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   VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21   

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VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21 (https://dejure.org/2022,5286)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09.03.2022 - 8 A 47/21 (https://dejure.org/2022,5286)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09. März 2022 - 8 A 47/21 (https://dejure.org/2022,5286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Verbreitung kinderpornografischer Schriften kann Beamtenstatus kosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besitz kinderpornografischer Schriften rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften - Erheblicher Vertrauensverlust in Amtsausübung und des Ansehens des Beamtentums

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 12; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20).

    59 Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 51).

    Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 15).

    Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2013 - 6 LD 1/13

    Vorliegen des Disziplinarmaßes im Fall der Ausübung einer zunächst genehmigten

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 49).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 51).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 16).

    Folglich reicht der disziplinare Orientierungsrahmen - auch ohne einen hier nicht vorliegenden hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten - bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 22).

    Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kommt dem Milderungsaspekt des "erfolgreichen" Besuchs der Therapieeinrichtung keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 49).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

    59 Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 28; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17).

    Weist ein Dienstvergehen indes - wie bei Lehrern oder Polizeibeamten - einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18, 20).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 28; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17).

    Weist ein Dienstvergehen indes - wie bei Lehrern oder Polizeibeamten - einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18, 20).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30).

    Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16

    Disziplinarrecht; Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen rechtskräftiger

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.8.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris Rn. 73).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Etwas Anderes kann gelten, wenn der Beamte das Fehlverhalten - vor Entdeckung - von sich aus freiwillig offenbart und so zur Aufdeckung der Tat beiträgt (BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21
    Die hier von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn 51), welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört.
  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer

  • VG Lüneburg, 17.04.2019 - 10 A 6/17

    Disziplinarklage gegen Lehrerin

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 14.10.2021 - 2 WD 26.20

    Degradierung wegen Ermöglichens des Zugriffs auf eine kinderpornographische Datei

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    Die aufschiebende Wirkung der am 19. Februar 2021 erhobenen Klage (- 8 A 47/21 -) wird angeordnet, soweit sich diese gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von mehr als 600, 00 EUR im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2021 richtet.
  • VG Schleswig, 19.03.2021 - 8 B 7/21

    Berufung auf Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG erstmals im

    Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 47/21 vom 19.02.2021 gegen die mit Bescheid vom 05.02.2021 (Bl. 30 Beiakte "A") verfügte Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
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