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   VG Koblenz, 15.03.2019 - 5 K 440/18.KO   

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https://dejure.org/2019,8515
VG Koblenz, 15.03.2019 - 5 K 440/18.KO (https://dejure.org/2019,8515)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2019 - 5 K 440/18.KO (https://dejure.org/2019,8515)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO (https://dejure.org/2019,8515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein "Wein aus Rheinhessen"

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein "Wein aus Rheinhessen"

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein "Wein aus Rheinhessen"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaussage "Wein aus Rheinhessen" nicht für alle Weine aus Rheinhessen zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Prädikat "Rheinhessischer Wein" bei außerhalb des rechtlich geschützten Gebiets liegenden Rebflächen - Produktspezifikation für rheinhessischen Wein galt nur für vorhandene Rebflächen zum Stichtag 1. August 2009

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2002 - 7 A 11090/01
    Auszug aus VG Koblenz, 15.03.2019 - 5 K 440/18
    Das schließt den geforderten unmittelbaren räumlichen Zusammenhang aus (vgl. VG Mainz, Urteil vom 15.03.2001 - 1 K 613/99.MZ - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2002 - 7 A 11090/01.OVG -).
  • VG Mainz, 15.03.2001 - 1 K 613/99

    Voraussetzungen der Ausübung von Wiederbepflanzungsrechten; Vorliegen eines

    Auszug aus VG Koblenz, 15.03.2019 - 5 K 440/18
    Das schließt den geforderten unmittelbaren räumlichen Zusammenhang aus (vgl. VG Mainz, Urteil vom 15.03.2001 - 1 K 613/99.MZ - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2002 - 7 A 11090/01.OVG -).
  • VG Mainz, 24.10.2019 - 1 K 67/19

    Geschützte Weinbezeichnung "Rheinhessen"

    Sie wiederholt dafür im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und bezieht sich ansonsten auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 15. März 2019 (Az. 5 K 440/18.KO).

    Der bloße Hinweis auf die nationale Genehmigungsentscheidung reicht insoweit nicht aus, um die zum 1. August 2009 bestehende Rechtslage zu einem konstitutiven Teil der Produktspezifikation zu machen (a.A. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 4. April 2019 - W 3 K 18.821 -, juris, Rn. 58).

    Ginge man alleine vom Wortlaut der Produktspezifikation aus, sind hier die streitgegenständlichen Flächen erfasst (a. A. wohl VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 18).

    Dies hätte insoweit Eingang in den Text der Produktspezifikation finden müssen, um entsprechende Berücksichtigung zu finden (a. A. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 20).

    An einer entsprechenden Klärung durch das Oberverwaltungsgericht besteht schon alleine deshalb ein allgemeines Interesse, da die Kammer mit diesem Urteil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris) abweicht (vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a, Rn. 128).

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG; vgl. VG Koblenz, Urteil vom 15. März 2019 - 5 K 440/18.KO -, juris, Rn. 30).

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