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   VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18   

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VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18 (https://dejure.org/2020,11154)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2020 - 12 K 7332/18 (https://dejure.org/2020,11154)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 12 K 7332/18 (https://dejure.org/2020,11154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66a PflBG, § 1 Abs 1 KrPflG, § 2 Abs 1 Nr 1 KrPflG, § 2 Abs 3 KrPflG, § 2 Abs 3a KrPflG
    Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsstandes als Gesundheits- und Krankenpfleger; Berücksichtigung von Weiterbildungen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17

    Gleichwertigkeitsprüfung einer ungarischen Ausbildung - Krankenpfleger;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18
    Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsstandes mit demjenigen der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in i.S.v. § 2 Abs. 3 KrPflG können auch im Ausland absolvierte Weiterbildungen berücksichtigt werden, wenn diese auf die im Ausland absolvierte Grundausbildung aufgebaut haben und deren Inhalte im Wesentlichen denen der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in entsprochen haben (Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 -).

    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 35).

    Davon sind die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Geschichte, Einführung in die Philosophie, Sport und Klassenlehrerstunde absolviert hat, nicht anzurechnen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 19).

    Denn für den Kompetenzbereich "Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin" sind 500 Stunden vorgesehen; darüber hinaus erscheint eine Anrechnung auf die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden als möglich (a.A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 46, das nur 500 Stunden für anrechenbar hält).

    Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59).

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 69).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - 13 A 673/07

    Antrag einer in der Sowjetunion ausgebildeten Ärztin auf Erteilung der Erlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18
    Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2007 - 13 A 673/07 -, juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 8 LA 52/16

    Ausbildung; Ausbildungsstand; Gesundheits- und Krankenpflegerin;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18
    Soweit die Klägerin in Deutschland seit Juli 2018 als Pflegehelferin beschäftigt wurde, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 - 8 LA 52/16 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 15.10.2001 - 3 B 134.00

    Approbation als Zahnarzt; Ausbildung im Ausland; Sachverhaltsaufklärung; eigene

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18
    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - 13 A 2132/03

    D (A), Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Berufsausbildung,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18
    Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 217; a.A. (Zeitpunkt der Antragstellung): Jaburek, NZS 2019, 697, 698 f. (zu anderen Fallgruppen); offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 -, juris Rn. 26).
  • VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18

    Anerkennung ausländischer Ausbildung zur Führung der Berufsbezeichnung

    Denn die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung wird gemäß § 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. dem diesbezüglichen Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 19.12.2019 vom Regierungspräsidium Stuttgart bis zum 31.12.2024 nach der bisherigen Rechtslage - also nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) geprüft und entschieden, so dass diese Regelungen des Krankenpflegegesetzes auch der gerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris).

    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris).

    Die Festsetzung beruht auf der Erwägung, dass eine Orientierung an Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mindestens 15.000 EUR) für die streitige Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, Juris) nicht der Bedeutung der Sache für die Klägerin entspricht, da diese die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin bereits innehat.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 9 S 4172/20

    Anerkennung der in Ungarn erworbenen Ausbildung zum Gesundheits- und

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 - 12 K 7332/18 - geändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 - 12 K 7332/18 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 - 9 S 368/20

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Anerkennung ausländischer

    Sie ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Bestimmung des § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG, da eine solche Bedingung mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG nicht vereinbar ist (a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, juris Rn. 64; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 59).
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