Rechtsprechung
   VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13439
VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17.KO (https://dejure.org/2018,13439)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15.05.2018 - 1 K 991/17.KO (https://dejure.org/2018,13439)
VG Koblenz, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 1 K 991/17.KO (https://dejure.org/2018,13439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,13439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Bürgerbegehren betreffend die Einführung wiederkehrender Beiträge in Erpel unzulässig

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren betreffend die Einführung wiederkehrender Beiträge in Erpel unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bürgerbegehren betreffend die Einführung wiederkehrender Beiträge in Erpel unzulässig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass die Fragestellung so konkret ist, dass es zur Umsetzung des Bürgerentscheids nur noch des Vollzuges durch den Bürgermeister bedarf; durch einen Bürgerentscheid können durchaus auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die noch durch Detailentscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (so - als Erfordernis einer ausreichend bestimmten Fragestellung und nicht als Aspekt der zulässigen Zielsetzung - Bay. VGH, Urt. v. 17.05.2017 - 4 B 16.1856 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 19.02.1997 - 4 B 96.2928 -, BeckRS 1997, 20769: "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde alle rechtlichen Mittel einlegt, um ...").

    Bei der Auslegung hält die Rechtsprechung eine "wohlwollende Tendenz" für gerechtfertigt, weil das Rechtsinstitut für die Bürger handhabbar sein soll, solange nur das sachliche Ziel des Begehrens klar erkennbar ist (Bay. VGH, Urt. v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928, BeckRS 1997, 20769).

  • OVG Sachsen, 11.05.2004 - 4 B 620/03

    Zulässigkeit, Rechtsmittelfähigkeit, Bekanntgabe, Urteilsgründe, Fristberechnung,

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Soweit nach anderer Ansicht (vgl. VG Gießen, Urt. v. 11.06.2008 - 8 E 2131/07 -), die auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 17.11.2008 - 8 B 1805/08 -, juris, Rn. 31) erwägenswert erscheint, als statthafte Klageart für den Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die Verpflichtungsklage angesehen wird, da kein kommunalrechtliches Organstreitverfahren gegeben sei (ebenso: Sächs. OVG, Urt. v. 11.05.2004 - 4 B 620/03 -, juris, Rn. 34; Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, November 2014, § 17a Erl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2008 - 15 A 2961/07

    Möglichkeit der gleichzeitigen Durchführung eines Bürgerentscheides bezüglich

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Einzelfragen zur Entscheidung stellt und damit eine sachgerechte Lösung des Gesamtproblems nicht in den Blick nimmt (OVG NRW, Urt. v. 19.02.2008 - 15 A 2961/07 -, juris, Rn. 39).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1996 - 7 A 12861/95

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Feststellungsklage ;

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. OVG RP, Urt. v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95.OVG -, juris, Rn. 32), der sich die Kammer angeschlossen hat, kann der Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens von den Vertretern der Initiative im Wege einer Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.
  • OVG Saarland, 12.06.2008 - 1 A 3/08

    Bürgerbegehren zur Erhaltung eines Freibades

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Lediglich einen Zwischenschritt in Richtung auf ein Endziel, um damit zunächst einen "Schwebezustand" herbeizuführen und politischen Druck auf den Rat auszuüben, selbst die notwendigen weiteren Entscheidungen zur Erreichung des Endziels zu treffen, kann nicht zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2017 - 15 A 1561/15 -, juris, Rn. 85, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urt. v. 12.06.2008 - 1 A 3/08 -, juris, Rn. 99).
  • VG Gießen, 11.06.2008 - 8 E 2131/07

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Soweit nach anderer Ansicht (vgl. VG Gießen, Urt. v. 11.06.2008 - 8 E 2131/07 -), die auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 17.11.2008 - 8 B 1805/08 -, juris, Rn. 31) erwägenswert erscheint, als statthafte Klageart für den Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die Verpflichtungsklage angesehen wird, da kein kommunalrechtliches Organstreitverfahren gegeben sei (ebenso: Sächs. OVG, Urt. v. 11.05.2004 - 4 B 620/03 -, juris, Rn. 34; Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, November 2014, § 17a Erl.
  • VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1805/08

    Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und Beiladung von Gemeindeorganen;

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Soweit nach anderer Ansicht (vgl. VG Gießen, Urt. v. 11.06.2008 - 8 E 2131/07 -), die auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 17.11.2008 - 8 B 1805/08 -, juris, Rn. 31) erwägenswert erscheint, als statthafte Klageart für den Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die Verpflichtungsklage angesehen wird, da kein kommunalrechtliches Organstreitverfahren gegeben sei (ebenso: Sächs. OVG, Urt. v. 11.05.2004 - 4 B 620/03 -, juris, Rn. 34; Dietlein, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, November 2014, § 17a Erl.
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2011 - 10 LB 79/10

    Annahme einer abschließenden Regelung über die Zusammensetzung kommunaler

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Im Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geht es nicht um personale individuelle Rechtspositionen der Bürger, sondern um deren Recht auf Teilhabe an der innergemeindlichen Willensbildung und Entscheidungsfindung, das ihnen nicht um ihrer selbst willen, sondern zum Wohl der Gemeinde übertragen worden ist (Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2011 - 10 LB 79/10 -, juris, Rn. 30).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2017 - 10 D 10454/17

    Bürgerbegehren mit Alternativvorstellungen

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Zum anderen steht nur bei der konkreten Formulierung eines bestimmten Vorschlages fest, worüber die Bürger im Falle eines notwendigen Bürgerentscheides abzustimmen haben, was bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO einem Gemeinderatsbeschluss gleichsteht und anstelle eines bisherigen Gemeinderatsbeschlusses rechtlich gilt sowie sodann von der Verwaltung vollzogen werden soll (OVG RP, Beschl. v. 03.03.2017 - 10 D 10454/17.OVG -, juris, Rn. 4).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Koblenz, 15.05.2018 - 1 K 991/17
    Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass die Fragestellung so konkret ist, dass es zur Umsetzung des Bürgerentscheids nur noch des Vollzuges durch den Bürgermeister bedarf; durch einen Bürgerentscheid können durchaus auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die noch durch Detailentscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (so - als Erfordernis einer ausreichend bestimmten Fragestellung und nicht als Aspekt der zulässigen Zielsetzung - Bay. VGH, Urt. v. 17.05.2017 - 4 B 16.1856 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 19.02.1997 - 4 B 96.2928 -, BeckRS 1997, 20769: "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde alle rechtlichen Mittel einlegt, um ...").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2017 - 15 A 1561/15

    Wuppertaler Bürgerbegehren "Döpps105" unzulässig

  • VG Potsdam, 01.03.2023 - 6 L 300/22

    Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes;

    Das entsprechende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus stellte die zuständige Berichterstatterin ein (VG 1 K 991/17.A).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht