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   VG Koblenz, 08.11.2021 - 1 K 1033/19.KO, 1 K 1035/19.KO   

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https://dejure.org/2021,47230
VG Koblenz, 08.11.2021 - 1 K 1033/19.KO, 1 K 1035/19.KO (https://dejure.org/2021,47230)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2021 - 1 K 1033/19.KO, 1 K 1035/19.KO (https://dejure.org/2021,47230)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2021 - 1 K 1033/19.KO, 1 K 1035/19.KO (https://dejure.org/2021,47230)
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Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Landesfinanzausgleichsgesetz: Keine Normenkontrolle gegen Weitergeltungsanordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Verfahrensgang

 
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  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 - VGH N 3/11

    Kommunaler Finanzausgleich muss bis 1. Januar 2014 neu geregelt werden - Hohe

    Auszug aus VG Koblenz, 08.11.2021 - 1 K 1033/19
    Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 - entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, dass die einschlägigen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes verfassungswidrig seien und verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Mithin sei er auch in Ansehung seines Urteils vom 14. Februar 2012 (a. a. O.), mit welchem dem Gesetzgeber auferlegt worden sei, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung betreffend den kommunalen Finanzausgleich zu treffen, nicht daran gehindert gewesen, anzuordnen, dass auch das novellierte Landesfinanzausgleichsgesetz trotz seiner Verfassungswidrigkeit für eine Übergangszeit weiter anwendbar bleibe.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig

    Auszug aus VG Koblenz, 08.11.2021 - 1 K 1033/19
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 stellte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH N 12/19, VGH N 13/19, VGH N 14/19) zwar auch die Verfassungswidrigkeit des novellierten Landesfinanzausgleichsgesetzes fest, entschied jedoch, dass dessen Regelungen bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sind und der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.
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