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   VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO   

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https://dejure.org/2006,28673
VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO (https://dejure.org/2006,28673)
VG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO (https://dejure.org/2006,28673)
VG Koblenz, Entscheidung vom 20. November 2006 - 4 K 221/06.KO (https://dejure.org/2006,28673)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 - 2 A 723/87

    Abgrenzung; Erneuerung; Verbesserung; Instandsetzung; Laufende Unterhaltung;

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Von einer Erneuerung wird dann gesprochen, wenn die Baumaßnahme einen erheblichen Umfang erreicht und die Anlage einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.1991, - 12 B 12690/90.OVG; OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, - 2 A 723/87 -, NVwZ-RR 1991, 267, 268), wobei die neue Anlage funktional und qualitativ mit der alten Anlage vergleichbar bleiben muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.1988, - 6 A 6/87 -).

    Jedenfalls muss die Erneuerung einer Fahrbahn einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfassen und sich auf den gesamten vertikalen Straßenaufbau bezieht (OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.).

    Diese Maßnahmen zielen nicht darauf ab, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern einen neuen, anderen Zustand zu schaffen, der sich von dem ursprünglichen Zustand wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1995, - 6 A 12985/94 -, ESOVGRP; OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.).

    Die dargestellten Kriterien könnten nämlich auf die Erschließungsanlage insgesamt, auf Teilanlagen oder auf Teile der Teilanlagen bezogen werden, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Es ist darüber hinaus auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Stützmauern jedenfalls dann Straßenbestandteil sind, wenn sie wie hier auf dem Straßengrund und nicht auf Anliegergrundstücken stehen (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215 ff.) Das gilt auch dann, wenn die Stützmauer schon vor der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage errichtet worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 16.01.1996, - 3 S 769/95 -, NVwZ-RR 1996, 553 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, München 2003, Rn. 170).

    Kosten für die Herstellung von Stützmauern dürfen deshalb nicht im Wege der Kostenspaltung isoliert geltend gemacht werden, sondern sind in derselben Weise notwenige Kosten zur Herstellung der Gesamtanlage, wie es etwa Fremdfinanzierungskosten sind (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215, 219).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass Stützmauern sich dadurch von Teilanlagen unterscheiden, dass sie in der Regel nicht über die gesamte Länge der öffentlichen Straße verlaufen, sondern sich nach den topographischen Gegebenheiten richten (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, a.a.O.) Je nachdem, wie die Straße im Gelände verläuft, können daher sehr kurze und niedrige, aber auch ausgedehnte und hohe Stützmauern notwendig werden.

  • VGH Bayern, 11.07.1995 - 6 B 93.3392
    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Während für Teileinrichtungen hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Verbesserung gestellt werden und es nach der Rechtsprechung "auf der Hand liegt", dass vergleichsweise unbedeutende Maßnahmen nicht dazu zählen (BayVGH, Urteil vom 11.07.1995, - 6 B 93.3392 -, BayVBl 1996, 470), müsste die technisch aufwendigere Neuerrichtung einer kleinen Stützmauer als Verbesserung und damit als Ausbaumaßnahme gewertet werden.

    Der bauliche Aufwand einer Maßnahme spiegelt sich besonders in den Kosten wieder, so dass den Kosten der Maßnahme bei Stützmauern eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Kriterium auch BayVGH, Urteil vom 11.07.1995, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 17.04.2002 - 5 TG 418/02
    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Auf weitere Voraussetzungen, wie die Länge der betroffenen Teilstrecken, komme es nicht an (Hessischer VGH, Beschluss vom 17.04.2002, - 5 TG 418/02 -, HGZ 2003, 32).
  • VGH Hessen, 28.09.1988 - 5 UE 1228/84

    Beitragsfähige Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Bei leitungsgebundenen Einrichtungen verlangt die Rechtsprechung, dass mehr als 50 % des Netzes nach einem einheitlichen Plan und in einheitlicher Ausführung ausgetauscht werden (Hessischer VGH, Urteil vom 21.01.1987, - 5 UE 999/86 -, HSGZ 1988, 367 und Urteil vom 28.09.1988, - 5 UE 1228/84 -, KStZ 1989, S. 216).
  • VG Frankfurt/Main, 24.03.1988 - I/2 E 2682/84
    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Zum Teil wird dies auch für Fahrbahnen verlangt (VG Frankfurt, Urteil vom 24.03.1988, - I/2 E 2682/84 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.1978 - 6 A 27/76
    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Nach dieser Vorschrift muss der jeweilige Träger der Straßenbaulast die Kosten selbst tragen, eine Abwälzungsmöglichkeit auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ist nicht vorgesehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.1978, - 6 A 27/76 -, KStZ 79, 96 zu den Kosten von Verkehrsschildern und VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2004, - 8 K 1752/03.KO - zu den Kosten eines Handlaufs).
  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht gilt - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2, 4) - nicht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Verteilungsregelung, sondern der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2002, - 6 A 11508/01.OVG -, AS 29, 386, ESOVGRP).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 3 S 769/95

    Unterhaltungsverpflichtung von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 Abs 1

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Es ist darüber hinaus auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Stützmauern jedenfalls dann Straßenbestandteil sind, wenn sie wie hier auf dem Straßengrund und nicht auf Anliegergrundstücken stehen (BVerwG, Urteil vom 07.07.1989, - 8 C 86/87 -, BVerwGE 82, 215 ff.) Das gilt auch dann, wenn die Stützmauer schon vor der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage errichtet worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 16.01.1996, - 3 S 769/95 -, NVwZ-RR 1996, 553 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, München 2003, Rn. 170).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2002 - 6 A 11508/01

    Erschließung: Beitragspflicht von Sondergrundstücken

    Auszug aus VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
    Im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht gilt - im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2, 4) - nicht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit einer Verteilungsregelung, sondern der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2002, - 6 A 11508/01.OVG -, AS 29, 386, ESOVGRP).
  • VGH Hessen, 08.01.2018 - 5 A 1551/17

    Straßenausbaubeitrag

    Dazu zitiert der Klägerbevollmächtigte ausführlich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2006 (- 4 K 221/06.KO -, Juris).

    Dem steht auch nicht das zum rheinland-pfälzischen Recht ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. November 2006 (- 4 K 221/06.KO -, Juris; siehe dazu auch das Berufungsurteil: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 - 6 A 11637/06 -, KStZ 2007, 236 = Juris) entgegen, auf das sich der Klägerbevollmächtigte bezieht.

  • VG Greifswald, 23.03.2007 - 3 B 121/07

    Erhebung von Straßenbaubeitragskosten

    Vielmehr ist danach zu fragen, wie sich diese Maßnahme auf die Gesamtanlage auswirkt (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO, zit. nach juris, dort Rn. 25 ff.).
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