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   VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19   

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VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19 (https://dejure.org/2021,14290)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 30.04.2021 - 2 A 219/19 (https://dejure.org/2021,14290)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 30. April 2021 - 2 A 219/19 (https://dejure.org/2021,14290)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 4 LC 59/07

    Wiederaufforstungsverfügung nach Entfernung des vorhandenen Waldbestandes durch

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Die bloße planerische Festsetzung einer anderen Nutzungsart genügt hierfür nicht; sie bildet nur eine Vorstufe der vorgesehenen Waldumwandlung, ist aber nicht mit dieser gleichzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Rn. 20, juris; siehe auch OVG NRW, Beschl. v. 21.8.2002 - 10a D 83/00.NE -, juris Rn. 34; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).

    Dementsprechend unterliegt ein Waldbesitzer den Verpflichtungen nach dem NWaldG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist; ihm kann deshalb auch dann die Wiederaufforstung aufgegeben werden, wenn er aufgrund eines Bebauungsplan einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens hat (Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).

    Dieses Verständnis entspricht der im Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 niedergelegten Auffassung (- 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).

    Die "Soll-"Verpflichtung zur Wiederaufforstung nach § 8 Abs. 7 NWaldG gilt dabei auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan ein Baurecht begründet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).

    Das von dem Kläger insoweit angeführte Urteil des 1. Senats vom 20. September 2018 (- 1 KN 169/19 -, juris) befasste sich mit der hier und im Urteil des 1. Senats vom 1. April 2008 (- 4 LC 59/07 -, juris) relevanten Frage, ob bei Vorliegen eines Bebauungsplans mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Umwandlungsvoraussetzungen und -rechtsfolgen zu prüfen sind, nicht.

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2018 - 10 LA 45/18 -, juris Rn. 25; Nds. OVG Beschl. v. 6.6.2013 - 4 LA 120/12 -, n. v.).

    Wie tiefgreifend diese Prüfung sein muss und welche Anforderungen an die Begründung einer solchen Entscheidung zu stellen sind, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2018 - 10 LA 45/18 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Die isolierte Anfechtung ist nur dann schon unzulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, was der Fall ist, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert oder modifiziert (so genannte Inhaltsbestimmung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5).

    Dies ist indes erst eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens (BVerwG, Beschl. v. 31.1.2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Weist der Sachverhalt hingegen Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der durch die vorgeschriebenen regelmäßigen Rechtsfolge "nahelegen", hat die Behörde Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 -, juris Rn.19).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2021 - 1 KN 3/19

    Allgemeines Wohngebiet; beschleunigtes Verfahren; Bezugspunkt;

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Das gilt schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass bei Vorliegen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die waldrechtliche Kompensationspflicht tatsächlich entfallen würde (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2018 - 1 KN 169/16

    Maßgeblichkeit des Soll-Zustands bei der Überplanung von Waldstücken i.R.d.

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Soweit der Kläger demgegenüber seine Auffassung, es genüge allein die Festsetzung einer anderen Nutzungsart in einem Bebauungsplan, um eine Waldumwandlung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldG "erforderlich" zu machen, auf das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 stützt (-1 KN 169/16 -, juris) stützt, verhilft ihm das nicht zum Erfolg.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Weist der Sachverhalt hingegen Besonderheiten auf, die ein Abweichen von der durch die vorgeschriebenen regelmäßigen Rechtsfolge "nahelegen", hat die Behörde Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 -, juris Rn.19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1988 - 10 A 1299/87
    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    In der Rechtsprechung wurde sogar ausgeführt, ein waldtypischer Haushalt könne sich bereits bei Flächen von 400-900 m² entwickeln (VG Cottbus, Urt. v. 28.3.2008 - 3 K 1242/05 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.1.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Die bloße planerische Festsetzung einer anderen Nutzungsart genügt hierfür nicht; sie bildet nur eine Vorstufe der vorgesehenen Waldumwandlung, ist aber nicht mit dieser gleichzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Rn. 20, juris; siehe auch OVG NRW, Beschl. v. 21.8.2002 - 10a D 83/00.NE -, juris Rn. 34; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2002 - 10a D 83/00
    Auszug aus VG Lüneburg, 30.04.2021 - 2 A 219/19
    Die bloße planerische Festsetzung einer anderen Nutzungsart genügt hierfür nicht; sie bildet nur eine Vorstufe der vorgesehenen Waldumwandlung, ist aber nicht mit dieser gleichzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Rn. 20, juris; siehe auch OVG NRW, Beschl. v. 21.8.2002 - 10a D 83/00.NE -, juris Rn. 34; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 44).
  • VG Lüneburg, 09.06.2020 - 2 A 11/18

    Vorverfahren; Waldumwandlung

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 LB 45/01

    Beweidungsverbot: Dauerverwaltungsakt - Beurteilungszeitpunkt; Waldeigenschaft

  • VG Cottbus, 28.03.2008 - 3 K 1242/05

    Wald i.S.d. WaldG BB

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2005 - 8 ME 165/05

    Rechtsgrundlage für Wiederaufforstungsanordnung, wenn Fortsetzung der

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 1 LB 18/23

    Bebauungsplan; Umwandlungsgenehmigung; Waldumwandlung; Genehmigungsfreiheit einer

    das Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts von 30. April 2021 - 2 A 219/19 - auf die Berufung des Klägers abzuändern und die Nebenbestimmung Nr. 4 des Bescheides vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2019 aufzuheben,.

    das Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2021 - 2 A 219/19 - auf die Berufung des Klägers abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bauvorbescheides vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2019 zu verpflichten, dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid ohne waldrechtliche Einschränkungen zu erteilen,.

    das Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2021 - 2 A 219/19 - auf die Berufung des Klägers abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bauvorbescheides vom 21. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2019 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ohne waldrechtliche Einschränkungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • VG Lüneburg, 16.12.2021 - 2 A 100/20

    Baugenehmigung; Schädliche Bodenveränderung; Verdacht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25; VG Halle (Saale), Urt. v. 23.11.2010 - 4 A 43/10, juris Rn. 20, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 30.4.2021 - 2 A 219/19 -, juris Rn. 31).
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