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   VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16   

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VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16 (https://dejure.org/2017,14009)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 (https://dejure.org/2017,14009)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 (https://dejure.org/2017,14009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 GlSpielG ND; § 24 GlüStVtr ND; § 25 GlüStVtr ND; § 28 VwVfG; § 29 Abs 4 S 4 GlüStVtr ND; § 29 GlüStVtr ND; § 49 VwVfG; Art 12 Abs 1 GG; Art 14 GG; Art 3 Abs 1 GG
    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall; Spielhallen; Härte, unbillige; Verbundverbot; Vertrauensschutz

  • vdai.de PDF

    Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Verbot des Betreibens von Verbundspielhallen ist rechtmäßig, da die Härtefallregelung eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene und nicht gewollte Sonderfälle begrenzt ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klage auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klage auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klage auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf glücksspielrechtliche Erlaubniss für Verbundspielhalle

  • datev.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klage auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb einer Verbundspielhalle in Celle

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., juris) festgestellt.

    Denn einerseits ist der Wettbewerb bei der Suche nach der besten Lösung für die sich stellenden Probleme ein Bestandteil des föderalen Systems in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 123), andererseits ist die Möglichkeit einer Abweichung der näheren Ausgestaltung der Regelung in § 29 Abs. 4 GlüStV durch die Länder im Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehen.

    Grund für die Einführung der Abstandsregelung und des Verbundverbots ist in erster Linie die Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 133).

    Dabei soll die mit dem Verbundverbot und Abstandsgebot einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 158).

    Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil im Jahr 2006 bereits festgestellt hat, dass dem Spiel an Geldspielgeräten das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt, weshalb Spielhallenbetreiber bereits seit diesem Urteil damit rechnen mussten, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 190).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 121).

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar, wobei sogar von einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel auszugehen ist, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 122, 133).

    So ist plausibel, dass gerade Mehrfachspielhallen durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 150).

    Eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen ist zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung ebenfalls hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 159).

    Selbst wenn nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, führte dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Verbundverbots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 157).

    Im Übrigen ist die Möglichkeit des Weiterverkaufs der Spielgeräte und anderer Einrichtungsgegenstände nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 194).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss darüber hinaus ausgeführt, dass die Länder, obwohl sie bereits eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen haben, "dennoch" die Möglichkeit von Härtefallbefreiungen im Einzelfall geschaffen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 195).

    Zum Vertrauensschutz in Bezug auf die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 189 ff.) ausgeführt:.

    Die Eigentumsfreiheit führt hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 169).

    Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Betreibern von Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 170).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 klargestellt, dass nicht nur eine Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten, sondern auch Verluste durch die Betreiber von Spielhallen zum Zweck der Suchtprävention hinzunehmen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 193).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Zahl der attraktiven Standorte durch das Abstandsgebot stark beschränkt wird und die Gesamtbelastung es möglich erscheinen lässt, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen, ohne dass dies zur einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen führen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 157).

    Eine unbillige Härte ergibt sich hieraus nicht, zumal sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 194), ggf. ein Recht auf außerordentliche Kündigung ergeben könnte, welches die Klägerin hätte verfolgen können und müssen.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Der Verzicht Niedersachsens auf Ausführungsbestimmungen berührt nicht das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wahrnehmung eigener Kompetenzen auf die gesamtstaatlichen Interessen des Bundes oder anderer Länder Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 82).

    Das Kohärenzgebot greift vorliegend schon nicht, da hierfür nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines Regelungsdefizits sind und deshalb strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 47).

    Zudem ist bereits fraglich, ob das Kohärenzgebot vorliegend überhaupt greift, da sich dieses lediglich auf das aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot bezieht; ein sektor-übergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiel lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 51).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Sportwettenurteil aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dabei musste der Klägerin schon bei dem Entschluss zur Eröffnung von Verbundspielhallen - die Eröffnung der Spielhallen erfolgte mehrere Jahre nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2006 (BVerfGE 115, 276) - bewusst sein, dass der Betrieb von Spielhallen als sozialschädlich zu betrachten ist, andererseits aber auch eine Umgehung der nach der Spieleverordnung maximal zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten darstellt.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Sie sind von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 - 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8).

    Der Annahme einer unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2012 - 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169).

    Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169; Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer (Hrsg.), Glücksspielregulierung, 2017, § 29 GlüStV Rn. 38; Ehlers/Pieroth, Der Härtefall im Spielhallenrecht bei Auseinanderfallen von Erlaubnis- und Betriebsinhaber, in: Gew-Arch 2013, 457, 458).

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Ein Ausnahme aus Gründen der Billigkeit darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, juris, Rn. 53; Nds. OVG, Beschl. v. 23.09.2005 - 9 ME 308/04 -, juris, Rn. 12, jeweils zum Erlass einer Steuererhebung bzw. eines Beitrags aus Billigkeitsgründen).

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist es beispielsweise anerkannt, dass ein Erlass von Steuern aus persönlichen Gründen wegen einer unbilligen Härte nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2005 - 8 S 1826/04 -, juris, Rn. 16; VG Greifswald, Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 3704/02 -, juris, Rn. 42).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Härtefallklausel lediglich eine Übergangssituation regeln soll, wodurch eine inhaltliche Begrenzung vorgenommen worden ist (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.06.2013 - Vf. 19-VII-12 -, juris, Rn. 88).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Für die gesetzliche Regelung ergibt sich dies schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 126, 112 ).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 105, 17 ).
  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16
    Für die Erteilung einer Befreiung kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob diese im konkreten Fall erforderlich ist, um die Verhältnismäßigkeit des mit der Verweigerung einer Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot oder das Verbundverbot einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit zu gewährleisten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.01.2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 45).
  • VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009

    Erlaubnis, Spielhalle, Befristung, Gebührenbemessung, Erlaubnisbescheid

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - 4 B 139/17

    Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich Rechtsschutzinteresses

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 3 A 2592/01

    Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte?

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04

    Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags; öffentliches Interesse; Verteilung des

  • BVerfG, 28.02.2017 - 1 BvR 1103/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Mindestbesteuerung des

  • VG Wiesbaden, 27.08.2015 - 1 K 97/13

    Straßenausbaubeitrag

  • VG Greifswald, 29.03.2006 - 3 A 3704/02
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2006 - 9 LA 32/05

    Teilerlass von Erschließungsbeiträgen aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2005 - 9 ME 308/04

    Heranziehung eines Eigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Verwirkung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 10 B 1.11

    Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojournalistin für den G-8-Gipfel

  • VG Gießen, 29.01.2018 - 4 L 9704/17

    Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen

    Bereits die fünfjährige Übergangsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG trägt dem Interesse der Spielhallenbetreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, Rn. 193; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17, Rn. 43; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 36 - jeweils juris).

    Nur wenn trotz aller Anstrengungen die wirtschaftliche Existenz konkret bedroht wäre, käme unter Umständen eine Befreiung wegen unbilliger Härte aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht (VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 53 - juris).

    Durch die Übergangsfrist ist den Spielhallenbetreiben die Möglichkeit eröffnet worden, Dispositionen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von wirtschaftlichen Einbußen zu treffen (VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 42 - juris).

    Wirtschaftliche Gründe können aber in der Regel eine unbillige Härte nicht begründen, da diesen bereits durch die fünfjährige Übergangsfrist Rechnung getragen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2017, 11 ME 461/17, Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017, 5 A 104/16, Rn. 41 - jeweils juris).

  • VG Wiesbaden, 31.07.2017 - 5 L 3868/17

    Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

    § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG ist demnach als Einzelfallkorrektiv zu sehen (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil v. 10.05.2017- 5 A 104/16, Rn. 33).

    Für den Ausnahmecharakter streitet ferner, dass im Rahmen der Einzelfallbefreiung auch die Ziele des § 1 Abs. 3 HSpielhG zu berücksichtigen sind (vgl. zum Verweis auf die Norm im GlüStV: VG Lüneburg, Urteil v. 10.05.2017- 5 A 104/16 -, Rn. 33; juris).

    Jedenfalls ist darin keine unbillige Härte zu erkennen (vgl. VG Lüneburg, U. v. 10.05.2017 - 5 A 104/16 -, Rn. 33, juris).

  • VG Münster, 31.10.2019 - 11 K 1213/18
    vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 73; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 37 f.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 256/18 -, juris, Rn. 89 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. August 2018 - 3 B 351/17 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rn. 67 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 23. März 2018 - 3 EO 640/17 - juris, Rn. 36 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris, Rn. 14; VG Münster, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 L 325/18 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 34 ff.; vgl. allgemein zu dem Begriff der unbilligen Härte in anderen Zusammenhängen z.B. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2004 - 3 A 2592/01 -, juris, Rn. 20.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 -, juris, Rn. 26; VG Münster, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 L 325/18 -, juris, Rn. 19; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 5 L 3868/17.WI -, juris, Rn. 41; ausführlich VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 35 ff.

    vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris, Rn. 53, m.w.N., und vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rn. 42; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. August 2018 - 3 B 351/17 -, juris, Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 45.

  • VG Wiesbaden, 22.01.2018 - 5 L 4026/17
    § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG ist demnach als Einzelfallkorrektiv zu sehen (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 10.5.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33).

    Für den Ausnahmecharakter streitet ferner, dass im Rahmen der Einzelfallbefreiung auch die Ziele des § 1 Abs. 3 HSpielhG zu berücksichtigen sind (vgl. zum Verweis auf die Normen im Glücksspielstaatsvertrag: VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrages und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte (VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris).

  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

    Kein atypischer Fall ist die Gefährdung der Existenz eines Betriebes, weil Betriebsschließungen und -aufgaben die vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelungen des § 25 GlüStV darstellen und es nicht Zielsetzung der Härtefallregelung ist, den Spielhallenbetreibern auch in Zukunft ausreichende Gewinnmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. ebenso VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 - Pressemitteilung).
  • VG Wiesbaden, 02.02.2018 - 5 L 3980/17
    § 15 Abs. 1 S. 3 HSpielhG ist demnach als Einzelfallkorrektiv zu sehen (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33).

    Jedenfalls ist darin keine unbillige Härte zu erkennen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - juris, Rn. 33).

  • VG Saarlouis, 04.09.2017 - 1 L 1244/17

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle;

    VG Lüneburg, Urt. v. 10.05.2017 - 5 A 104/16 -, beck-online.
  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
    Während nach dem Wortlaut des GlüÄndStV die Erlaubnis zwingend zu befristen ist, mithin kein Ermessen besteht, ist die Dauer der Befristung allerdings in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 5 A 104/16 -, juris, Rn. 78; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2015 - M 16 K 14.4009 -, juris, Rn. 14 f.
  • VG Schleswig, 19.11.2019 - 12 B 53/19

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Weiterbetrieb einer

    Ihnen ist die Möglichkeit eröffnet worden, Dispositionen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von wirtschaftlichen Einbußen zu treffen (vgl. VG Lüneburg, Urteil 10.05.2017 - 5 A 104/16 - Juris Rn. 42).

    Nur wenn trotz aller Anstrengungen die wirtschaftliche Existenz weiterhin konkret bedroht bleibt, kommt unter Umständen die Annahme eines Härtefalls in Betracht (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 L 9843/17.GI - Juris Rn. 39; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - Juris Rn. 53).

  • VG Schleswig, 25.11.2019 - 12 B 54/19

    Lotterierecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Ihnen ist die Möglichkeit eröffnet worden, Dispositionen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von wirtschaftlichen Einbußen zu treffen (vgl. VG Lüneburg, Urteil 10.05.2017 - 5 A 104/16 - Juris Rn. 42).

    Nur wenn trotz aller Anstrengungen die wirtschaftliche Existenz weiterhin konkret bedroht bleibt, kommt unter Umständen die Annahme eines Härtefalls in Betracht (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 L 9843/17.GI - Juris Rn. 39; VG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 A 104/16 - Juris Rn. 53).

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 1 A 225/17

    Drittanfechtungsklage; Losentscheid; Spielhalle

  • VG Düsseldorf, 20.05.2022 - 23 K 15695/17
  • VG Schwerin, 11.08.2017 - 7 B 2901/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs

  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 18.473

    Aufhebung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Schwerin, 13.07.2017 - 7 B 2651/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs;

  • VG Schwerin, 18.07.2017 - 7 B 2813/17

    Härtefall für glücksspielrechtliche Erlaubnis eines weiteren Spielhallenbetriebs

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