejure.org/2022,1048)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2022 - 4 K 185/22 (https://dejure.org/2022,1048)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 (https://dejure.org/2022,1048)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1048) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Verbot planmäßig unangemeldeter Corona-Spaziergänge

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 GG, § 14 VersammlG, § 15 VersammlG, § 12 Abs 2 CoronaVV BY
    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch Allgemeinverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planmäßig unangemeldete Versammlung; Corona-Spaziergänge; Montags-Spaziergänge; Versammlungsverbot; Allgemeinverfügung; Gefahrenprognose; Erforderlichkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Karlsruhe: Beschwerde der Stadt gegen Eilentscheidung in Bezug auf die Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-"Spaziergängen" erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Corona-"Spaziergängen" ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80).

    Sowohl aus dem verfügenden Teil als auch aus der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung wird deutlich, dass das unter Nr. 1 Buchst. c) der angegriffenen Allgemeinverfügung erlassene Versammlungsverbot sich gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersG bewusst nicht angemeldete Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Maßnahmen protestiert werden soll (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn.32; vgl. ferner VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 19).

    Die an den Veranstalter gerichteten Pflichten können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Dies gilt auch für solche Versammlungen, die rechtzeitig hätten angemeldet werden können oder bei denen die Anmeldung aus Nachlässigkeit oder plangemäß überhaupt unterlassen worden ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn.29 m. w. N.).

    Dabei dürfte der Antragsteller zwar mit seiner Auffassung fehlgehen, dass bei der Zusammenkunft einer unbestimmten Anzahl von Menschen unter freiem Himmel keine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 99).

    Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Begründung sowie in ihrer Antragserwiderung auf bundesweit stark zunehmende Versammlungsaktivitäten der "Querdenkerszene" sowie Demonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen in anderen baden-württembergischen Städten ist zur Begründung einer auf ihrer Gemarkung zu erwartenden unmittelbaren Gesundheitsgefährdung von vornherein untauglich (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 36).

    Eine solche Maßnahme erscheint nicht von vornherein ungeeignet, um den von der Antragsgegnerin verfolgten und legitimen Infektionsschutz zu erreichen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 110; jeweils m. w. N.; zum Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen im Wege der Allgemeinverfügung vgl. Dürig-Friedl in dies./Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 VersG Rn. 86).

    Einen polizeilichen Notstand, der für den Erlass eines präventiven Versammlungsverbots im Wege einer Allgemeinverfügung, die auch friedliche Versammlungen erfasst, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147, juris Ls. 1; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 111 VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 42 ff.), hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und für einen solchen ist auch nichts ersichtlich.

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht daher nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris 60 m. w. N.).

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80).

    Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der sich gegen zukünftige Rechtswirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet, ist dessen Rechtmäßigkeit daher nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 89 m. w. N.).

    Dabei dürfte der Antragsteller zwar mit seiner Auffassung fehlgehen, dass bei der Zusammenkunft einer unbestimmten Anzahl von Menschen unter freiem Himmel keine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 99).

    Eine solche Maßnahme erscheint nicht von vornherein ungeeignet, um den von der Antragsgegnerin verfolgten und legitimen Infektionsschutz zu erreichen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 110; jeweils m. w. N.; zum Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen im Wege der Allgemeinverfügung vgl. Dürig-Friedl in dies./Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 VersG Rn. 86).

    Hierfür bedarf es indes substantiierter tatsächlicher Angaben (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 108 m. w. N.).

    Einen polizeilichen Notstand, der für den Erlass eines präventiven Versammlungsverbots im Wege einer Allgemeinverfügung, die auch friedliche Versammlungen erfasst, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147, juris Ls. 1; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 111 VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 42 ff.), hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und für einen solchen ist auch nichts ersichtlich.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug eines Versammlungsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315, juris Ls. 5).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 66; Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570, juris Rn. 16).

    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 79 f.; Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris Rn. 6).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77).

    Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 93).

  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Dies wird den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 17 ff.).

    Insbesondere war die Antragsgegnerin als Kreispolizeibehörde für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 VersGZuVO, § 107 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) und wurde diese ordnungsgemäß bekannt gemacht (vgl. insoweit VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 25 ff.).

    Sowohl aus dem verfügenden Teil als auch aus der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung wird deutlich, dass das unter Nr. 1 Buchst. c) der angegriffenen Allgemeinverfügung erlassene Versammlungsverbot sich gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersG bewusst nicht angemeldete Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Maßnahmen protestiert werden soll (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn.32; vgl. ferner VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 79 f.; Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris Rn. 6).

    Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 - juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Einen polizeilichen Notstand, der für den Erlass eines präventiven Versammlungsverbots im Wege einer Allgemeinverfügung, die auch friedliche Versammlungen erfasst, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147, juris Ls. 1; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 111 VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 42 ff.), hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und für einen solchen ist auch nichts ersichtlich.
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - BVerfGE 69, 315, juris Rn. 66; Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden können, gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 - NVwZ 2020, 1508, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22
    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 - geändert.
  • VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

    Deshalb ist § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. nicht als die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG verdrängende Spezialregelung, sondern vielmehr als diese konkretisierende Vorschrift zu verstehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16).".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht