Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15120
VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13 (https://dejure.org/2015,15120)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 K 1272/13 (https://dejure.org/2015,15120)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 (https://dejure.org/2015,15120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,15120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von nicht schiffbaren Verkehrswegen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 68 Abs 1 S 2 TKG 2004, § 71 Abs 3 TKG 2004
    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von Gewässern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungshandeln (Auskunft, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung); Verkehrsrecht; Wasserrecht; Wasserverbandsrecht - Telekommunikationslinie; Vorfinanzierungsvereinbarung; Folge- und Folgekostenpflicht; Verkehrsinteresse; öffentliches Gewässer; Verdolung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 624
  • DVBl 2016, 453
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Deren Argumentation gehe in den wesentlichen Punkten fehl, zumal sie sich auf zwei instanzgerichtliche Entscheidungen stütze, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) aufgehoben worden seien.

    Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14).

    Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des "öffentlichen Gewässers", hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist.

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.

    Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20).

    Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).

    Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26).

    Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind.

    Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28).

    Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Ausgleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17).

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).

    Zum Begriff der "Absicht" hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.07.1999 (aaO) ausgeführt, dass sich die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen nicht allein anhand objektiver Gegebenheiten bestimmt, sondern auch ein subjektives Element enthält und dass hiermit keine Interessenposition markiert werden soll.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.

  • VG Minden, 07.05.2012 - 10 K 3228/10

    Bewirkung der Tieferlegung eines Kabelkanals an einer Telekommunikationslinie auf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Umstritten ist, ob für § 72 Abs. 3 TKG in den Fällen, in denen ein Verkehrsweg geändert wird, diese Änderungsmaßnahme verkehrsbezogenen Interessen dienen muss (so z. B. Schütz, Geppert/Schütz, Beck" scher TKG-Kommentar, § 72 Rn. 12 m.w.N; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37 ; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 453/87 - NVwZ-RR 1989, 105 f., bejahend VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.07.1983 - 10 S 1563/82 - ; a.A. Stelkens, aaO, § 72 Rn. 29 m.w.N.).

    Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).

  • BVerwG, 29.06.1967 - IV C 36.66

    Öffentliche Gewässer (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 TWG), Unterquerung eines Flusses

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14).

    Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des "oberirdischen Gewässers" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Was ein "öffentliches Gewässer" ist, ein Ausdruck, der dem von jeher landesrechtlich geordneten Wasserrecht (zu vgl. Art. 65 EG BGB) entstammt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - aaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 7 C 3/10 - zum Begriff des "oberirdischen Gewässers" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F.).

    Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, aaO, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.).

    Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 5 S 748/02

    Verkehrswegeänderung - Präklusion eines Nutzungsberechtigten einer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27/98 - BVerwGE 109, 192 ff. = Rn. 18 zu § 53 TKG; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.04.2003 - 5 S 748/02 - ).
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Die Aufspaltung des Rechtsweges wäre sachwidrig (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZB 47/04 - BGHZ 162, 78 zu § 56 TKG 1996; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008, aaO, m.w.N.; i.Erg.
  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 7.14

    Beihilfefähigkeit; stationäre Behandlung; privates Krankenhaus; zugelassenes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
    Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 3 TKG auf Fälle der vorliegenden Art scheidet mangels einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 - 5 C 7/14 - Rn. 11 ff. m.w.N.) aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1983 - 10 S 1563/82

    Verlegung von Fernmeldeleitungen wegen Einrichtung einer Fußgängerzone

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1988 - 10 S 453/87

    Kostentragung durch die Bundespost bei Änderung des Verkehrsweges

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02

    Straßenrecht - Kosten der Umlegung einer Telekommunikationslinie

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerwG, 29.01.1996 - 4 B 5.96

    Wasserrecht: Begriff der oberirdischen Gewässer, Gewässereigenschaft,

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 43.73

    Erhebung von Entwässerungsgebühren - Einleitung von Abwässern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 525/12

    Zugehörigkeit einer Leitung zu denjenigen für den Fernverkehr im Sinne von § 56

  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage,

  • VG Trier, 28.11.2012 - 5 K 617/12

    Anspruch des Straßenunterhaltungspflichtigen gegen den Nutzungsberechtigten einer

  • BVerwG, 18.05.1982 - 4 B 20.82

    Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren - Beurteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.04.2015 - 4 K 1272/13 - zu ändern und.

  • VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19

    Folge- und Folgekostenpflicht des Telekommunikationsunternehmens bei Änderung

    Andererseits braucht das Absichtsmerkmal - auch wenn man darin ein subjektives Element erblickt - sich nicht einmal auf eine Interessenposition des Straßenbaulastträgers in dieser Eigenschaft selbst zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999, a. a. O. S. 199 ff., zum Fall der Planfeststellung durch einen anderen Träger); es genügt für die Änderungsabsicht das Vorhandensein einer hinreichend konkretisierten Planung und das Vorhandensein verkehrsbezogener Gründe als Zweck der Planung (Reichert, a. a. O. Rdnr. 8b, 8c), sei es auch nur als - über einen willkommenen Nebeneffekt hinausgehender - Nebenzweck (s. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 - 4 K 1272/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 453 [456 m. w. Nachw.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht