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   VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19.KO   

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VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19.KO (https://dejure.org/2020,1110)
VG Koblenz, Entscheidung vom 21.01.2020 - 5 K 760/19.KO (https://dejure.org/2020,1110)
VG Koblenz, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 5 K 760/19.KO (https://dejure.org/2020,1110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Grundsteuer: Denkmalschützte Gebäude gekauft - selbst schuld!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt keine Reduzierung der Grundsteuer - Von vornherein unrentabler Erwerb denkmalgeschützter Häusern kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum -

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Deshalb reicht für den Grundsteuererlass nicht jedes allgemeine öffentliche Interesse aus; vielmehr muss es sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, das in rechtlichen Bindungen zugunsten der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Zwecke zum Ausdruck kommt, die über das hinausgehen, was Grundstückseigentümern von der Rechtsordnung allgemein zugemutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 17).

    Daraus folgt, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zulasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränken- den Wirkung über das hinausgehen, was namentlich das Baurecht von Grundstückseigentümern an Rücksichtnahme auf Gemeininteressen ohnehin verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 17).

    Der Unwirtschaftlichkeit muss ein gewisser Dauerzustand zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 18; Fock/Peters/Mannek, Praxis der Kommunalverwaltung, GrStG, Stand: Februar 2012, Erläuterungen zu § 32).

    Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG grundsätzlich um eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende, sie jedoch nicht ausschließende Spezialvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 6.14

    Sprungrevision, Zustimmung, Zustimmungserklärung, Telefax, Grundsteuer,

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Zudem hat die Klägerin ihre "schlaglichtartigen" Angaben durchweg nicht durch Unterlagen belegt, die eine valide Bewertung der Frage der Unrentabilität möglich gemacht hätten (vgl. zur grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess bestehenden Darlegungspflicht der Klägerin BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Urteil vom 20. Januar 2010 - W 2 K 09.547 -, juris, Rn. 29).

    Dass ein derartiger Kausalzusammenhang bestehen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 28 ff.; BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 -, juris, Rn. 16; Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014, § 32 Rn. 5a) und wird von den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht in Zweifel gezogen.

    Nach dem Erfordernis des Kausalzusammenhangs muss die Ertragslosigkeit eines Grundstücks gerade darauf beruhen, dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so beschränken, dass es unrentierlich ist (vgl. ausführlich und m.w.N. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 19).

    Der erforderliche Kausalzusammenhang fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann, wenn im öffentlichen Interesse ergehende Belastungen - wie etwa des Denkmalschutzes - die vorhandene Unrentabilität nur verschärfen (vgl. hierzu und zum Folgenden ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 21).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Grundsteuererlasses wegen Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich hohe Anforderungen an das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

    Der Unwirtschaftlichkeit muss ein gewisser Dauerzustand zukommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 18; Fock/Peters/Mannek, Praxis der Kommunalverwaltung, GrStG, Stand: Februar 2012, Erläuterungen zu § 32).

    Daraus folgt, dass eine prognostizierende Beurteilung auf der Grundlage der sich aus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten ist und dass sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 18).

    Dass ein derartiger Kausalzusammenhang bestehen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 28 ff.; BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 -, juris, Rn. 16; Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014, § 32 Rn. 5a) und wird von den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht in Zweifel gezogen.

  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung;

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Zwar wird man zugunsten der Klägerin davon ausgehen können, dass jedenfalls für die Immobilien F*** Hof, Altes G***haus und H***haus - sowie für das E***haus im Veranlagungszeitraum 2014 und 2015 - aufgrund des mit der Sanierung der jeweiligen Immobilien einhergehenden Leerstandes der normale Rohertrag, also die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG), gemindert ist (vgl. zur Ermittlung des normalen Rohertrags im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 -, NVwZ-RR 2014, 894 [895 Rn. 14]).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nämlich nur dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 -, NVwZ-RR 2014, 894 [895 Rn. 18]; Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, NVwZ-RR 2008, 814 [815 Rn. 18]; Urteil vom 15. April 1983 - 8.

  • VG Leipzig, 21.02.1995 - 4 K 1320/94
    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Zwischen Voraussetzung und Folge besteht eine unlösbare Verbindung (vgl. zum Ganzen VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 K 1320/94 -, juris, Rn. 32).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris, Rn. 26).
  • BFH, 26.10.1972 - I R 125/70

    Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Sachliche Unbilligkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. nur BFH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - I R 125/70 -, juris, Rn. 14).
  • BFH, 08.09.2005 - II B 129/04

    NZB: Revisionszulassungsgründe; Anspruch auf GrSt-Erlass; Denkmalschutz

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Dass ein derartiger Kausalzusammenhang bestehen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 6.14 -, juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 23.97 -, juris, Rn. 28 ff.; BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 -, juris, Rn. 16; Troll/Eisele, GrStG, 11. Auflage 2014, § 32 Rn. 5a) und wird von den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht in Zweifel gezogen.
  • BFH, 17.12.2014 - II R 41/12

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    Entscheidet sie sich sodann vor einer etwaigen Vermietung für eine grundlegende Sanierung der Immobilie, beruht der Leerstand nicht auf Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 41/12 -, DStR 2015, 513 [514 Rn. 14]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
    C 150.81 -, NVwZ 1984, 309 [310]).
  • VG Würzburg, 20.01.2010 - W 2 K 09.547

    Neueinführung von Friedhofsunterhaltungsgebühren; Amtsermittlungsgrundsatz

  • BFH, 10.03.2016 - III R 2/15

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

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