Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43384
VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19 (https://dejure.org/2019,43384)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 10 A 1/19 (https://dejure.org/2019,43384)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 10 A 1/19 (https://dejure.org/2019,43384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,43384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG; § 34 S 2 BeamtStG; § 47 Abs 1 S 1 BeamtStG; § 14 Abs 1 DG ND
    Finanzbeamter; freiwillige Offenbarung vor Tatendeckung; innerdienstliches Dienstvergehen; Spielsucht; Unterschlagung; Untreue; Urkundenunterdrückung; Wohlverhaltenspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Allerdings greift vorliegend der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens durch einen bisher insoweit unbescholtenen Beamten vor Entdeckung der Tat (vgl. zu diesem Milderungsgrund: BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36).

    Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 f.).

    Ein beachtlicher Milderungsgrund, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Fehlen besonderer Erschwerungsgründe ausschließt, liegt auch dann vor, wenn der Beamte durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 39).

    Ist nach alledem von einer Offenbarung aus freien Stücken auszugehen ist, kommt die disziplinare Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 40), es sei denn, es handelt sich bei dem Betroffenen nicht um einen bisher unbescholtenen Beamten mit der Folge, dass ihm der Milderungsgrund schon deshalb nicht zugutekommt (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 30.9.1998 - 1 D 84.97 -, juris Rn. 15).

    Greifen nach alledem die Milderungsgründe der freiwilligen Tatoffenbarung sowie der dauerhaften Überwindung einer Spielsucht, führt dies zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 37 und Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 12; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20).

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte - insbesondere der materielle Schaden - bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13 ; Urt. v. 11.1.2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 14).

    Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 15).

    Andererseits können sich als Dienstvergehen zu wertende Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund: vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.4.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris Rn. 29 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.1.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris Rn. 55).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2018 - 3d A 2284/14
    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 83; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17).

    Sind also die in Rede stehenden Delikte, wie hier die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB), die Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, so ist mithin mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 85; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 22).

    Es ist also zu klären, ob das Dienstvergehen des Beamten vorliegend bei Bewertung seiner Einzelumstände solches Gewicht besitzt, dass der genannte Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 66).

    Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss grundsätzlich auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. etwa OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 67 f.).

    Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 NDiszG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 90; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - 3d A 932/14

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 83; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17).

    Sind also die in Rede stehenden Delikte, wie hier die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB), die Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, so ist mithin mit Blick auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 85; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 22).

    Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 NDiszG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 90; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 92; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6).

    Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 95; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 32; Urt. v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Danach muss die gegen oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 8.; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte - insbesondere der materielle Schaden - bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urt. v. 7.2.2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13 ; Urt. v. 11.1.2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. 3.5.2007- 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 07.02.2001 - 1 D 69.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent a.D.; Schieben von

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, reicht hingegen nicht aus, den Entschluss zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1994 - 1 D 31.94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 7.2.2001 - 1 D 69.99 -, juris Rn. 14).

    Steht aufgrund nachvollziehbarer, glaubhafter und überzeugender Erklärungen des Beamten fest, dass er trotz einer bereits erfolgten Aufdeckung von Fehlverhalten nicht die Vorstellung hatte, es bestehe die konkrete Möglichkeit der Aufdeckung weiterer einschlägiger Pflichtwidrigkeiten, kann die hier in Rede stehende Vermutung ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.2001 - 1 D 69.99 -, juris Rn. 14).

    Es genügt, wenn es zu einer dienstlichen Reaktion mit entsprechender Warnfunktion für den Beamten kam, was schon in den Fällen einer Zurechtweisung oder Ermahnung im Sinne des § 6 Abs. 2 BDO (a.F.) der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.2001 - 1 D 69/99 -, juris Rn. 19; Urt. v. 30.9.1998 - 1 D 84.97 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 83; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17).

    Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 95; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 32; Urt. v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 19).

    Ist nach alledem von einer Offenbarung aus freien Stücken auszugehen ist, kommt die disziplinare Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 40), es sei denn, es handelt sich bei dem Betroffenen nicht um einen bisher unbescholtenen Beamten mit der Folge, dass ihm der Milderungsgrund schon deshalb nicht zugutekommt (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 30.9.1998 - 1 D 84.97 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 NDiszG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 90; Urt. v. 7.2.2018 - 3d A 2284/14.BDG -, juris Rn. 76; BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17).

    Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 18).

    Greifen nach alledem die Milderungsgründe der freiwilligen Tatoffenbarung sowie der dauerhaften Überwindung einer Spielsucht, führt dies zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 37 und Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 D 84.97

    Beamtendisziplinarrecht - Freiwillige Wiedergutmachung bzw. Offenbarung des

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Ist nach alledem von einer Offenbarung aus freien Stücken auszugehen ist, kommt die disziplinare Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 40), es sei denn, es handelt sich bei dem Betroffenen nicht um einen bisher unbescholtenen Beamten mit der Folge, dass ihm der Milderungsgrund schon deshalb nicht zugutekommt (zu diesem Erfordernis vgl.: BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 30.9.1998 - 1 D 84.97 -, juris Rn. 15).

    Es genügt, wenn es zu einer dienstlichen Reaktion mit entsprechender Warnfunktion für den Beamten kam, was schon in den Fällen einer Zurechtweisung oder Ermahnung im Sinne des § 6 Abs. 2 BDO (a.F.) der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.2.2001 - 1 D 69/99 -, juris Rn. 19; Urt. v. 30.9.1998 - 1 D 84.97 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VG Lüneburg, 29.10.2019 - 10 A 1/19
    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 92; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6).

    Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 5.4.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 95; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 32; Urt. v. 24.2.1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 - DB 13 S 316/11

    Dienstvergehen eines Postbeamten während einer Suchterkrankung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 05.10.1994 - 1 D 31.94

    Dienstpflichtverletzung eines Beamten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13

    Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem

  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

  • VGH Bayern, 22.09.2010 - 16b D 08.314

    DisziplinarrechtPolizeivollzugsbeamter im BGS BesGr. A 8;Kollegendiebstahl von 50

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 04.07.2013 - 2 B 76.12

    Disziplinarklage; Umfang der Bindungswirkung nach Zurückverweisung; wesentlicher

  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

  • BVerwG, 09.02.2016 - 2 B 84.14

    Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels

  • BVerwG, 31.07.2017 - 2 B 1.17

    Tätige Reue eines Beamten als Milderungsgrund i.R. der disziplinarrechtlichen

  • BVerwG, 28.05.1997 - 1 D 74.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei freiwilligen Wiedergutmachung des

  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

  • VG Lüneburg, 17.04.2019 - 10 A 6/17

    Disziplinarklage gegen Lehrerin

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2003 - DL 17 S 18/02

    Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" - Spielsucht eines

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • BVerwG, 24.02.1999 - 1 D 31.98

    Disziplinarmaßnahmen bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug -

  • BVerwG, 26.03.2014 - 2 B 100.13

    Disziplinarrechtliche Geringfügigkeitsschwelle

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 20.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf geringwertige Güter,

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2013 - 6 LD 1/13

    Vorliegen des Disziplinarmaßes im Fall der Ausübung einer zunächst genehmigten

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 07.03.2017 - 2 B 19.16

    Entfernung aus dem Dienst bei Gesamtschaden von über 5 000 EUR; Anforderungen an

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11

    Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufklärungsrüge; Sachaufklärung; Anforderungen, die

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2022 - 6 L 5/20

    Vorlage von Auswahlunterlagen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren bei einem

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. September 2020 - 10 A 1/19 HAL - zu ändern und.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht