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VG Koblenz, 14.05.2021 - 1 K 499/20.KO |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Rheinland-Pfalz
Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Verbandsgemeinde hat Anspruch auf weitere Förderung für den Neubau einer Kindertagesstätte - VG Koblenz gibt Klage einer Gemeinde statt
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 19.04.2021 - 1 K 499/20
- VG Koblenz, 14.05.2021 - 1 K 499/20.KO
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Trier, 16.06.2016 - 2 K 70/16
Auszug aus VG Koblenz, 14.05.2021 - 1 K 499/20
Jedes andere Verständnis würde dem Konnexitätsgedanken widersprechen, wonach eine Aufgabenerfüllung auch der entsprechenden Finanzierung bedarf (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 K 70/16.TR -). - BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …
Auszug aus VG Koblenz, 14.05.2021 - 1 K 499/20
kommunalen Finanzausgleichs bei; dem stehen in negativer Hinsicht Bestimmungen in den Finanzausgleichs- und anderen Gesetzen über Umlagen gegenüber, die den Gemeinden Finanzmittel zugunsten anderer - regelmäßig höherstufiger - Verwaltungsträger wieder entziehen, sei es zugunsten der Kreise (Kreisumlage), sei es zugunsten von anderen Gemeindeverbänden (wie die Verbandsgemeindeumlage) oder sei es wie bspw. die Gewerbesteuerumlage zugunsten von Land oder Bund (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris, Rn. 12). - VG Trier, 25.04.2013 - 2 K 972/12
Kein weiterer Zuschuss für die Kindertagesstätte in Jünkerath
Auszug aus VG Koblenz, 14.05.2021 - 1 K 499/20
Es hat in dieser Entscheidung betreffend die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des VG Trier vom 25. April 2013 - 2 K 972/12.TR - ausgeführt, der Senat neige dazu, die Frage, ob die Finanzkraft des Trägers der Jugendhilfe - hier also des Beklagten - bei der Prüfung der Angemessenheit einer Beteiligung von Bedeutung sei, zu verneinen.