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   VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20   

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VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20 (https://dejure.org/2020,42728)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 (https://dejure.org/2020,42728)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Dezember 2020 - 1 K 5285/20 (https://dejure.org/2020,42728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 14 IfSG, § 32 Abs 1 IfSG
    Untersagung des online-gestützten stationären gewerblichen Autoankaufs von Privatpersonen in Zeiten der Corona-Pandemie; Begriff des Ladengeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Stationärer gewerblicher Autoankauf von Privatpersonen pandemiebedingt untersagt ... - Corona-Virus

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Karlsruhe/Mannheim: Stationärer gewerblicher Autoankauf von Privatpersonen pandemiebedingt untersagt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stationärer gewerblicher Autoankauf von Privatpersonen pandemiebedingt untersagt - Autoankauf-Filialen sind pandemiebedingt grundsätzlich geschlossen zu haltende Ladengeschäfte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4080/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag eines Buchhändlers auf Außervollzugsetzung einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Die Untersagung eines Abholservice sei, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 - entschieden habe, verhältnismäßig.

    Gemäß § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO, der entgegen seinem ursprünglichen Wortlaut nach der erfolgten Berichtigung des Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, Abruf am 28.12.2020) auf die Betriebe im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO und nicht des § 1d Abs. 3 Satz 2 CoronaVO verweist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 -), ist den Betrieben die Einrichtung eines Abholservice untersagt und bleibt nur die Lieferung von Waren zulässig.

    (aa) Der mit der Untersagung von Abholservices für den Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte nach § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verhältnismäßig (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 -).

    Schließlich erweist es sich mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter, deren Schutz es dient, die zeitliche Befristung des Betriebsverbotes, die zulässige Möglichkeit eines Lieferdienstes und die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen (sogenannte "Überbrückungshilfen II und III") auch als angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 -).

    (bb) Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. dazu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 -).

    Denn aufgrund der bereits seit über sieben Wochen dauernden Schließung von Gastronomiebetrieben, denen seit Anfang November im Vergleich zum geöffneten Einzelhandel ein besonderes Opfer abverlangt wurde, sollte ihnen vom Verordnungsgeber zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überlebens zumindest die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20 -).

  • VG Karlsruhe, 23.12.2020 - 3 K 5284/20

    Konkretisierende Schließungsanordnung bei Streit, ob ein Geschäftsmodell in den

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 - VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12).

    (a) Der Filialbetrieb der Antragstellerin, soweit dieser den Ankauf von Fahrzeugen von Privatpersonen betrifft, ist als Betrieb eines Ladengeschäftes im Sinne des § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO anzusehen (vgl. zum Folgenden: VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 -).

    Er erfüllt weder den Tatbestand des Online-Handels noch den des Großhandels (vgl. zum Folgenden ebenfalls: VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 -).

    Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem von der Antragstellerin praktizierten Geschäftsmodell, bei dem die Kunden das Gebrauchtfahrzeug, das sie verkaufen wollen, zu den Filialen der Antragstellerin bringen, überhaupt um einen Abholservice in diesem Sinne handelt, erweist sich die Regelung als verhältnismäßig und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. zum Folgenden ebenfalls: VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 -).

    Sie berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortsetzung des Filialbetriebes, wobei dieses hinsichtlich der Schließung der Annahmestelle für den Ankauf und die Entgegennahme von Fahrzeugen von Privaten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 -), ebenso wie hinsichtlich der Tätigkeiten für die beiden weiteren Gesellschaften, an deren Gewinn sie beteiligt werden dürfte, in Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs mit jeweils 15.000,- EUR bemessen wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171).

    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39).
  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20 - VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 14.03.2020 - 16 K 1466/20

    Verbot von Late-Night-Shopping in einem Einkaufszentrum aus Gründen des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Dabei sind die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten (VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2020 - 16 K 1466/20 -, juris Rn. 2).
  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).
  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 28.12.2020 - 1 K 5285/20
    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2021 - 1 S 38/21

    Betriebsuntersagungsausnahme für den Großhandel in Zeiten der Corona Pandemie

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2020 - 1 K 5285/20 - wird zurückgewiesen.
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

    Sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung, ob ein Geschäftsmodell dem Anwendungsbereich eines Betriebsverbotes nach der von der Landesregierung auf der gesetzlichen Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen Corona-Verordnung unterfällt, ist die zuständige Infektionsschutzbehörde befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betriebsinhaber klarzustellen, dass der konkrete Betrieb untersagt ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2020, 3 K 5284/20, juris, Rn. 20; Beschl. v. 28.12.2020, 1 K 5285/20, juris, Rn. 26; VG Neustadt, Beschl. v. 10.12.2020, 5 L 1066/20.NW, juris, Rn. 12).
  • VG Karlsruhe, 31.03.2021 - 1 K 736/21

    Verbot des Outdoor-Trainings auf dem Parkplatz vor einem Fitnessstudio während

    Sind die Beteiligten jedoch unterschiedlicher Auffassung, ob ein Handeln dem Anwendungsbereich eines Verbotes nach der von der Landesregierung auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 IfSG erlassenen CoronaVO unterfällt, ist die zuständige Behörde auch befugt, durch Ordnungsverfügung - ungeachtet der Feststellung von Verstößen und der Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall - gegenüber dem Betroffenen klarzustellen, dass das konkrete Vorhaben untersagt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28.12.2020 - 1 K 5285/20 -, juris Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2020 - 3 K 5284/20, juris Rn. 21; VG Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020 - 5 L 1066/20.NW -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 09.03.2021 - 5 V 400/21 -, juris Rn. 19 ff.).
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