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   VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16   

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VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16 (https://dejure.org/2017,54423)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 12.12.2017 - 4 A 639/16 (https://dejure.org/2017,54423)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 4 A 639/16 (https://dejure.org/2017,54423)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - 12 A 2630/07

    Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Eine Anordnung nach § 11 Abs. 1 NuWG kann auch erforderlich sein zur Abwendung einer noch nicht eingetretenen, jedoch drohenden, das heißt bei ungehinderter Fortdauer des festgestellten Mangels mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 11 Niedersachsen Rn. 5 m.w.N.).

    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Der im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI vereinbarte Personalschlüssel hat für die heimrechtliche Beurteilung einer ordnungsgemäßen personellen Besetzung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NuWG nur indizielle Bedeutung beziehungsweise dient als Orientierung für die Beurteilung der angemessenen Beteiligung von Pflegefachkräften nach § 5 Abs. 1 HeimPersV (vgl. auch Nds. Landtag, Drs. 16/2493, S. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 5 Niedersachsen Rn. 25).

    Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1996 - 1 B 13/96 -, juris), gilt, dass Mängel nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es ist zulässig, dass zu Zeiten, in denen vornehmlich betreuende Tätigkeiten "geringerer Schwierigkeit" anfallen, die Anzahl der tätigen Hilfskräfte die der tätigen Fachkräfte übersteigt, wobei aber auch zu diesen Zeiten eine ausreichende Kontrolle der Hilfskräfte und eine angemessene Qualität der Betreuung gewährleistet sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 - sowie Urteil vom 21.6.2004 - 4 A 151/01 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, Stand: Oktober 2017, § 5 HeimPersV Rn. 5).

    Entscheidend ist hierbei insbesondere auch die Größe und die Belegung der Wohnbereiche der jeweiligen Einrichtung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 4 A 151/01

    Anordnung gegen Heimträger bei Verstoß gegen Heimgesetz; Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Die Kammer schließt sich bei der Frage der konkreten Berechnungsmethode dem OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.6.2004 - 4 A 151/01 -, juris Rn. 34) sowie der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Dickmann, Heimrecht, Kommentar, 11. Auflage, 2014, Abschnitt G III, Rn. 13) an, wonach sich die Fachkraftquote auf die nach Vollzeitkräften berechnete Anzahl der mit betreuenden Tätigkeiten befassten Beschäftigten der Einrichtung bezieht.

    Das OVG Nordrhein-Westfalen führte in seinem Urteil vom 21.6.2004 (- 4 A 151/01 -, juris Rn. 34) insoweit aus:.

    Damit wird offensichtlich auf die Personalausstattung umgerechnet nach Vollzeitkräften, nicht aber auf den punktuell gesehenen konkreten Einsatz vor Ort abgestellt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.6.2004 - 4 A 151/01 -, juris Rn. 36).

    Es ist zulässig, dass zu Zeiten, in denen vornehmlich betreuende Tätigkeiten "geringerer Schwierigkeit" anfallen, die Anzahl der tätigen Hilfskräfte die der tätigen Fachkräfte übersteigt, wobei aber auch zu diesen Zeiten eine ausreichende Kontrolle der Hilfskräfte und eine angemessene Qualität der Betreuung gewährleistet sein muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 - sowie Urteil vom 21.6.2004 - 4 A 151/01 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, Stand: Oktober 2017, § 5 HeimPersV Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13

    Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Ein Mangel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG liegt vor bei einem Verstoß gegen Vorschriften des NuWG oder aber gegen die nach § 17 Abs. 1 NuWG erlassenen beziehungsweise über Absatz 2 fortgeltenden Verordnungen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 11 Niedersachsen Rn. 5).

    Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden Umständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal beziehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Der im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI vereinbarte Personalschlüssel hat für die heimrechtliche Beurteilung einer ordnungsgemäßen personellen Besetzung im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NuWG nur indizielle Bedeutung beziehungsweise dient als Orientierung für die Beurteilung der angemessenen Beteiligung von Pflegefachkräften nach § 5 Abs. 1 HeimPersV (vgl. auch Nds. Landtag, Drs. 16/2493, S. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 5 Niedersachsen Rn. 25).

    Dennoch ist denkbar, dass eine Pflegedienstleitung in Einzelfällen anteilig anhand des tatsächlichen Einsatzes im betreuenden und pflegerischen Bereich bei der Berechnung der Fachkraftquote berücksichtigt werden kann (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -, juris Rn. 37, nachgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris, insoweit nicht aufgehoben).

  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 22 CS 99.3761

    Heimrecht: Notwendige Anzahl von Pflegekräften in einem Altenpflegeheim

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Anders dagegen Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, juris.

    Ein Mangel im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG liegt vor bei einem Verstoß gegen Vorschriften des NuWG oder aber gegen die nach § 17 Abs. 1 NuWG erlassenen beziehungsweise über Absatz 2 fortgeltenden Verordnungen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 - Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, zitiert jeweils nach juris; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 11 Niedersachsen Rn. 5).

    Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es vorliegend ankommt, da der angeordnete Aufnahmestopp ein sogenannter Dauerverwaltungsakt ist (vgl. u.a. auch Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, juris Rn. 36), der nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 NuWG vorliegen, Mängel im Betrieb des Seniorenzentrums H. vor, die die Klägerin als Betreiberin des Heims nicht abgestellt hat.

    Angemessen ist die Beteiligung dann, wenn das Fachwissen der Fachkraft für die Art und Weise des Dienstleistungsvollzugs prägend ist (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, juris Rn. 30; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, Stand: Oktober 2017, § 5 HeimPersV Rn. 5).

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 P 5/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Kürzung der Pflegevergütung - Pflegeheim -

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Als Anhaltspunkt für eine derartige unwiderlegbare Vermutung sei die Unterschreitung des vereinbarten Personalsolls von monatlich mindestens 8% anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2012 - B 3 P 5/11 R -, juris Rn. 38).

    In diesen Fällen bedarf es aber einer ausdrücklichen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer Qualitätsprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2012 - B 3 P 5/11 R -, juris Rn. 36/37).

    Als sogenannte wirkliche Pflegemängel sind unter anderem das Auftreten von Dekubituswunden, unzureichende Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung und das Unterlassen der im Einzelfall gebotenen Hinzuziehung eines Arztes zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2012 - B 3 P 5/11 R -, juris Rn. 50).

  • VG Stuttgart, 21.06.2012 - 4 K 2370/11

    Anordnung der Heimaufsicht zur Personalausstattung in einem Altenpflegeheim

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Denn die (arbeitsvertraglich mögliche) Anordnung von Mehrarbeit zum Ausgleich personeller Unterdeckungen stellt kein Instrument dar, einen Dauerzustand zu regeln (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -, juris; Dickmann, Heimrecht, Kommentar, 11. Auflage, 2014, Abschnitt G III, Rn. 20).

    Dennoch ist denkbar, dass eine Pflegedienstleitung in Einzelfällen anteilig anhand des tatsächlichen Einsatzes im betreuenden und pflegerischen Bereich bei der Berechnung der Fachkraftquote berücksichtigt werden kann (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -, juris Rn. 37, nachgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2013 - 6 S 239/13 -, juris, insoweit nicht aufgehoben).

    Ein anteiliger Einsatz der Pflegedienstleitung in der praktischen Pflege der Bewohner/innen ist gemessen an dem umfangreichen Aufgabenbereich einer Pflegedienstleitung wohl nur in kleineren und überschaubaren Pflegeeinrichtungen denkbar (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -, juris Rn. 37).

  • VG Würzburg, 17.02.2016 - W 3 S 16.95

    Mängel in einer Seniorenpflegeeinrichtung

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.

    Es kann nicht auf die reine Erfüllung einer ohne angemessenen Ausfallzeitenaufschlag erstellten Stellenplankalkulation und die tatsächliche Besetzung einer Dienstschicht mit ausreichendem Personal ankommen, sondern auf einen Personalbestand, der unvorhergesehene Ausfälle durch Krankheit einerseits und vorhersehbare Ausfälle durch Urlaub andererseits auffangen kann, ohne Überstunden aufzubauen (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 -, juris Rn. 81).

    Durch den reduzierten Arbeitsanfall infolge des Aufnahmestopps entstehen zudem zeitliche Freiräume, die unter anderem dafür genutzt werden können, die erforderlichen Dokumentationen ordnungsgemäß vorzunehmen und den Umgang mit Medikamenten zu verbessern, wie dies vom MDK in der letzten Qualitätsprüfung erneut als Handlungsbedarf aufgelistet worden ist (vgl. hierzu auch VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 -, juris Rn. 104).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2001 - 8 S 301/01

    Pflegeheim: Fachkraftquote - Abweichung

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.

    Denn in diesem Fall dürften die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV regelmäßig gegeben sein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 -, juris Rn. 12).

    Eine generelle Berücksichtigung der Pflegedienstleitung bei der Berechnung der Fachkraftquote losgelöst von dem konkreten Aufgabenfeld der jeweiligen Pflegedienstleitung kommt nicht in Betracht (so aber scheinbar Dickmann, Heimrecht, Kommentar, 11. Auflage, 2014, Abschnitt G III, Rn. 14; anders dagegen anscheinend der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 -, juris Rn. 10, den Anteil der Pflegedienstleitung bei der Berechnung der Fachkraftquote unberücksichtigt gelassen hat).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 12 B 720/13

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids über den Aufnahmestopp in einem Heim für betreutes

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.

    Ein mangelfreier Betrieb der Einrichtung erfordert die Einhaltung personeller Vorgaben und eine hinreichende Besetzung der Schichten bei der Personaleinsatzplanung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 -, juris).

  • VG Berlin, 07.02.2007 - 14 A 102.06

    Anordnung eines Aufnahmestops für ein Heim

    Auszug aus VG Lüneburg, 12.12.2017 - 4 A 639/16
    Diese Regelung findet vorliegend in Abgrenzung zur (Teil-) Untersagung des Betriebs nach § 13 NuWG Anwendung, denn nach § 2 Abs. 2 NuWG ist der Heimbetrieb als solcher nicht von der Zahl der Bewohner/innen abhängig, sodass der streitgegenständliche Aufnahmestopp nicht etwa als (Teil-) Betriebsuntersagung zu werten ist (ebenso zu ähnlichen Regelungen wie § 11 NuWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.8.2013 - 12 B 720/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.5.2006 - 6 S 2074/05 -, Beschluss vom 8.6.2004 - 6 S 22/04 - sowie Beschluss vom 16.3.2001 - 8 S 301/01 - VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 - 1 L 519/16 - VG Würzburg, Beschluss vom 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 - VG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2002 - 10 K 74/01 - zitiert jeweils nach juris.

    Die Beratung muss erfolglos geblieben sein, beispielsweise durch Verweigerung der Mängelbeseitigung oder durch Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb einer dem Heimbetreiber gesetzten Frist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2007 - 14 A 102.06 -, juris Rn. 12; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 3, Stand: Oktober 2017, Abschnitt F IX, § 11 Niedersachsen Rn. 6).

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 B 13.96

    Heimrecht: Voraussetzungen für die Erteilung bzw. den Widerruf einer

  • VG Dresden, 06.02.2017 - 1 L 519/16
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

  • VG Hannover, 09.03.2006 - 11 A 443/06

    Untersagung und Schließung einer stationären Pflegeeinrichtung; Gefährdung der

  • BayObLG, 05.01.2000 - 3 ObOWi 136/99

    Rufbereitschaft ist kein Beteiligung an betreuenden Tätigkeiten von Hilfskräften

  • VG Lüneburg, 18.07.2008 - 4 B 15/08

    Untersagung eines Heimbetriebs gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 11 Heimgesetz (HeimG);

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2006 - 6 S 2074/05

    Untersagung eines Heimbetriebs

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2004 - 6 S 22/04

    Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs 1

  • VG Sigmaringen, 31.01.2007 - 1 K 473/05

    Die Anforderungen an die quantitative Personalausstattung eines Pflegeheims mit

  • VG Stuttgart, 12.07.2002 - 10 K 74/01

    Anordnung eines Aufnahmestopps - ausreichende Personalausstattung eines

  • OVG Bremen, 14.06.2021 - 2 B 106/21

    Personalausstattung und Belegungsstopp in einem Altenpflegeheim -

    Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Umfang der tatsächlich erbrachten Stunden ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 - 4 A 639/16, juris Rn. 66; a.A. Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, G. III. Rn. 18).

    Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie zu konkreten pflegerischen Defiziten geführt haben, stellen daher schon die Verstöße gegen die gebotene Personalausstattung, Fachkraftquote und Personalpräsenz als solche "erhebliche Mängel" im Sinne des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 BremWoBeG dar (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 - 4 A 639/16, juris Rn. 43, 45, 75).

    Es handelt sich hier um verfassungsrechtliche Höchstwerte (Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 GG ), hinter denen die - im Grundsatz ebenfalls grundrechtlich geschützten (Art. 12 GG ) - wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückstehen müssen (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 25.07.2012 - 12 B 643/12, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.03.2011 - 12 B 1808/10, juris Rn. 40; VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 -, juris Rn. 97).

  • VG Regensburg, 06.07.2020 - RN 5 S 20.717

    "Dekubitus" als erheblicher Mangel im Pflegeheim

    Angemessen ist die Beteiligung dann, wenn das Fachwissen der Fachkraft für die Art und Weise des Dienstleistungsvollzugs prägend ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 - juris, Rn. 30; VG Lüneburg U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - BeckRS 2017, 140962).

    In diesem Zusammenhang kann die allgemein strittige Frage dahinstehen, ob sich die Berechnung der Fachkraftquote entsprechend des Wortlautes von § 15 Abs. 1 Satz 2 AVPfleWoqG ausschließlich nach der Anzahl der tatsächlich Beschäftigten ohne Heranziehung eines Personalschlüssels richtet (so VG Lüneburg U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - BeckRS 2017, 140962, Rn. 51) oder aber - wie die Beteiligten dies annehmen - nach dem Sinn des Gesetzes an den Personalschlüssel-Soll-Vorgaben orientiert (in diesem Sinne Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, G.III.2, Rn. 23 m.w.N.).

    Mangels betreuender Tätigkeit war jedenfalls die im Qualitätsmanagement tätige Frau S. entgegen des Ansatzes der Antragstellerin in Höhe von 0, 32 VZS nicht anzurechnen (VG Lüneburg U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - BeckRS 2017, 140962, Rn. 64 f.).

  • VG Hamburg, 29.11.2022 - 11 E 4470/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Pflegeeinrichtungen gegen

    Als anderes Beispiel lässt sich diesbezüglich der auch von der Antragstellerin praktizierte Ansatz heranziehen, dass arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mitzählen, wenn sie keine Bezüge mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten (vgl. Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, G. Personelle Mindestanforderungen in Einrichtungen, III. Fachkraftquote Rn. 21; VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017, 4 A 639/16, juris Rn. 67).

    Gerade eine ordentliche Dokumentation dient dem Schutz der Gesundheit (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017, 4 A 639/16, juris Rn. 94).

    Durch den reduzierten Arbeitsanfall infolge des Aufnahmestopps entstehen zudem zeitliche Freiräume, die unter anderem dafür genutzt werden können, die erforderlichen Dokumentationen hinsichtlich der Dekubitusprophylaxe ordnungsgemäß vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen ordnungsgemäß umzusetzen (so ähnlich VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017, 4 A 639/16, juris 97; VG Würzburg, Beschl. v. 17.2.2016, W 3 S 16.95, juris Rn. 104 ff.).

  • VG Bremen, 29.04.2022 - 3 K 258/20

    Altenpflegeheim, Belegungsstopp, Fortsetzungsfeststellungsklage, Urteil vom

    Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Umfang der tatsächlich erbrachten Stunden ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 - 4 A 639/16, juris Rn. 66).

    und Fachkraftquote sowie die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Personalpräsenz stellten daher bereits als solche "erhebliche Mängel" im Sinne des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 BremWoBeG dar (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 -, juris Rn. 43, 45, 75).

  • VG Bayreuth, 14.12.2020 - B 10 K 19.560

    Mängelfeststellung in Bezug auf Fachkraftquote in stationärer Pflegeeinrichtung

    Zudem sei diese Frage von der heimrechtlichen Frage einer adäquaten Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen zu unterscheiden (VG Lüneburg, U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16, BeckRS 2017, 140962).

    b) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die erforderliche Personalausstattung (Personal-Soll) des ... anhand des von der Klägerin mit der ..., verschiedenen Ersatzkassen und dem ... vereinbarten Personalschlüssels berechnete (so im Ergebnis auch Burmeister-Bießle/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, a.a.O., S. 195 Rn. 5; ähnlich wohl VG Lüneburg, U.v. 12.12.2017 - 4 A 639/16 - juris Rn. 54 zu § 5 Abs. 1 HeimPersV, das dem vereinbarten Personalschlüssel jedoch allenfalls eine indizielle Bedeutung beimisst).

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