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   VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21.KS   

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VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21.KS (https://dejure.org/2021,17408)
VG Kassel, Entscheidung vom 16.06.2021 - 6 L 1115/21.KS (https://dejure.org/2021,17408)
VG Kassel, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 6 L 1115/21.KS (https://dejure.org/2021,17408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 VersG, Art 8 Abs 1 GG, § 28 IfSG, § 28 a Abs 1 Nr 10 IfSG, § 28 a Abs 2 S 2 Nr 1 IfSG
    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verwaltungsgericht bestätigt Versammlungsverbot der Stadt Kassel - Querdenker-Demo in Kassel bleibt verboten

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.).

    Insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört zu solchen Rechtsgütern, welches unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versammlungsbeschränkende Maßnahmen, worunter grundsätzlich auch Versammlungsverbote fallen, rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

    Darüber hinaus stellt die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.).

    Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 13; insgesamt zum Vorstehenden VG A-Stadt, Beschl. v. 17.03.2021 - 6 L 573/21.KS , juris Rn. 24 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17).

  • VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21

    Verbot einer Anti-Corona-Demonstration

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    In der Folge wäre die Auflösung der Versammlung absehbar, so dass die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2020 - 10 CS 20.2103, juris Rn. 10; in einer ähnlichen Konstellation: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 16).

    Die darin enthaltene einfachgesetzlich normierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spiegelt lediglich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Art. 8 Abs. 1 GG wider, welcher wie geprüft, nicht verletzt ist (vgl. zu § 28a Abs. 2 IfSG im Einzelnen VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 22 ff. sowie VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Ob darüber hinaus zu fordern wäre, dass von ihm als Veranstalter der Versammlung erwartet werden kann, dass er bereits im Vorfeld der Versammlung öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Durchführung der Versammlung ohne Verletzung der Rechtsordnung (Verletzung der Abstandspflicht) ausgerichtet sind, wenn mit der Teilnahme einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen zu rechnen ist, die wie bei Vorgängerversammlungen nicht gewillt sind, sich an geltende Vorschriften zu halten (vgl. VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 18), kann aufgrund vorstehender Erwägungen dahinstehen.

    Die darin enthaltene einfachgesetzlich normierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spiegelt lediglich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Art. 8 Abs. 1 GG wider, welcher wie geprüft, nicht verletzt ist (vgl. zu § 28a Abs. 2 IfSG im Einzelnen VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 22 ff. sowie VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.).
  • VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103

    Versammlungsverbot aufgrund von Infektionsgefahren

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    In der Folge wäre die Auflösung der Versammlung absehbar, so dass die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2020 - 10 CS 20.2103, juris Rn. 10; in einer ähnlichen Konstellation: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 16).
  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Versammlungsrecht: Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung entfalten (so bereits VG A-Stadt, Beschl. v. 17.03.2021 - 6 L 562/21.KS , juris Rn. 8 ; dem folgend HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 , juris Rn. 6 ; so auch: BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526, juris Rn. 3, 14; VG München, Beschl. v. 20.02.2021 - M 13 S 21.900, juris Rn. 23).
  • VG Gießen, 11.06.2021 - 4 L 2145/21

    Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei einer Versammlung in

    Auszug aus VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21
    Dabei kann dahinstehen, ob eine Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien weiterhin verhältnismäßig ist (dafür: VG Gießen, Beschl. v. 11.06.2021 - 4 L 2145/21.GI, n. v.; bestätigt durch HessVGH, Beschl. v. 11.06.2021, 2 B 1259/21 (noch) n.v. PM 13/2021; vgl. hierzu auch die öffentliche Diskussion wie z. B. unter https://www.tagesschau.de/inland/maskenpflicht-intensivmediziner-101.html, Stand 15.06.2021).
  • VG München, 20.02.2021 - M 13 S 21.900

    Corona-Bekämpfung durch Versammlungsbeschränkungen - einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 573/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 562/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

  • VGH Hessen, 11.06.2021 - 2 B 1259/21

    Teilnehmer der Demonstration am morgigen Samstag in Marburg müssen Mund-

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • VG Kassel, 29.10.2020 - 6 L 1989/20

    Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn zu Demonstrationszwecken

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • VGH Hessen, 18.06.2021 - 2 B 1295/21

    Großdemonstration der Gruppierung "Freie Bürger Kassel" verboten

    Soeben hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das von der Stadt Kassel ausgesprochene Versammlungsverbot für die am morgigen Samstag, dem 19. Juni 2021, ab 12:00 Uhr geplante Großdemonstration der Gruppierung "Freie Bürger Kassel" bestätigt.  Die Beschwerde des Anmelders einer der geplanten Versammlungen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 (Az. 6 L 1115/21.KS) wurde zurückgewiesen.
  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

    Sind die Erwägungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die den Corona-Maßnahmen kritisch gegenüberstehenden Versammlungen, welche der sog. Querdenken-Bewegung zuzurechnen sind, nachzuvollziehen und begründen diese zu Recht ein Versammlungsverbot (vgl. den Beschluss vom 16.06.2021 - 6 L 1115/21.KS ), so ist für die hier streitgegenständliche Gegendemonstration nicht im Ansatz dargetan, dass auch nur der Verdacht dafür bestünde, der Antragsteller und die zu erwartenden Teilnehmer würden sich an entsprechende Auflagen nicht halten.
  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1138/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

    Sind die Erwägungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die den Corona-Maßnahmen kritisch gegenüberstehenden Versammlungen, welche der sog. Querdenken-Bewegung zuzurechnen sind, nachzuvollziehen und begründen diese zu Recht ein Versammlungsverbot (vgl. den Beschluss vom 16.06.2021 - 6 L 1115/21.KS ), so ist für die hier streitgegenständliche Gegendemonstration nicht im Ansatz dargetan, dass auch nur der Verdacht dafür bestünde, der Antragsteller und die zu erwartenden Teilnehmer würden sich an entsprechende Auflagen nicht halten.
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