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   VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18.KO   

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VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18.KO (https://dejure.org/2018,40581)
VG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2018 - 4 L 753/18.KO (https://dejure.org/2018,40581)
VG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 2018 - 4 L 753/18.KO (https://dejure.org/2018,40581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelnde Fahreignung bei ärztlich verordneter Einnahme von Cannabisarzneimitteln

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass ein verkehrsrechtlich relevanter Drogeneinfluss regelmäßig dann besteht, wenn das Blut - wie hier - eine THC-Konzentration von mehr als 2, 0 ng/mL aufweist, die nach statistischen Erhebungen bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen insbesondere bei Nachtfahrten führt, oder über eine THC-Konzentration zwischen 1, 0 und 2, 0 ng/mL verfügt, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben können (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2006 - 10 B 10798/06.OVG - BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, DAR 2014, 711).

    Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa 6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu (a.a.O., S. 44) berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die - wie im vorliegenden Fall - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Wertes von 17 ng/mL der dann bei etwa 10 ng/mL liegende "Grenzwert" für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums erreicht (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 CS 04.3119 -, juris), d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels (s. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris).

    Vielmehr ist aus Sicht der Kammer daran festzuhalten, dass das fehlende Trennungsvermögen nach den oben genannten Grundsätzen zu beurteilen ist, die mit den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris) aufgestellten Vorgaben in Einklang stehen (s. VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 4 L 1578/16.KO -, m.w.N.).

    Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein "Risikogrenzwert" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 32ff).

  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 11 CS 04.3119
    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa 6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu (a.a.O., S. 44) berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die - wie im vorliegenden Fall - in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Wertes von 17 ng/mL der dann bei etwa 10 ng/mL liegende "Grenzwert" für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums erreicht (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 11 CS 04.3119 -, juris), d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels (s. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris).
  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545

    Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Denn die Zwangsmittelandrohung hatte sich mit der Ablieferung des Führerscheins am 12. Juli 2018 bereits vor Antragstellung erledigt und es gibt keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach fristgerechter Abgabe des Führerscheins durch den Antragsteller in rechtswidriger Weise noch hätte vollstrecken wollen oder dies künftig tun würde (s. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 11 CS 08.1545 -, Rn. 11, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2016 - 9 K 4303/15

    Cannabis; THC; Konsum; Trennvermögen; Fahrtüchtigkeit, Beeinträchtigung;

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC- Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4303/15 -, juris, Rn. 70).
  • VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15

    Fahrerlaubnis; Cannabiskonsum; polizeilicher Einsatzbericht; Serumswert

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.690

    Zum Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • OVG Bremen, 25.02.2016 - 1 B 9/16

    Konsum und Abbau von Cannabis im Blut

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 1 B 37.14

    Fehlendes Trennungsvermögen bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einer

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2016 - 12 ME 108/16

    Bindungswirkung; Eignung; Fahrerlaubnis; Entziehung; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - 10 S 738/16

    Zur "Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von

    Auszug aus VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18
    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VGH Bayern, 03.08.2016 - 11 CS 16.1036

    Fahrerlaubnisentzug wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2017 - 10 B 10909/17

    Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis - hier:

  • VG Schwerin, 25.09.2019 - 4 B 1338/19

    Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung

    Es wäre dann zu prüfen, ob die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu beurteilen ist (vgl. dazu neigend VG Koblenz, Beschl. v. 3. August 2018 - 4 L 753/18.KO -, juris Rn. 11 zur Nr. 9.2.2 der Anlage 4; ablehnend dagegen VG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Sept. 2018, a. a. O., Rn. 19 ff.).
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