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   VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS   

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VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS (https://dejure.org/2021,17727)
VG Kassel, Entscheidung vom 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS (https://dejure.org/2021,17727)
VG Kassel, Entscheidung vom 18. Juni 2021 - 6 L 1137/21.KS (https://dejure.org/2021,17727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 1 VersG, Art 8 Abs 1 GG, § 28 IfSG, § 28 a Abs 1 Nr 10 IfSG, § 28 a Abs 2 S 2 Nr 1 IfSG
    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer Querdenker-Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.).

    Insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört zu solchen Rechtsgütern, welches unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versammlungsbeschränkende Maßnahmen, worunter grundsätzlich auch Versammlungsverbote fallen, rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

    c) Mit Blick auf die Corona-Pandemie kommen u.a. speziell Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl in Betracht, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.).

    Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 13; insgesamt zum Vorstehenden VG Kassel, Beschl. v. 17.03.2021 - 6 L 573/21.KS , juris Rn. 24 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 - 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Dabei fällt zudem ins Gewicht, dass eine kooperative Abstimmung mit dem Antragsteller zu allen in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen, um die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Ziel des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben auf der einen und der Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite zu ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20, juris Rn. 27), bislang nicht hinreichend erfolgt ist und der Antragsteller sich ausweislich der Antragsbegründung insoweit äußerst kooperationsbereit gezeigt hat.
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 63 f.).
  • VG Kassel, 29.10.2020 - 6 L 1989/20

    Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn zu Demonstrationszwecken

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19, juris Rn. 16, st. Rspr.; VG A-Stadt, Beschl. v. 29.10.2020 - 6 L 1989/20.KS , juris Rn. 6 st. KammerRspr.).
  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19, juris Rn. 16, st. Rspr.; VG A-Stadt, Beschl. v. 29.10.2020 - 6 L 1989/20.KS , juris Rn. 6 st. KammerRspr.).
  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 - 3 EO 134/21, juris Rn. 6).
  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

    Auszug aus VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21
    Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung entfalten (so bereits VG A-Stadt, Beschl. v. 17.03.2021 - 6 L 562/21.KS , juris Rn. 8 ; dem folgend HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 , juris Rn. 6 ; so auch: BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526, juris Rn. 3, 14; VG München, Beschl. v. 20.02.2021 - M 13 S 21.900, juris Rn. 23).
  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 562/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

  • VG München, 20.02.2021 - M 13 S 21.900

    Corona-Bekämpfung durch Versammlungsbeschränkungen - einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Gießen, 11.06.2021 - 4 L 2145/21

    Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei einer Versammlung in

  • VGH Hessen, 11.06.2021 - 2 B 1259/21

    Teilnehmer der Demonstration am morgigen Samstag in Marburg müssen Mund-

  • VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

  • VG Kassel, 17.03.2021 - 6 L 573/21

    Versammlungsverbot während Corona-Pandemie

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; s. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; offengelassen von OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris).
  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird mittlerweile - soweit ersichtlich überwiegend - ebenfalls der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs gefolgt (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807 - juris Rn. 93; VG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2020 - 5 L 3330/20.F - juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschl. v. 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767 - juris Rn. 55; VG Augsburg, Urt. v. 14.7.2020 - Au 8 K 19.1736 - juris Rn. 35; dasselbe, Beschl. v. 28.4.2022 - 7 K 1394/22 - juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.5.2020 - 3 K 5923/18 - juris Rn. 41; VG Gießen, Beschl. v. 28.2.2022 - 9 L 423/22.GI - juris Rn. 26; VG Oldenburg, Beschl. v. 12.7.2021 - 7 B 2319/21 - juris Rn. 41; VG Kassel, Beschl. v. 18.6.2021 - 6 L 1137/21.KS - juris Rn. 26; VG Bremen, Beschl. 28.4.2021 - 5 V 807/21 - juris Rn. 38; VG Darmstadt, Beschl. v. 3.12.2020 - 3 L 1995/20.DA - juris Rn. 33; VG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 5 B 25/20 - juris Rn. 16; VG Braunschweig, Beschl. v. 29.5.2018 - 5 B 238/18 - juris Rn. 32; VG Mainz, Beschl. v. 20.7.2017 - 1 L 625/17.MZ - juris Rn. 15; VG Weimar, Beschl. v. 30.4.2020 - 7 E 589/20 - juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen des ThürOVG, Beschlüsse v. 3.5.2016 - 3 EO 274/16 - und v. 6.6.2018 - 3 EO 420/18 -).
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