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   VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 1569/16.KO   

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https://dejure.org/2017,45949
VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 1569/16.KO (https://dejure.org/2017,45949)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 K 1569/16.KO (https://dejure.org/2017,45949)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10. November 2017 - 1 K 1569/16.KO (https://dejure.org/2017,45949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung hatte Erfolg

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im Wohngebiet stört ein Steinmetz-Betrieb!

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 08.05.2000 - 1 B 97.2860
    Auszug aus VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 1569/16
    Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860) bzw. einer Branche mit großer Bandbreite von "nichtstörend" bis "erheblich beeinträchtigend" angehört (BayVGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549).
  • VGH Bayern, 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549

    Gebietsbewahrungsanspruch; (Hobby-)Pferdehaltung im faktischen Dorfgebiet;

    Auszug aus VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 1569/16
    Eine Abweichung von dieser typisierenden Betrachtungsweise kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild zeigt (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860) bzw. einer Branche mit großer Bandbreite von "nichtstörend" bis "erheblich beeinträchtigend" angehört (BayVGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Koblenz, 10.11.2017 - 1 K 1569/16
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht, weil die betroffenen Grundstückseigentümer durch einen Bebauungsplan oder durch eine gleichartige Grundstücksnutzung in der Umgebung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind; dies hat zur Folge, dass in der Art der Nutzung ihre Grundstücke öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen sind, deren Beachtung sie auch im Verhältnis zu den Nachbarn durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91).
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