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   VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15.KO   

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VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15.KO (https://dejure.org/2016,23202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2016 - 4 K 101/15.KO (https://dejure.org/2016,23202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 07. April 2016 - 4 K 101/15.KO (https://dejure.org/2016,23202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung und Volltext)

    Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung rechtmäßig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch austretendes Grundwasser ist eine "schädliche Bodenveränderung"!

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Koblenz, 17.03.2014 - 4 L 200/14

    Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Hangsicherung zulässig

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15
    Der Eilantrag blieb ohne Erfolg; die erkennende Kammer wies ihn mit Beschluss vom 17. März 2014 - 4 L 200/14.KO - ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Klägerin, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 4. April 2014 - 1 B 10361/14.OVG - Erlass einer Zwischenregelung (sog. "Stoppverfügung") nicht für geboten erachtet hatte, zurück.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (25 Hefte) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 L 304/11.KO, 7 L 963/12.KO, 4 K 1155/13.KO, 4 L 114/14.KO, 4 L 200/14.KO und 4 L 201/14.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin - wie dies die Kammer bereits im Rahmen des vorausgegangenen Eilverfahrens (vgl. den Beschluss vom 17. März 2014 - 4 L 200/14.KO -) ausgeführt hat - lediglich gegen den belastenden Teil des Bescheides, nämlich die unter Buchstabe B getroffene Anordnung einer Sofortmaßnahme einschließlich der diesbezüglichen Zwangsmittelandrohung wendet, zumal in Bezug auf den unter Buchstabe A erfolgten Widerruf früherer Bescheide keine Beschwer vorliegt.

    Das hat die erkennende Kammer ebenfalls bereits in dem vorgenannten Beschluss vom 17. März 2014 (a.a.O., S. 3 f. BA) dargetan und wie folgt begründet:.

  • VG Koblenz, 04.12.2012 - 7 L 963/12

    Eigentümerin muss Sanierungsmaßnahmen wegen eines Hangrutsches in Vallendar

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15
    Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag, dem die 7. Kammer mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 7 L 963/12.KO - stattgab.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (25 Hefte) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 L 304/11.KO, 7 L 963/12.KO, 4 K 1155/13.KO, 4 L 114/14.KO, 4 L 200/14.KO und 4 L 201/14.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15
    Im Rahmen dieser noch ausstehenden Kostenentscheidung wird dann in der Tat detailliert zu prüfen sein, ob und wenn ja in welchem Umfang aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und unter Würdigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa dessen Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ff.) eine Beschränkung der Haftung der Klägerin vorzunehmen ist.
  • VG Freiburg, 14.11.2002 - 6 K 763/01

    Ein Hangrutsch kann eine schädliche Bodenveränderung darstellen. Die

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15
    Vielmehr sind grundsätzlich auch Veränderungen, die auf Naturereignissen oder gar auf Naturkatastrophen beruhen, nicht von vornherein vom Begriff der schädlichen Bodenveränderungen ausgenommen (vgl. hierzu die Darlegungen im Urteil des VG Freiburg vom 14. November 2002 - 6 K 763/01 -, NuR 2004, 257 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 114/14

    Ausbildungsförderung: Aufteilung der Steuerschuld bei einem zusammen mit einem

    Auszug aus VG Koblenz, 07.04.2016 - 4 K 101/15
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (25 Hefte) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 L 304/11.KO, 7 L 963/12.KO, 4 K 1155/13.KO, 4 L 114/14.KO, 4 L 200/14.KO und 4 L 201/14.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2022 - 1 A 10363/21

    Sicherung eines Hanggrundstücks; Kosten einer Ersatzvornahme;

    7. April 2016 - 4 K 101/15.KO - ab.

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und den Gerichtsakten des Klageverfahrens 4 K 101/15.KO, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • VG Gera, 28.02.2023 - 5 K 2232/19

    Schutz vor Bodenerosion durch Anbauverbot

    Die in diesem Zusammenhang streitige Frage, ob bei einem Erosionsereignis aufgrund einer Naturgewalt (Starkregenereignis) überhaupt eine schädliche Bodenveränderung i. S. d. BBodSchG vorliegt oder diese stets ein menschliches Verhalten (anthropogene Veränderung) voraussetzt (vgl.dazu: VG Koblenz, Urteil vom 7. April 2016 - 4 K 101/15.KO - BeckRS 2016, 49583), beantwortet die Kammer vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 BBodSchV im erstgenannte Sinne (so auch das VG Koblenz a. a. O.).
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