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   VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17   

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VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17 (https://dejure.org/2017,49565)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01.11.2017 - 5 L 791/17 (https://dejure.org/2017,49565)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01. November 2017 - 5 L 791/17 (https://dejure.org/2017,49565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Die durch die Antragstellerin hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - Rn. 188 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - Rn. 63 ff.; SächsOVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 - jeweils zit. nach [...], BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - ).

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung ( BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, [...], Rn. 182 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, [...], Rn. 183 und 184) zum Saarländischen Spielhallengesetz - SSpielhG - hinsichtlich des Gesetzesvorbehalts jedoch Folgendes ausgeführt:.

    Die Bestimmungen sind gleichfalls mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ( BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - [...] Rn. 188 f.).

    An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hinsichtlich des Verbundverbotes bestehen insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, [...] Rn. 97ff.) keine Bedenken.

    Da der mit Verbundverbot und Abstandsgebot verfolgte Hauptzweck, die Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht, besonders schwer wiegt und es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, sind die durch die Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber verfassungsgemäß ( BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - [...] Rn. 118 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Zur Begründung verweist er insbesondere auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.5.2016 - 3 A 314/15 - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -.

    Die durch die Antragstellerin hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - Rn. 188 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - Rn. 63 ff.; SächsOVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 - jeweils zit. nach [...], BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - ).

    Die Kammer verweist dabei hinsichtlich der Frage der glückspielrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit des Betriebs einer Spielhalle ab dem 1.7.2017 auf die in der Entscheidung vom 5.4.2017 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, [...] Rn. 44), in welcher der 8. Senat hierzu ausführt:.

    Es wird durch die Vorschrift somit gerade nicht ein neuer Erlaubnisvorbehalt konstitutiv begründet (BVerwG, Urt. v. 5.4.2017, a.a.O, Rn. 23, [...], vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 14.9.2017 - 3 B 199/17 -, [...]).

    Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5.4.2017, a. a. O. an, welches hierzu ausführt:.

    Angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele (Bekämpfung der Spielsucht als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut) ist bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe der Eingriff verhältnismäßig ( BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 -, Rn. 34, [...]).

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Offen bleiben kann daher die Frage, ob es sich bei dem sogenannten Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV um eine das Mindestabstandsgebot des § 25 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen verdrängende Vorschrift handelt oder ob daneben auch die Mindestabstandsregelungen anwendbar bleiben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.8.2017 - 3 B 189/17 -, [...] Rn. 9, m. w. N.).

    Offen bleiben kann vorliegend schließlich auch die Frage, ob aufgrund des als Verbot formulierten Wortlautes des § 25 Abs. 2 GlüStV , im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbundverbot die Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ausgeschlossen ist sowie gleichfalls auch die Frage, ob das sächsische Glücksspielrecht eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von dem Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV ermöglicht (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 22.8.2017, a. a. O., Rn. 10).

    § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG lässt Abweichungen von dem Mindestabstand unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls, also unter örtlichen Gesichtspunkten, zu (SächsOVG, Beschl. v. 22.8.2017 - 3 B 189/17 -, [...] Rn. 14).

    Zu dem Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.8.2017, a. a. O. Folgendes aus:.

    Dass gerade die Schließung der Spielhalle "C____ M____" zu einem derartigen wirtschaftlichen Einschnitt im Gesamtunternehmen der C____ M____ - Spielotheken GmbH führen könnte, hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.8.2017, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Es handelt sich somit auch hier gerade nicht um eine Regelung, die eine grundsätzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen trifft (so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, Rn. 52, [...]).

    Erst wenn und soweit das behördliche Auswahlverfahren im Einzelfall den genannten Rahmen nicht beachtet oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trägt, steht ihnen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.6.2017, a.a.O.).

    Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre ( OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, [...] Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 65).

  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangszeit ist Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb von "Altspielhallen" daher § 24 Abs. 2 GlüStV , während für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle § 18a Abs. 1 Satz 3 SächsGlüStVAG i. V. m. § 33i GewO anzuwenden ist (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2017 - 3 B 175/17 - [...] Rn. 8).

    Gleiches gilt im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot des § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 18 a Abs. 4 SächsGlüStVAG , welches ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar ist ( BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, [...], Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2017 - 3 B 175/17 -, [...] Rn. 13).

    Örtliche Besonderheiten, die einen solchen atypischen Fall begründen können, sind beispielsweise zwischen Spielhallen und allgemeinbildenden Schulen befindliche natürliche Geländehindernisse oder andere örtliche Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2017, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Zur Begründung verweist er insbesondere auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.5.2016 - 3 A 314/15 - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.4.2017 - 8 C 16.16 -.

    Die durch die Antragstellerin hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - Rn. 188 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - Rn. 63 ff.; SächsOVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 - jeweils zit. nach [...], BVerwG, Urt. v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - ).

    Soweit die Regelungen des § 25 GlüStV in Rede stehen, gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen für das sächsische Landesrecht, da § 25 GlüStV mit der Ratifikation des Glücksspielstaatsvertrags durch den Sächsischen Landtag als formelles Landesgesetz gilt und unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten wie der Antragstellerin entfaltet (SächsOVG, Urt. v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 -, [...] Rn. 30; vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze v. 14. Juni 2012, SächsGVBl. 2012, S. 270).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm - wie hier - erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor (ebenso StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2016 - 15/13, 1 VB 15/13 - [...] Rn. 448).

    Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im Saarländischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, [...], Rn. 59; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, [...], Rn. 356 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, [...], Rn. 183; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, [...], Rn. 26).

  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Ist dies nicht der Fall, steht die Wirksamkeit und ggf. bereits Bestandskraft der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis der Erteilung einer Erlaubnis für eine weitere Spielhalle von vornherein entgegen (VG Oldenburg, Urt. v. 16.5.2017 - 7 A 14/17 -, [...] Rn. 20).
  • VG Dresden, 29.06.2017 - 6 L 783/17

    Übergangsfrist abgelaufen - auch in Sachsen müssen alle Spielhallen

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Solche Ausnahmen sind dabei nur restriktiv zuzulassen und nur, wenn es zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen zwingend erforderlich ist (VG Dresden, Beschl. v. 29.6.2017 - 6 L 783/17 -, n. v.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17
    Gleiches gilt im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot des § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 18 a Abs. 4 SächsGlüStVAG , welches ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar ist ( BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 4/16 -, [...], Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2017 - 3 B 175/17 -, [...] Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

  • VG Bremen, 31.08.2011 - 5 V 514/11

    Kein Anspruch auf Erteilung von Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen nach

  • BVerwG, 29.05.2017 - 3 AV 2.16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Erteilung einer

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 3 B 199/17

    Härtefall; Spielhalle; Mindestabstand; Messung

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
    Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Gründe für die Annahme einer besonderen Härte vorliegen, kann schließlich auch die Frage offen bleiben, ob aufgrund des als Verbot formulierten Wortlautes des § 25 Abs. 2 GlüÄndStV im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbundverbot die Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV nicht schon von vorn herein ausgeschlossen ist, vgl. hierzu: VG Leipzig, Beschluss vom 1. November 2017 - 5 L 791/17 - juris, Rn. 49 m.w.N; VG Münster, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 L 325/18 -, juris, Rn. 16.
  • VG Münster, 25.04.2018 - 9 L 325/18

    Keine Härtefallbefreiung wegen fehlender Amortisation von in Spielhallenbetrieb

    Daran bestehen zumindest deswegen Bedenken, weil der Wortlaut des § 25 Abs. 2 GlüStV auf ein nicht ausnahmefähiges Verbot hindeutet, vgl. dazu auch VG Leipzig, Beschluss vom 1. November 2017 - 5 L 791/17 -, juris, Rn. 49, und mittels dieses Verbots eines der Hauptziele des Glückspielstaatsvertrages (§ 1 GlüStV) erreicht werden soll.
  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
    Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Gründe für die Annahme einer besonderen Härte vorliegen, kann schließlich auch die Frage offen bleiben, ob aufgrund des als Verbot formulierten Wortlautes des § 25 Abs. 2 GlüÄndStV im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbundverbot die Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV nicht schon von vorn herein ausgeschlossen ist, vgl. hierzu: VG Leipzig, Beschluss vom 1. November 2017 - 5 L 791/17 - juris, Rn. 49 m.w.N; VG Münster, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 L 325/18 -, juris, Rn. 16.
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