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   VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22.KO   

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VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22.KO (https://dejure.org/2022,29841)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2022 - 3 K 448/22.KO (https://dejure.org/2022,29841)
VG Koblenz, Entscheidung vom 26. September 2022 - 3 K 448/22.KO (https://dejure.org/2022,29841)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig - Verfügungen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Corona nicht zu beanstanden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung entfällt daher bei Spontandemonstrationen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315-372, juris Rn. 72 ff.) sowie bei Eilversammlungen, bei denen sich der Anlass für die Versammlung so kurzfristig ergeben hat, dass die Einhaltung der 48-Stunden-Frist ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht möglich ist; bei Eilversammlungen genügt deshalb die kurzfristige Anzeige der Versammlung bei der Versammlungsbehörde.

    Kommen, wie hier, zur unterbliebenen Anmeldung weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen hinzu, ermächtigt § 15 Abs. 1 VersG die Versammlungsbehörde zum Erlass eines Versammlungsverbots, wobei die fehlende Anmeldung und der damit verbundene Informationsrückstand der Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieses Eingreifen sogar erleichtern können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O., Rn. 74).

    Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlasst werden muss und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie beides aufeinander abgestimmt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O., Rn. 73 f.).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten ist (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn.13).

    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - , juris Rn. 17).

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Bei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. handelt es sich jedoch nicht um abschließende infektionsschutzrechtliche Spezialregelungen, die eine grundsätzliche Sperrwirkung dergestalt entfalten, dass ein Rückgriff auf die allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis in § 15 Abs. 1 VersG zum Erlass von Versammlungsverboten aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 10 CS 22.125 und 10 CS 22.126 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 -, juris Rn. 6; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris Rn. 8).

    Dass die Ansteckungsgefahr im Freien gerade bei größeren Menschenansammlungen wahrscheinlich ist, ergibt sich damals wie heute auch daraus, dass vom Robert Koch-Institut als besondere Gefahrenquellen für Übertragungen des Coronavirus geschlossene Räume mit schlechter Belüftung, Gruppen und Gedränge mit vielen Menschen an einem Ort und Gespräche in lebhafter Atmosphäre und engem Kontakt mit anderen ohne Mund-Nasen-Bedeckung genannt wurden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.).

  • VG Koblenz, 25.07.2022 - 3 K 268/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Koblenz und Andernach war

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    In ihren Urteilen vom 25. Juli 2022 in den Verfahren 3 K 268/22.KO und 3 K 269/22.KO (jeweils abrufbar über den Link in der Pressemitteilung Nr. 28/2022 auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Koblenz http://www.vgko.justiz.rlp.de) hat sie dies wie folgt begründet:.

    Da es sich bei der regelmäßigen Durchführung von Spaziergängen von Corona-Maßnahmen-Kritikern um einen einzelnen und konkret erkennbaren Lebenssachverhalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz handelte, nahm der Umstand, dass sich die Versammlungsverbote auf eine Vielzahl von Versammlungen erstreckt und an eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern gerichtet haben, der Allgemeinverfügung nicht den Charakter eines einzelfallbezogenen Verwaltungsakts, sodass die Beklagte befugt war, diese Verbote auf Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG in Form einer Allgemeinverfügung zu erlassen (vgl. die Urteile der Kammer vom 25. Juli 2022, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Bei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. handelt es sich jedoch nicht um abschließende infektionsschutzrechtliche Spezialregelungen, die eine grundsätzliche Sperrwirkung dergestalt entfalten, dass ein Rückgriff auf die allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis in § 15 Abs. 1 VersG zum Erlass von Versammlungsverboten aus Gründen des Infektionsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 19. März 2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 10 CS 22.125 und 10 CS 22.126 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 -, juris Rn. 6; offen gelassen von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris Rn. 8).

    Eine erhebliche Infektionsgefahr bestand bei nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Freien beim Zusammenkommen einer Vielzahl von Menschen, wie hier in Innenstadtlagen ohne Einhaltung des Mindestabstands und bei fehlender Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2022, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Deshalb ist § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. nicht als die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG verdrängende Spezialregelung, sondern vielmehr als diese konkretisierende Vorschrift zu verstehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16).".
  • BVerfG, 31.01.2022 - 1 BvR 208/22

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung im

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Dies rechtfertigt die Annahme, dass ihre Anmeldung bewusst unterblieben ist, um die Verantwortlichkeit für die Versammlungen zu umgehen sowie behördliche Auflagen zu vermeiden (vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31. Januar 2022 - 1 BvR 208/22, juris Rn. 9).
  • VG Koblenz, 14.01.2022 - 3 L 38/22

    Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge" in der

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Zwar sah das Robert Koch-Institut das Infektionsrisiko in Außenbereichen grundsätzlich als wesentlich geringer an; dazu setzte es aber die Einhaltung eines Abstands von 1, 50 m sowie das Tragen von Masken dann voraus, wenn dieser Mindestabstand - wie vorliegend in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen - nicht sicher eingehalten werden konnte (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2022 - 3 L 38/22.KO -, m. w. N., abrufbar unter http://www.vgko.justiz.rlp.de, Pressemitteilung Nr. 3/2022).
  • VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103

    Versammlungsverbot aufgrund von Infektionsgefahren

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Ist die Auflösung einer Versammlung durch die Polizei aufgrund tatbestandsmäßiger Gefahrensituationen absehbar, darf die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2020 - 10 CS 20.2103 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16).
  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.126

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.125

    Unzulässiger Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

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