Rechtsprechung
   VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33671
VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO (https://dejure.org/2020,33671)
VG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO (https://dejure.org/2020,33671)
VG Koblenz, Entscheidung vom 02. November 2020 - 3 L 976/20.KO (https://dejure.org/2020,33671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,33671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht zur Nachtzeit für Teile der Koblenzer Innenstadt rechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht zur Nachtzeit für Teile der Koblenzer Innenstadt rechtswidrig - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Koblenz kippt nächtliche Maskenpflicht in Teilen der Koblenzer Innenstadt - Nächtliche Maskenpflicht ist rechtswidrig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20
    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20
    Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Antragsbefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, juris, Rn. 18).
  • VGH Hessen, 23.10.2020 - 6 B 2551/20

    Sperrzeitverlängerung im Landkreis Gießen vorläufig gestoppt

    Auszug aus VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20
    Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme setzt aber voraus, dass die Behörde unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen das mildere Mittel wählt, also diejenige Maßnahme, die den Bürger am wenigsten belastet (vgl. HessVGH Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 6 B 2551/20 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).
  • VG München, 29.09.2020 - M 26b S 20.4628

    Corona-Bekämpfung durch Anordnung von Schutzmaßnahmen aufgrund erhöhter

    Auszug aus VG Koblenz, 02.11.2020 - 3 L 976/20
    Einer Darlegung weiterer Tatsachen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. VG München, Beschluss vom 29. September 2020 - M 26b S 20.4628 -, juris, Rn. 21).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 3 K 4560/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Infektionsschutzregeln

    Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. HS und 2. HS IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (für die voraussichtlichen Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage VG München, Beschluss vom 29.10.2020 - M 26a S 20.5372 - BeckRS 2020, 29644 Rn. 70; i.E. auch VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 53; offengelassen von VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 5; a.A. zwar VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 16 ff., 25 f., nach dem die (voraussichtliche) Verfassungswidrigkeit für eine Übergangsfrist bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls aber jedenfalls hinzunehmen sei).

    Die angeordnete Verpflichtung dürfte - anders als die Antragsteller meinen - einen eigenen Beitrag zu dem Ziel der Allgemeinverfügung leisten, eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 L 886/20 -, juris Rn. 77 f. m.w.N.; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 8; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -, BeckRS 2020, 29469 Rn.19).

    Es mag zwar - was die Antragsteller beanstandet - im Unterschied etwa zu Einkaufsstraßen und Wochenmärkten an Erfahrungswerten fehlen (vgl. für ein solches Erfordernis auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, juris Rn. 11; VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 10; anders möglicherweise VG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2020 - 5 L 2944/20.F -, juris Rn. 45), dass es an allen Orte im öffentlichen Raum der Stadt Karlsruhe - unabhängig von ihrer Attraktivität und Größe, der Tageszeit oder auch der Jahreszeit - regelmäßig dazu kommt oder jederzeit dazu kommen kann, dass sich Menschen ohne die Möglichkeit einen Abstand von 1, 5 m einzuhalten, begegnen.

    Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners begründet aber gerade keine generelle Maskenpflicht für alle öffentlichen Orte im Stadtgebiet, sondern jeweils nur für den Fall, dass es zu Situationen kommt, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko virulent wird, weil der Abstand von 1, 5 m nicht durchgehend eingehalten werden (im Unterschied zu VG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2020 - 3 L 976/20.KO -, BeckRS 2020, 29925 Rn. 7, wo die Allgemeinverfügung für die Maskenpflicht im öffentlichen Raum keine Freistellung bei fehlender konkreterer Gefahrenlage vorsah).

  • VG Neustadt, 05.11.2020 - 5 L 958/20

    Allgemeinverfügung der Stadt Ludwigshafen: Maskenpflicht in Fußgängerzone nicht

    (2) Im Gegensatz zu der vom VG Koblenz zu beurteilenden Regelung (Beschluss vom 2. November 2020 - 3 L 976/20.KO -), die sich auf ganze Stadtteile der Stadt Koblenz bezieht, hat sich die Antragsgegnerin auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem eng umgrenzten Innenstadtbereich beschränkt und die zugrundeliegenden Überlegungen in der Antragserwiderung konkretisiert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht