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   VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16   

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VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16 (https://dejure.org/2018,32454)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2018 - A 14 K 3487/16 (https://dejure.org/2018,32454)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. August 2018 - A 14 K 3487/16 (https://dejure.org/2018,32454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992
    Asylverfahren; Somaliland; innerstaatlicher Konflikt; Abschiebungsandrohung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Somalia; Somaliland; subsidiärer Schutz; Al-Shabaab; Herkunftsregion; Abschiebungsandrohung; Sicherheitslage; humanitäre Lage; nichtstaatlicher Akteur; Burco; Madhiban-Clan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat: Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (VGH, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn 26 ff.).

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, die schlechte humanitäre Lage sei überwiegend durch die langjährigen herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könne, zurückzuführen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 05.12.2017, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 51/60 -, juris, Rn 59 zu Afgooye; VG Halle (Saale), Urteil vom 08.05.2018 - 4 A 289/16 -, juris, Rn 31 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und damit auch Art. 15b RL 2011/95/EU eine gewisse Zielgerichtetheit des Verhaltens des Akteurs erfordert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn 68 mwN) und daher reine Kausalitätserwägungen hier nicht anspruchsbegründend wirken können.

    Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.).

    Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).

    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (VGH, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn 73).

    Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG ist, wie bei Nr. 3 dieser Bestimmung, die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 mwN zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.).

    Wie bereits ausgeführt worden ist, ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, aaO, Rn. 87 ff.).

    Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982).

    Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 13 mwN).

    Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO).

    Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 f mwN).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Auch der Begründung des Bescheids kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt nur "Somaliland" als Abschiebeziel bestimmen wollte (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110, 74 ff. ,81 = juris Rn 13 zu einer Abschiebungsandrohung nach "Irak (Nordirak)"); in den Gründen des Bescheids findet sich dazu nichts.

    Überdies ist eine Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf ein sicheres Teilgebiet des Abschiebezielstaats bundesrechtlich nicht vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, aaO, Rn 12 zu einer Abschiebungsandrohung "in den Irak (Nordirak)"; vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 AufenthG, Rn 71ff., 78 mwN).

    Mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers mag es durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet oder den Abschiebeweg durch einen rechtlich unverbindlichen Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, aaO, Rn 16).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a AsylG i.V.m Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn 10 f. mwN; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 und Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982).

    Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, aaO, Rn 14 mwN; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, aaO).

    Für die Feststellung des drohenden ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, aaO).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, LS. 2, juris).

    Ferner besteht keine Extremgefahr, welche die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn 17).

    Des Weiteren ist die Frage der inländischen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) unerheblich, die nur dann zu prüfen ist, wenn sich ergibt, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Betroffenen wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist (siehe BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 = Rn 18 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 - 1 B 41.98 -, juris, Rn 19 zu § 50 Abs. 2, § 56 AuslG a.F.).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris, Rn 171 ff., 173 zu Afghanistan/Kabul unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, aaO und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - und - 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn 265 ff., 301 ff.).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 3487/16
    Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (VGH, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn 71 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 8 LC 99/17

    Teilautonomer Hoheitsträger als Zielstaat der Abschiebung; Zielstaatsbestimmung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VG Karlsruhe, 28.08.2018 - A 14 K 2779/15

    Asyl Somalia; Rückkehr nach Kismayo; Sicherheitslage

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 4.04

    Klageantrag, Zielstaat, Streitgegenstand, Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 50/16

    Awramale; Cawramale; Jubbada Hoose; Kismayo; Somalia; subsidiärer Schutz

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • VG Halle, 08.05.2018 - 4 A 289/16

    Somalia - subsidiärer Schutz im Hinblick auf die humanitäre Situation

  • VG Gießen, 29.06.2020 - 8 K 9875/17

    Asylrecht / Somalia: Rückkehr nach Mogadischu (Region Banaadir); Auswirkungen der

    Denn in Somaliand herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - W 4 K 17.31498 -, juris, Rn. 28; VG Darmstadt, Urteil vom 29. Mai 2018 - 3 K 1385/17.DA.A -, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2018 - A 14 K 3487/16 -, juris, Rn. 49 ff.).
  • VG Bayreuth, 13.03.2019 - B 7 K 17.32299

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    In der Stadt Burco, die zur Region Somaliland gehört, gibt es derzeit keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 28.8.2018 - A 14 K 3487/16 - juris).
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