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   VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16   

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VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16 (https://dejure.org/2018,5806)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 3 A 65/16 (https://dejure.org/2018,5806)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 06. März 2018 - 3 A 65/16 (https://dejure.org/2018,5806)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Auch steht dem Erschlossensein nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin westlich bereits an eine andere Erschließungsanlage grenzt; eine bereits vorhandene Erschließung ist insoweit hinwegzudenken (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 7.5.2009 - 9 LB 329/06 -, juris Rn. 22).

    Der durch eine Anlage vermittelte Erschließungsvorteil erstreckt sich ausnahmsweise über die Anliegergrundstücke hinaus auch auf Hinterliegergrundstücke, wenn das Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen (beitragspflichtigen) Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Eine solche einheitliche Nutzung setzt voraus, dass sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grundstücksgrenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 19).

    Demnach ist eine Einbeziehung auch eines Hinterliegergrundstücks zunächst nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt; Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Eine einheitliche Nutzung kann aber auch bei unterschiedlichen Nutzungen vorliegen, wenn sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss dabei so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt, was durch das Bundesverwaltungsgericht bislang angenommen wurde bei einer Bebauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einer (tatsächlichen) einheitlichen gewerblichen Nutzung und bei einer einheitlichen Gestaltung der Grundstücke als Wohngrundstück; in allen Fällen war die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist für eine Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks, ob im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach den objektiven Umständen eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung absehbar war (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21).

    Maßgebend ist vorliegend vielmehr, dass allein die einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken weder mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass auch von dem Hinterliegergrundstück, ggf. über das Anliegergrundstück, die Erschließungsanlage künftig in erschließungsbeitragsrechtlicher relevanter Weise, d.h. eine dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartig Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21), in Anspruch genommen werden wird, noch, dass das Anlieger- und die Hinterliegergrundstücke in absehbarer Zeit einheitlich baulich, gewerblich oder sonst erschließungsbeitragsrechtlich gleichartig genutzt werden sollen.

    Die künftige Nutzung der Hinterliegergrundstücke war zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vielmehr völlig offen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 22).

    Auch der Umstand, dass aufgrund der Ausweisung der klägerischen Hinterliegergrundstücke als Gewerbegebiete mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Grundstücke zukünftig gewerblich genutzt werden, rechtfertigt auch im Hinblick auf dadurch etwa eröffneten Gestaltungs- bzw. Umgestaltungsmöglichkeiten keine abweichende Bewertung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23).

    Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet; dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit, in deren Ausübung er - in den Grenzen des § 42 AO - insbesondere deshalb grundsätzlich frei ist, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren bzw. gewerblich nutzbaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23; ein anderes Verständnis insoweit wohl Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 7, 8 für das Straßenausbaubeitragsrecht, nach dem Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität in der Regel bevorteilt seien).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Der durch eine Anlage vermittelte Erschließungsvorteil erstreckt sich ausnahmsweise über die Anliegergrundstücke hinaus auch auf Hinterliegergrundstücke, wenn das Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen (beitragspflichtigen) Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39).

    Dies kann bei einem Hinzutreten weiterer Umstände etwa dann der Fall sein, wenn das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist; ein solcher zusätzlich erforderlicher Umstand kann etwa darin liegen, dass das Grundstück auf die Anbindung an die Erschließungsanlage angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41).

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Die schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger muss in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze finden und diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen sowie den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein; bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 40).

    Die Kosten der Baustraße sind Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage dienten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45).

    Aufwendungen der Gemeinde für provisorische Bauten bzw. Anlagenteile, die bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage überflüssig sind und wieder entfernt werden, können zwar nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden (Battis/Krautzberger/Löhr; a.a.O., § 128 Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2008 - 3 A 76/04 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die provisorische Anlage erforderlich war, um die endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können oder - wie hier - Teile eines Provisoriums bei der endgültigen Herstellung beibehalten werden (A./Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: August 2017, Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06

    Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer geringfügig von den

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist ferner, dass die Erschließungsanlage rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden ist, wofür (außer im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24) gem. § 125 Abs. 1 BauGB ein gültiger Bebauungsplan sowie eine Übereinstimmung der tatsächlich hergestellten Erschließungsanlage mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 28).

    Allerdings zwingt auch nicht jede Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu der Annahme, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sei nicht genügt (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Die sachliche Beitragspflicht entsteht allerdings noch nicht mit "dem letzten Spatenstich", sondern ihr Entstehen knüpft vielmehr an die durch die Anlegung der Erschließungsanlage ausgelösten beitragsfähigen Aufwendungen an, die erst mit Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung feststellbar sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.03.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 27; vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 19 m.w.N.), soweit die abgerechneten Arbeiten der endgültigen Herstellung der Anlage dienen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids dem Grunde nach hängt davon ab, ob mit Blick auf die ausgebaute Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides für das veranlagte Grundstück eine (sachliche) Erschließungsbeitragspflicht entstanden war und nicht wieder durch Verjährung erloschen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9).

    oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Nutzbarkeit unter anderem eine rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage sowie das Vorhandensein einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung voraus (BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9).

    Insoweit bedarf es für das Entstehen der Beitragspflicht auch einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung, in der auch die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes geregelt ist (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24 m.w.N.; vgl. etwa auch BVerwG, Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 -, juris Rn. 9, 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2010 - 15 A 2642/09

    Anforderungen an die Darlegung eines berufungsrechtlichen Zulassungsgrundes im

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Der nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgte Eigentumsübergang an dem Grundstück Flurstück Z. lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber der Klägerin entstandene persönliche Beitragspflicht unberührt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.2.2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208).

    Durch den ersten (Teil-)Bescheid wird der Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung bestimmt, unabhängig davon, ob sie hinsichtlich des Geldwertes aufgeteilt ist oder - wie hier - eine zulässige Nachforderung erhoben wird, etwa weil bei der ersten Heranziehung bestimmte Kosten außer Ansatz geblieben sind (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.6.1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6, 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 23).

  • OVG Saarland, 06.07.1992 - 1 W 7/92
    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Der nach Bekanntgabe der Bescheide erfolgte Eigentumsübergang an dem Grundstück Flurstück Z. lässt die zu diesem Zeitpunkt bereits gegenüber der Klägerin entstandene persönliche Beitragspflicht unberührt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.2.2001 - 11 C 9.00 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208).

    Der (erste) Beitragsbescheid legt abschließend die persönliche Beitragspflicht fest, mit der Folge, dass ungeachtet eines zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsels ein späterer Nacherhebungsbescheid an denjenigen gerichtet werden muss, der bei Zustellung des ersten Heranziehungsbescheides Grundstückseigentümer war (OVG Saarland, Beschl. v. 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, NJW-RR 1993, 208 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 M 7/98

    Teilbescheid; Beitragsschuldner; Restbetrag; Beitragspflichtiger

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Zwar sind die Zeitpunkte der Aufgabe der Bescheide jeweils vom 22. April 2016 zur Post (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Mai 2016 hatte die Klägerin aber jedenfalls Kenntnis von den Bescheiden und ihrem Inhalt, mithin war ein Zugang bei ihr erfolgt und die Bescheide waren bekanntgegeben (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 6; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 134 Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 24.6.1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 23).

    Durch den ersten (Teil-)Bescheid wird der Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung bestimmt, unabhängig davon, ob sie hinsichtlich des Geldwertes aufgeteilt ist oder - wie hier - eine zulässige Nachforderung erhoben wird, etwa weil bei der ersten Heranziehung bestimmte Kosten außer Ansatz geblieben sind (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.6.1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 6, 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 9 LA 92/06

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Anliegers zu einem Straßenausbaubeitrag;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet; dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit, in deren Ausübung er - in den Grenzen des § 42 AO - insbesondere deshalb grundsätzlich frei ist, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren bzw. gewerblich nutzbaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23; ein anderes Verständnis insoweit wohl Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 7, 8 für das Straßenausbaubeitragsrecht, nach dem Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität in der Regel bevorteilt seien).

  • BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15

    Anbaustraße; Wohnweg; Fußweg; Erreichbarkeit; fußläufige Zugänglichkeit;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Auch steht dem Erschlossensein nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin westlich bereits an eine andere Erschließungsanlage grenzt; eine bereits vorhandene Erschließung ist insoweit hinwegzudenken (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 7.5.2009 - 9 LB 329/06 -, juris Rn. 22).

    Unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der (weiteren) Erschließung vermittelt die Zweitanlage dem Grundstück der Klägerin durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; vgl. auch Urt. v. 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 13 f.).

  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 138/15

    Aufwandsspaltungsbeschluss; Beweislast; Gestaltungsmöglichkeiten; Missbrauch;

    Auszug aus VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
    Anhaltspunkte für einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) liegen hier nicht vor (vgl. dazu etwa VG Lüneburg, Urt. v. 17.11.2016 - 3 A 138/15 -, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2008 - 3 A 76/04

    Erschließungsbeitragsfähigkeit bei Straßendecke?

  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13

    Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit;

  • BVerwG, 09.01.2013 - 9 B 33.12

    Erschließungsbeitrag; Gewerbegrundstück

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2009 - 9 LB 329/06

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2000 - 9 L 4119/98

    Artzuschlag; Beitrag; Eckgrundstück; Eckgrundstücksvergünstigung; Erschließung;

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

  • VG Aachen, 07.09.2023 - 7 K 2771/22

    Erschließungsvertrag, Wirtschaftsweg, Widmung, Baustraße, Provisorium,

    VG Lüneburg Urteil vom 06.03.2018 - 3 A 65/16 -, juris Rn. 74, wo eine Baustraße nach 13 Jahren nur zum Teil abgefräst wurde und ansonsten verwendet wurde als Untergrund - damit Teil der Erschließungskosten;.
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