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   VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15.KS   

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https://dejure.org/2016,48329
VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15.KS (https://dejure.org/2016,48329)
VG Kassel, Entscheidung vom 29.11.2016 - 5 K 2580/15.KS (https://dejure.org/2016,48329)
VG Kassel, Entscheidung vom 29. November 2016 - 5 K 2580/15.KS (https://dejure.org/2016,48329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 104 SGB X, § 25c BVG, § 25f BVG
    Kostenerstattungsverlangen des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsverlangen des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15
    Diese Frage habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - dahingehend beantwortet, dass der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werden könne, da dies eine besondere Härte darstelle.

    Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, die auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 BVG) besteht zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

    Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - aufgrund der zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 25f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I. S. 1114) nicht entgegen.

    Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.

    Unter Berücksichtigung dieses Willens der Gesetzgebers, der auch hinreichend in der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG zum Ausdruck gekommen ist, ist es für die im vorliegenden Fall relevante Zeit ab dem 1. Juli 2011 rechtlich nicht mehr möglich, an der genannten Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - festzuhalten, wonach der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung gemäß § 27d Abs. 1 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 6 S 964/91

    (Begründeter Fall für eine erweiterte Hilfe im Sinne von BVG § 25c Abs 1 S 2

    Auszug aus VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15
    Hier fehlt es indes schon an einem begründeten Fall, der eine unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen erfolgende Hilfegewährung und eine dahingehende Ermessensentscheidung hätte gebieten können (vgl. insofern z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69, 76; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6a K 98.5191 -, juris Rn. 20 ff.); denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers waren hinreichend bekannt, ihre Ermittlung bedurfte mithin nicht erst noch längere Zeit in Anspruch nehmender Vorarbeit, die einer notwendigen raschen Hilfe entgegen gestanden hätte und die Leistungen des Dritten - hier des Heimträgers - wurden angesichts der Kostenübernahme durch den Kläger in jedem Fall erbracht, so dass ein Bedürfnis für eine erweiterte Hilfe im Sinne von § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG nicht bestand.
  • VGH Bayern, 24.09.1992 - 12 B 90.327
    Auszug aus VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15
    Hier fehlt es indes schon an einem begründeten Fall, der eine unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen erfolgende Hilfegewährung und eine dahingehende Ermessensentscheidung hätte gebieten können (vgl. insofern z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69, 76; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6a K 98.5191 -, juris Rn. 20 ff.); denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers waren hinreichend bekannt, ihre Ermittlung bedurfte mithin nicht erst noch längere Zeit in Anspruch nehmender Vorarbeit, die einer notwendigen raschen Hilfe entgegen gestanden hätte und die Leistungen des Dritten - hier des Heimträgers - wurden angesichts der Kostenübernahme durch den Kläger in jedem Fall erbracht, so dass ein Bedürfnis für eine erweiterte Hilfe im Sinne von § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG nicht bestand.
  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17

    Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 - 5 K 2580/15.KS - wird zurückgewiesen.
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