Rechtsprechung
VG Kassel, 27.07.2011 - 28 K 1208/10.KS.D |
Volltextveröffentlichungen (3)
- hensche.de
Streik: Lehrer, Streik: Beamte, Beamter: Streikrecht
- uni-kiel.de
Streikrecht von Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
Besprechungen u.ä.
- De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 04.11.2012)
Schützt ein Streikverbot für Lehrer den Rechtsstaat?
Sonstiges (2)
- beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.11.2012)
Ehemaliger Bundesverfassungsrichter Di Fabio: Beamtenstreik ist weiterhin rechtswidrig
- archive.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 31.10.2012)
Di Fabio-Gutachten bestätigt Streikverbot für Beamte
Wird zitiert von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11
Streikrecht für Beamte?
Auch den einschlägigen Entscheidungen des EGMR kann nach Auffassung des erkennenden Senats, anders das VG Kassel, Urteil vom 27. Juli 2011 - 28 K 1208/10.KS.D -, AuR 2011, 375, nicht entnommen werden, dass das Streikverbot für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland konventionswidrig sei.Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der hier angefochtenen Entscheidung ebenso wie das Verwaltungsgericht Kassel, vgl. VG Kassel, Urteil vom 27. Juli 2011 - 28 K 1208/10.KS.D -, a. a. O., und Teile der Literatur, vgl. Löber, Anmerkung zu dem hier in Rede stehenden Urteil des VG Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 - 31 K 3904/10.O -, AuR 2011, 76;.
Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der angefochtenen Entscheidung, ebenso wie das VG Kassel, Urteil vom 27. Juli 2011 - 28 K 1208/10.KS.D -, a. a. O., und Teile der Literatur: Lörcher, Beamtenstreikrecht zum ersten Mal grundsätzlich anerkannt, Der Personalrat 2011, 452; Niedobitek, a. a. O. S. 367; Lörcher, a. a. O., AuR 2009, 229 f.; siehe auch: Polakiewicz/Kessler, Das Streikverbot für deutsche BeamtInnen auf dem Prüfstand der Europäischen Menschenrechtskonvention, von der Klägerin zur Gerichtsakte gereicht, hieraus "völker- bzw. europarechtlich" ein generelles Streikrecht für Beamte - oder zumindest für diejenigen, die keine hoheitsrechtliche Funktionen ausüben - ableitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die EMRK ein Streikrecht auch für deutsche Beamte oder zumindest für diejenigen, die nicht hoheitsrechtliche Funktionen wahrnehmen, verbürgen würde, so VG Kassel, Urteil vom 27. Juli 2011 - 28 K 1208/10.KS.D -, a. a. O.; Niedobitek, a. a. O., S. 368; Lörcher, Der Personalrat 2011, 452 f., wird hierdurch das in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Streikverbot für deutsche Beamte nicht in Frage gestellt.