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   VG Kassel, 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS   

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VG Kassel, 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS (https://dejure.org/2020,8203)
VG Kassel, Entscheidung vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS (https://dejure.org/2020,8203)
VG Kassel, Entscheidung vom 06. April 2020 - 3 L 348/20.KS (https://dejure.org/2020,8203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 58 HGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Zum Umfang der Information von Gemeindevertretern

  • JurPC

    Zum Umfang der Information von Gemeindevertretern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 26.08.1986 - 2 TG 798/86

    Anträge müssen nicht vor der Sitzung schriftlich vorliegen

    Auszug aus VG Kassel, 06.04.2020 - 3 L 348/20
    Die einschlägige Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom sechsten 20.08.1986 - 2 TG 798/86 -, juris) sei nach 34 Jahren überholt.

    Erforderlich ist daher eine so genaue Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, dass die Stadtverordneten erkennen können, worüber beschlossen werden soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, juris- Rdnr. 58 ).

  • VG Gießen, 30.06.2022 - 8 L1323/22

    Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Kreistags

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung/ des Kreistages geltenden Mündlichkeitsprinzips ist es nicht zwingend, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86, Rn. 58 f., Juris; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS, Rn. 12 ff., Juris; VG Gießen, Urt. v. 07.12.2020 - 8 K 2724/19.GI, Rn. 48, Juris; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

  • VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19

    Anforderungen an die Beratung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Sitzungen

    Nach der Rechtsprechung ist der Gemeindevorstand, dem zwar gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HGO die Vorbereitung der Gemeindevertreter auf die Sitzungen der Gemeindevertretungen obliegt, wegen des für die Verhandlungen der Gemeindevertretung geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht gezwungen, Beschlussvorlagen zu Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretung den Gemeindevertretern vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, juris, Rn. 58 f.; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 12 ff.; vgl. dazu auch Engels, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 12. Edition August 2020, § 58 HGO Rn. 8).

    Wenngleich ein Mehr an Informationen (wie beispielsweise die exakte Lage des Grundstücks, die der Kläger für maßgeblich hält) zweifelsohne in bestimmten - insbesondere in komplexen - Fällen, in denen es vor dem Hintergrund des in der Sitzung selbst geltenden Mündlichkeitsprinzips für die Erörterung und Beschlussfassung einer Vorbereitung durch das Durcharbeiten von Unterlagen bedarf, wünschenswert wäre, lässt sich ein solch umfassender Anspruch auf die Übersendung weiterer Unterlagen aus § 58 Abs. 1 HGO nicht ableiten (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 14 ).

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2020 - 7 L 1818/20

    Anspruch einer Fraktion auf Überlassung wesentlicher Unterlagen für die

    Diesem Recht steht nicht ein in § 58 HGO zum Ausdruck kommendes Prinzip der Mündlichkeit entgegen (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 26.08.1986 - 2 TG 798/86 -, NVwZ 1988, 82; VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris).

    Gegen diesen grundsätzlichen Anspruch der Fraktionen, wesentliche Unterlagen vor Entscheidungen über komplexe Sachverhalte zur Einsicht zu erhalten, spricht nicht, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO allein die Gegenstände der Verhandlung bei der Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung genau bezeichnet, nicht aber diesbezügliche Unterlagen vorgelegt werden müssten (so aber VG Kassel, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 L 348/20.KS -, juris, Rn. 13 f.; Schmidt, in: Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 58 Erl.

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