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   VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17   

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VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17 (https://dejure.org/2018,7736)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 26.03.2018 - 4 A 395/17 (https://dejure.org/2018,7736)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 26. März 2018 - 4 A 395/17 (https://dejure.org/2018,7736)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Leistungsträger unabhängig von einem ausdrücklichen Beratungsbegehren gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog. Spontanberatung, vgl. BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - und vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R -, zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R

    Nachteilsausgleich nach dem sächsischen Gesetz über die Gewährung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Leistungsträger unabhängig von einem ausdrücklichen Beratungsbegehren gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog. Spontanberatung, vgl. BSG, Urteile vom 2.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - und vom 27.7.2004 - B 7 SF 1/03 R -, zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 28.11.1979 - 3 RK 64/77
    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Eine solche Spontanberatung kann geboten sein, wenn sich aus dem Verhalten eines Antragstellers ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1979 - 3 RK 64/77 -, juris).
  • BSG, 14.02.2017 - B 13 R 364/16 B
    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Verletzung der Beratungspflicht einer anderen Behörde wird insbesondere angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Betroffenen ist und sie aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Betroffenen im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 9.1.2017 - B 13 R 364/16 B -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R -, juris).
  • VG Düsseldorf, 06.11.2009 - 21 K 5656/09
    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Ein anderes Ergebnis folgt vorliegend nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2009 (- 21 K 5656/09 -, juris).
  • LSG Hessen, 23.01.2012 - L 9 AS 450/10

    Wohngeldantrag und -bewilligung - unterlassene Antragstellung nach SGB 2 - keine

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Eine Beratungspflicht kann sich vielmehr nur allgemein auf die Existenz anderer Leistungssysteme und die Zuständigkeit der Leistungsträger beziehen (vgl. auch Hess. LSG, Urteil vom 23.1.2012 - L 9 AS 450/10 -, juris).
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 C 13/09 - BSG, Urteile vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus VG Lüneburg, 26.03.2018 - 4 A 395/17
    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft, verletzt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 C 13/09 - BSG, Urteile vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, zitiert jeweils nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 12 S 2067/20

    Ausschluss vom Wohngeld bei nachträglicher Bewilligung einer Transferleistung;

    Denn das Verwaltungsverfahren dauerte spätestens mit Abschluss des wohl auch insoweit negativ durchgeführten Widerspruchsverfahrens nicht mehr an; das gerichtliche Verfahren gehört nicht mehr zum Verwaltungsverfahren (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2018 - 4 A 395/17 -, juris Rn. 26; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 8 Rn. 6 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2020 - 12 E 1004/19
    Dass die Beklagte selbst als Wohngeldbehörde bereits vor September 2016 vom Kläger um Beratung oder Auskunft gebeten worden ist oder sonst Kenntnis von der Angelegenheit des Klägers erlangt hat, was erforderlich wäre, um überhaupt eine Pflichtverletzung ihrerseits in Betracht ziehen zu können, vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2018 - 4 A 395/17 -, juris Rn. 44, m. w. N., ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem Akteninhalt.
  • VG Ansbach, 25.08.2021 - AN 15 K 19.02234

    Keine rückwirkende Wohngeldbewilligung bei zumindest fahrlässiger Fristversäumnis

    Gesetzliche Fristen im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei Verfahrens- und materiell-rechtliche Fristen (Timme, in: LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, SGB X § 27 Rn. 5), mithin auch die Antragsfrist nach dem WoGG (etwa: VG Lüneburg, U.v. 26.3.2018 - 4 A 395/17 - BeckRS 2018, 4632 Rn. 9).
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