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   VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS   

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VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS (https://dejure.org/2021,7041)
VG Kassel, Entscheidung vom 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS (https://dejure.org/2021,7041)
VG Kassel, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 4 L 193/21.KS (https://dejure.org/2021,7041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 f FStrG
    Sofortiger Beginn von Bauarbeiten bei Zweifeln über Ausführung des festgestellten Planes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG München, 04.05.2020 - 4 K 3287/18

    Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Der Hess. VGH ordnete mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (2 B 218/19) die aufschiebende Wirkung der noch beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Az. 4 K 3287/18.KS anhängigen Klage an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 3287/18.KS, 4 L 3286/18.KS und 2 B 218/19 Bezug genommen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der der beigezogenen Verfahren 4 K 194/21.KS, 4 L 3286/18.KS und 4 K 3287/18.KS sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Die in Nr. 6 getroffene Feststellung stellt - weil die Antragsteller sowohl im Klageverfahren 4 K 3287/18.KS als auch im hiesigen Besitzeinweisungsverfahren anscheinend davon ausgehen, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2018 noch Wirkung entfaltet - lediglich die Rechtslage klar, ohne eine eigenständige Regelung zu treffen.

    Die zwischen dem Antragsteller zu 1. und dem Antragsgegner anhängige Klage vom 21. Dezember 2018 - 4 K 3287/18.KS - hat nämlich einen anderen Besitzeinweisungsbeschluss zum Gegenstand, der zwar zu denselben Grundstücken ergangen ist, jedoch bereits wegen eines unterschiedlichen Zeitpunktes der vorläufigen Besitzeinweisung einen anderen Prozessgegenstand bildet und wegen der Rücknahme des zugrundeliegenden Besitzeinweisungsantrages und Einstellung des Verfahrens durch den Antragsgegner gegenstandslos geworden ist.

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Gegen diese Beschlüsse erhoben die Antragsteller Klage beim Bundesverwaltungsgericht (9 A 12.20); der Antragsteller zu 1. stellte dort auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 6. Planänderung (9 VR 1.21).

    Die Kammer schließt sich mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21, den Bet. bekannt).

    Soweit die Antragsteller trotz einer Tiefe von 19 Metern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21; die Antragsteller gehen anscheinend von 10 Metern aus, vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2021, Bl. 89 d. A.) ihr Eigentum als beeinträchtigt ansehen, können sie im Verfahren über die vorläufige Besitzeinweisung mit diesem Einwand nicht gehört werden.

  • VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864

    Kostenbeteiligung für die Erneuerung einer gemeindlichen Kläranlage

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Die Länder werden somit bei der Vermögensverwaltung zwar auch in eigener Zuständigkeit tätig, handeln jedoch im Namen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - W 2 K 12.864 -, juris; Herber, in Kodal, a.a.O.).

    Der Begriff der Vermögensverwaltung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur die Geschäfte des Bürgerlichen Rechts, sondern auch solche der schlichten Hoheitsverwaltung (VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 - W 2 K 12.864 -, a.a.O.; Herber, in Kodal, a.a.O., Kap. 2, Rdnr. 34).

  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz -

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung des § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, und vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Vor § 1, Rdnr. 13).

    Maßgeblich ist dabei, dass aus der Anordnung selbst erkenntlich wird, welche Behörde zu ihrem Erlass befugt ist und dafür die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2010 - 11 B 1179/10

    Ausreichende Bestimmtheit eines Besitzeinweisungsbeschlusses bei Darstellung der

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Darüber hinaus setzt das Gebotensein im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028, a. a. O., Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2010 - 11 B 1179/10, juris Rn. 19; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 10).

    Ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens in diesem Sinn ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 B 1179/10, a. a. O. Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2019 - 2 R 9/19, juris Rn. 33; Dünchheim, in: Marschall, a. a. O. § 18f Rn. 11; a. A. wohl Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 18f Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 1 S 282.13

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Neubau der BAB 100 (16. Bauabschnitt);

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung des § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, und vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Vor § 1, Rdnr. 13).

    Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, handeln die Länder zur "Vertretung" des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung gemäß § 6 Abs. 1 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr) unter eigenen Namen und im Bereich der Vermögensverwaltung gemäß § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Herber, in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 2, Rdnr. 34).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung des § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, und vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Vor § 1, Rdnr. 13).

    Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, handeln die Länder zur "Vertretung" des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung gemäß § 6 Abs. 1 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr) unter eigenen Namen und im Bereich der Vermögensverwaltung gemäß § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr unter der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris; Herber, in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 2, Rdnr. 34).

  • VGH Bayern, 11.09.2002 - 8 A 02.40028

    Voraussetzungen einer rechtmäßigen fernstraßenrechtlichen Besitzeinweisung

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Der sofortige Baubeginn ist auch dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028, juris Rn. 16).

    Darüber hinaus setzt das Gebotensein im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028, a. a. O., Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2010 - 11 B 1179/10, juris Rn. 19; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 10).

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 VR 7.20

    Erfolgloser Eilantrag wegen angeblich planabweichender Bauweise

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    b) Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7/20, juris).

    Die Kammer schließt sich mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21, den Bet. bekannt).

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 8 CS 19.1145

    Inanspruchnahme von Grundstücken durch vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21
    Für die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Besitzeinweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung abzustellen (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 CS 19.1145, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 8 ZB 17.1096

    Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2019 - 2 R 9/19

    Vorzeitige Besitzeinweisung für den Neubau einer Autobahn

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Baubeginn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte sofortige Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat (VG Kassel, Beschl. v. 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS -, Rn. 46, juris).
  • OLG Bremen, 16.03.2022 - 1 W 3/22

    Vorzeitige Besitzeinweisung durch eine Enteignungsbehörde auf

    Mangels Eingreifen dieser abdrängenden Sonderzuweisung verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 - 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom 08.05.2014 - 9 B 4/14, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2014 - 1 S 282.13, juris Rn.5; VG Berlin, Beschluss vom 10.12.2013 - 1 L 309.13, juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 17.02.2021 - 4 L 193/21.KS, juris Rn. 31).
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