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   VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19   

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VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19 (https://dejure.org/2020,9310)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2020 - 2 K 7658/19 (https://dejure.org/2020,9310)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 2 K 7658/19 (https://dejure.org/2020,9310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BauNVO 1968 §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Nr. 2; SGB VIII §§ 34, 35a
    Nutzungsänderung einer Villa in betreute Mädchengruppe i. S. d. Jugendhilfe ist mangels Wohncharakter unzulässige Anlage für soziale Zwecke

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 BauNVOBek68 1968, § 27 SGB 7, § 34 SGB 7, § 35a SGB 7, § 41 SGB 7
    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine betreute Jugendwohneinrichtung wegen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung der Nutzungsänderung einer Villa in eine betreute Mädchengruppe i.S.d. Jugendhilfe als unzulässige Anlage für soziale Zwecke mangels Wohncharakter

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Die Nutzungsänderung einer Villa in eine betreute Mädchenwohngruppe zur Erbringung jugendhilferechtlicher Leistungen dürfte sich mangels hinreichend eigenverantwortlicher Haushaltsführung der dort untergebrachten Mädchen und jungen Frauen nicht mehr als "Wohnen" im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 darstellen, sondern als - im hier maßgeblichen Baugebiet - unzulässige Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO 1968 (Allgemeines Wohngebiet), wie sie mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 erstmals für auch im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassen normiert wurde (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723).

    Da die Baunutzungsverordnung (von § 15 BauNVO abgesehen) nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger gilt und durch die Änderung der BauNVO die durch einen vorher bereits erlassenen Bebauungsplan geschaffene Rechtslage nicht geändert werden kann, ist dem Verordnungsgeber der BauNVO ein unmittelbares Hineinwirken in bereits bestehende Bebauungspläne verwehrt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 ).

    Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723 ).

    Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 ).

    Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinne von § 3 BauNVO 1968 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste (vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723 ).

    Eine gewisse Betreuung und Pflege schließen den Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 BauNVO 1968 nach alledem dann nicht aus, wenn gleichwohl noch die das "Wohnen" prägenden Merkmale im Grundsatz erhalten bleiben (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 ).

    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 49.16

    Begriff des Wohnens; Betreuung; Minderjährige; Unterbringung; Wohngebäude;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Die Nutzungsänderung einer Villa in eine betreute Mädchenwohngruppe zur Erbringung jugendhilferechtlicher Leistungen dürfte sich mangels hinreichend eigenverantwortlicher Haushaltsführung der dort untergebrachten Mädchen und jungen Frauen nicht mehr als "Wohnen" im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 darstellen, sondern als - im hier maßgeblichen Baugebiet - unzulässige Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO 1968 (Allgemeines Wohngebiet), wie sie mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 erstmals für auch im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zuzulassen normiert wurde (vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723).

    Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723 ).

    Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann nur als Auslegungshilfe für den Begriff des Wohngebäudes im Sinne von § 3 BauNVO 1968 Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets damals von der Gemeinde verstanden wurde und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste (vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893 und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723 ).

    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er - wie möglicherweise hier - durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr).

    Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert (vgl. zum Vorstehenden wiederum BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr).

  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Derartige Anlagen dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind; als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186 und vom 13.07.2009 - 4 B 44.09 -, ZfBR 2009, 691).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, juris und zuletzt vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris m.w.N.).
  • VGH Hessen, 18.09.2015 - 3 B 1518/15

    Nachbarschutz gegen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge im reinen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Auch angesichts der begrenzten Größe der einzelnen Zimmer (mit Ausnahme des Zimmers im Obergeschoss) und des Umstands, dass die hier untergebrachten Mädchen (und das Betreuungspersonal der Einrichtung) sich sowohl die Sanitär- und Badbereiche als auch den (allgemeinen) Wohnbereich mit einer Fläche von 74, 59 m 2 , eine Küche mit einer Fläche von 18, 09 m 2 sowie ein Esszimmer mit einer Fläche von 39, 13 m 2 zu teilen haben, dürfte sich die hier genehmigte Nutzung mangels hinreichend eigenverantwortlicher Haushaltsführung nicht als "Wohnen" im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 darstellen (vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Beschl. v. 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris : "baulich abgeschlossener Bereich mit eigener Küche und Bad").
  • VG Bremen, 27.11.2013 - 1 K 582/11
    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").
  • BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09

    Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Derartige Anlagen dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind; als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186 und vom 13.07.2009 - 4 B 44.09 -, ZfBR 2009, 691).
  • OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12

    Zulässigkeit einer Jugendhilfeeinrichtung im planungsrechtlichen Wohngebiet

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").
  • VGH Hessen, 28.11.2019 - 4 B 1416/19

    Baurecht; Jugendhilfeeinrichtung im reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1968

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19
    Diese stellt sich für die Kammer hier nach dem Vorstehenden aufgrund der hier allein entscheidungserheblichen Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 voraussichtlich als am Vorhabenstandort unzulässige Anlage für soziale Zwecke und nicht als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 dar (vgl. in diesem Sinne für ähnlich gelagerte Fallgestaltungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, 893: "ausgelagerte Wohngruppe mit Kindern und Jugendlichen, die langfristig der Heimerziehung bedürfen" und vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, NVwZ 2017, 723: "Jugendhilfeeinrichtung in Form einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit Schwerpunkt Traumapädagogik"; ebenso in der Vorinstanz OVG Niedersachsen, Urt. v. 09.08.2016 - 2 A 95/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012 - 2 Bs 210/12 -, NVwZ-RR 2013, 352; anders im Einzelfall demgegenüber Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 B 1416/19 -, juris: "Jugendhilfe-Kinderhaus zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben"; VG Bremen, Urt. v. 27.11.2013 - 1 K 582/11 -, juris: "Jugendhilfeeinrichtung in Form des sogenannten Verselbständigungswohnens").
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 167.96

    Anschlußberufung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit - Baugenehmigung -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2004 - 6 S 30/04

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines zweifellos verfristeten

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

  • VG Hannover, 23.07.2020 - 4 B 2507/20

    Ferienwohnung; Gebietserhaltungsanspruch; reines Wohngebiet

    Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, Rn. 24f, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 K 7658/19 -, Rn. 32, juris).
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