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   VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20   

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VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20 (https://dejure.org/2020,31683)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2020 - A 19 K 2489/20 (https://dejure.org/2020,31683)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 (https://dejure.org/2020,31683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 AsylVfG 1992, § 1 Abs 3 RVG, § 30 Abs 1 RVG, § 33 Abs 3 RVG, § 49 RVG
    Berechnung der Vergütung bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung; kein Beschwerdeausschluss bezüglich Rechtsanwaltsvergütungsfragen in Asylverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 07.08.2019 - 4 E 1311/19

    Asylrecht; Vergütungsanspruch bei teilweise Prozesskostenhilfebewilligung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Zu deren Begründung verweist er auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.A - und führt unter anderem aus, es gebe für die im angegriffenen Beschluss vorgenommene Quotelung noch weniger eine gesetzliche Grundlage als für die anteilsmäßige Reduzierung des Gegenstandswerts.

    Der Auffassung, diese Vorschrift stehe im Falle einer teilweise erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung einer Quotelung der danach errechneten Gebühren entgegen (so HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.a -, NVwZ-RR 2020, 271), schließt sich die Kammer nicht an.

    Rechtsprechungslinien, die diese Besonderheit eines gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswertes nicht zum Gegenstand haben (beispielsweise FG Thüringen, Beschluss vom 29.11.2007 - 4 Ko 542/07) oder sich konkret hiermit nicht befassen (so letztlich auch HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.A -, NVwZ-RR 2020, 271), kann schon allein deshalb nicht gefolgt werden.

    Die Auffassung, der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, würde bei Anwendung des von der Kammer als vorzugswürdig erachteten Quotelungsmodells aufgrund der Gebührendegression belastet (so HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.A -, NVwZ-RR 2020, 271), lässt unberücksichtigt, dass ein Beteiligter bei § 30 Abs. 1 RVG in der Regel keine Möglichkeit hat, den Gegenstandswert mit der Folge einer Gebührendegression zu erhöhen, sondern dass er vielmehr durch eine nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasste weitergehende Klageerhebung selbst den Wert der bewilligten Prozesskostenhilfe anteilig verringert.

    § 80 AsylG ist wegen § 1 Abs. 3 RVG, wonach die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, nicht anwendbar (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 - OVG 3 K 40/16 - HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.a -, NVwZ-RR 2020, 271).

    Die hier gefundene Rechtsauslegung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.a -, NVwZ-RR 2020, 271).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2017 - A 2 S 271/17

    Beschwerdeausschluss gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    a) Die Kammer hatte über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist (so aber: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17).

    Dass allein Verfahrensvorschriften einzelner Gerichtszweige wie z. B. die Verwaltungsgerichtsordnung gemeint sind, lässt sich § 1 Abs. 3 RVG dagegen gerade nicht entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 - OVG 3 L 112.19 -, juris Rn. 6; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17).

    Die Auffassung, der Gesetzgeber habe die ältere Vorschrift des § 80 AsylG mangels ausdrücklicher Nennung in der Gesetzesbegründung nicht verdrängen wollen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17), ist angesichts der genannten Gesetzesbegründung fernliegend und würde die Anforderungen an eine Gesetzesbegründung überspannen (vgl. Urteilsanmerkung von Mayer, FD-RVG 2017, 387824).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2019 - 3 L 112.19

    Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts im Asylverfahren

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Dass allein Verfahrensvorschriften einzelner Gerichtszweige wie z. B. die Verwaltungsgerichtsordnung gemeint sind, lässt sich § 1 Abs. 3 RVG dagegen gerade nicht entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 - OVG 3 L 112.19 -, juris Rn. 6; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17).

    Bei Streitigkeiten über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist eine Beschleunigung des Asylverfahrens, wie sie § 80 AsylG erreichen will, nicht mehr erforderlich, weil es sich dabei um ein dem Asylverfahren nachgelagertes Verfahren handelt, bei dem es einzig um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 - OVG 3 L 112.19 -, juris Rn. 8; Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 1 Rn. 8).

  • VG Freiburg, 07.06.2018 - A 1 K 3200/18

    Kostenfestsetzung in Asylverfahren; PKH-Bewilligung nur für einen Teil des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Würde hingegen ein eigener Prozesskostenhilfegegenstand errechnet und hiervon ausgehend die Vergütung festgesetzt, müsste der Prozesskostenhilfeberechtigte weniger für seine weitere Forderung, die den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigt, aufkommen als eine nicht bedürftige Partei (im Ergebnis ebenso: VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 - A 1 K 3200/18 - VG Würzburg, Beschluss vom 01.08.2019 - W 1 M 19.31318 -).

    In Baden-Württemberg gibt es hierzu unterschiedliche erstinstanzliche Rechtsprechung (einerseits VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 - A 1 K 3200/18 -, andererseits VG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2012 - A 7 K 1782/12 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 3 K 40.16

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Vielmehr lässt sich § 49 RVG gerade nicht entnehmen, dass eine Quotelung der aufgrund von § 49 RVG ermittelten Gebühren unzulässig wäre, solange zunächst die Gebühren aus einem Gegenstandswert berechnet werden (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 - OVG 3 K 40/16 -, NVwZ-RR 2017, 73).

    § 80 AsylG ist wegen § 1 Abs. 3 RVG, wonach die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, nicht anwendbar (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 - OVG 3 K 40/16 - HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 - 4 E 1311/19.a -, NVwZ-RR 2020, 271).

  • VG Stuttgart, 27.12.2012 - A 7 K 1782/12

    Notwendigkeit der Errechnung eines Prozesskostenhilfegegenstandswertes bei nur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    In Baden-Württemberg gibt es hierzu unterschiedliche erstinstanzliche Rechtsprechung (einerseits VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 - A 1 K 3200/18 -, andererseits VG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2012 - A 7 K 1782/12 -).
  • OLG Koblenz, 21.08.1989 - 11 WF 929/89
    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954, die in Literatur und Rechtsprechung weiter (beispielhaft: FG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2008 - 4 Ko 518/07 -, juris Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.1989 - 11 WF 929/89 - KG Berlin, Beschluss vom 14.10.1987 - 1 WF 4663/86 - Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 122 Rn. 13) geteilt wird, schließt sich die Kammer an.
  • BGH, 02.06.1954 - V ZR 99/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Demnach sind die Gebührenbeträge für den von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfassten Teil der Unterschied zwischen den Gebühren für den vollen Gegenstandswert und den Gebühren, die durch den von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckten Teil allein entstehen würden (vgl. grundlegend zum damaligen Armenrecht betreffend den Streitwert: BGH, Beschluss vom 02.06.1954 - V ZR 99/53 -, NJW 1954, 1406).
  • KG, 14.10.1987 - 1 WF 4663/86
    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954, die in Literatur und Rechtsprechung weiter (beispielhaft: FG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2008 - 4 Ko 518/07 -, juris Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.1989 - 11 WF 929/89 - KG Berlin, Beschluss vom 14.10.1987 - 1 WF 4663/86 - Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 122 Rn. 13) geteilt wird, schließt sich die Kammer an.
  • VG Würzburg, 01.08.2019 - W 1 M 19.31318

    Erinnerung gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.09.2020 - A 19 K 2489/20
    Würde hingegen ein eigener Prozesskostenhilfegegenstand errechnet und hiervon ausgehend die Vergütung festgesetzt, müsste der Prozesskostenhilfeberechtigte weniger für seine weitere Forderung, die den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigt, aufkommen als eine nicht bedürftige Partei (im Ergebnis ebenso: VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 - A 1 K 3200/18 - VG Würzburg, Beschluss vom 01.08.2019 - W 1 M 19.31318 -).
  • FG Thüringen, 06.06.2008 - 4 Ko 518/07

    Keine Erhebung von Gerichtskosten und nicht Teilbereichen zurechenbaren

  • FG Thüringen, 29.11.2007 - 4 Ko 542/07

    Vergütungsfestsetzung bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe und

  • VG Frankfurt/Oder, 02.05.2022 - 7 KE 1/22

    Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen gem. § 55 RVG bei

    (Anschluss an VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 -, juris).

    Dabei folgt die Kammer im Grundsatz im Fall der teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung mit Blick auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) der Berechnung nach der in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur herrschenden Differenzmethode, wonach die Gebührenbeträge für den von der Bewilligung nicht erfassten Teil der Höhe des Unterschiedes zwischen den Gebühren für den vollen Gegenstandswert und den Gebühren entsprechen, die durch den von der Bewilligung gedeckten Teil allein entstehen würden (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 -, juris Rn. 16 m.w.N. insbesondere auf BGHZ 13, 373 ff. und Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auf. 2022, § 122 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2021 - A 9 S 3141/20

    Verhältnis von AsylVfG 1992 § 80 zu RVG § 1 Abs 3

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2020 - A 19 K 2489/20 - wird verworfen.
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