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   VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20.KO   

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VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20.KO (https://dejure.org/2021,6138)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2021 - 2 K 435/20.KO (https://dejure.org/2021,6138)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 2 K 435/20.KO (https://dejure.org/2021,6138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 157 Abs 1 AEUV, Art 3 Abs 3 S 1 GG, EGV 54/2006, § 40 SG
    Verlängerung der Dienstzeit einer Soldatin bei Elternzeit während der Fachausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Auszug aus VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20
    Nach der höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, B. v. 22. September 2016 - 2 B 25/15 - juris, Rn. 32) und obergerichtlichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 27. Januar 2020 - 10 A 11432/19.OVG -, n. v., m.w.N.) Rechtsprechung, der das erkennende Gericht sich angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 28. August 2019 - 2 K 93/19.KO -, n. v.) ist bei der Auslegung des Begriffs der Fachausbildung darauf abzustellen, ob es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

    Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fertigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird (vgl. BVerwG, B.v. 22. September 2016 - 2 B 25/15 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20
    Zwar ist in diesen Fällen anerkannt, dass die Zeit während der Facharztausbildung dem ausscheidenden Soldaten als Abdienzeit in Bezug auf ein zuvor absolviertes Studium anzurechnen ist, weil er während dieser Zeit dem Dienstherrn vollständig als approbierter Arzt zur Verfügung gestanden hat (vgl. BVerwG, U.v. 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn. 55 ff.).

    Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet dabei seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit (vgl. BVerwG, U.v. 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn. 52).

  • VG Sigmaringen, 20.02.2018 - 7 K 6063/16

    Soldatin; Feststellung der Beförderungsreife zum Stabsfeldwebel; Restdienstzeit;

    Auszug aus VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20
    Nach einer Entscheidung des VG Sigmaringen (Urteil vom 20. Februar 2018 - 7 K 6063/16 -, juris) seien Regelungen, welche unterschiedslos aus genommener Elternzeit laufbahnmäßige Nachteile erwachsen lassen, geschlechterdiskriminierend und verstießen daher gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative Grundgesetz - GG - und Artikel 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -.

    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Ungleichbehandlung ausgelegt ist, sondern in erster Linie oder gänzlich andere Ziele verfolgt (mittelbare Diskriminierung; vgl. VG Sigmaringen, U.v. 20. Februar 2018 - 7 K 6063/16 -, juris, Rn. 76; BVerfG, B.v. 28. April 2011 - 1 BvR 1409.10 -, juris, Rn. 52).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine sachliche Rechtfertigung bei einer mittelbaren Diskriminierung wegen eines Gesichtspunktes des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Betracht, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht, die nichts mit der geschlechterbezogenen Benachteiligung zu tun haben (vgl. BVerfG, B.v. 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris, Rn. 67).
  • VGH Bayern, 21.12.2007 - 15 ZB 06.2988
    Auszug aus VG Koblenz, 10.02.2021 - 2 K 435/20
    Denn der Dienstherr hat ein legitimes Interesse daran, für den in die Fachausbildung des Soldaten investierten Personal- und Sachaufwand eine angemessene Gegenleistung zu erhalten (vgl. Begründung zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes BR-Drs. 11/6906 S. 28; ferner BayVGH, B.v. 21. Dezember 2007 - 15 ZB 06.2988 -, juris, Rn. 5).
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