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   VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00   

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https://dejure.org/2002,20539
VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00 (https://dejure.org/2002,20539)
VG Leipzig, Entscheidung vom 14.01.2002 - 6 K 1656/00 (https://dejure.org/2002,20539)
VG Leipzig, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - 6 K 1656/00 (https://dejure.org/2002,20539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten; Isoliertes Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Auslegung des § 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3045 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 891
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde sachlich über den Widerspruch entschieden, so haben diese gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, BVerwGE 101, 64 = NVwZ 1997, 272).

    Aus der Sicht des Klägers war er jedoch als Abhilfeentscheidung und nicht etwa als Rücknahmebescheid außerhalb des Widerspruchsverfahrens (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 a.a.O.) zu verstehen.

    Will die Behörde nämlich bei einem nach ihrer Ansicht zulässigen und begründeten Widerspruch den angegriffenen Bescheid außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen und dem Widerspruchsführer damit um den Kostenanspruch bringen, hätte sie diese Absicht klar zum Ausdruck bringen und begründen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens Waffen- und Chancengleichheit zwischen dem Abgabenpflichtigen und dem Staat in Bezug auf einen Aufwendungsersatz bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1973, BVerfGE 35, 283; Beschl. v. 28.1.1970, BVerfGE 27, 391).

    Zur Wahrung des Gleichheitssatzes genügt es, wenn der Abgabenpflichtige und der Staat in eine vergleichbare Kostensituation gelangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1973 a.a.O.).

    Dem Gleichheitssatz wird daher nur eine kostenrechtliche Gleichstellung des Abgabenpflichtigen durch Erstattung seiner Aufwendungen bei einem Erfolg seines Widerspruch gerecht, da keine anderen hinreichenden Ausgleichsmechanismen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.6.1973 a.a.O.) bestehen.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens Waffen- und Chancengleichheit zwischen dem Abgabenpflichtigen und dem Staat in Bezug auf einen Aufwendungsersatz bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1973, BVerfGE 35, 283; Beschl. v. 28.1.1970, BVerfGE 27, 391).

    Kann die Widerspruchsbehörde den Abgabenpflichtigen bei einem erfolglosen Widerspruch zu Auslagen und Gebühren heranziehen und damit ganz oder teilweise die durch den unbegründeten Widerspruch verursachten Kosten geltend machen, so besteht kein sachlicher Grund, dem Widerspruchsführer bei Obsiegen im Vorverfahren eine Erstattung seiner Aufwendungen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.1.1970 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.1989 - 8 C 88.88

    Kommunalabgabe - Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Ausschluss

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Der Inhalt der Kostenentscheidung bestimmt sich nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht; sieht das Verfahrensrecht eine Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren nicht vor, müssen Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde ihre Aufwendungen selbst tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1989, BVerwGE 82, 336 = NVwZ 1990, 651).

    Zum Ausschluss des § 80 VwVfG kann man auch nicht über die Erwägung gelangen, dass die Vorschriften des § 3 SächsKAG zum Verwaltungsverfahren - welches das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1989 a.a.O.)- eine abschließende Regelung darstellen.

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 72 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird (§ 80 Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1988, BVerwGE 79, 226 = NVwZ 1988, 721) und damit die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes vom Grunde her erstattungsfähig sind.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80

    Kriegsdienstverweigerer - Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren -

    Auszug aus VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00
    Auf die Kostenvorschriften für das gerichtliche Verfahren kann mangels planwidriger Regelungslücke nicht zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.6.1981, BVerwGE 62, 296 = NVwZ 1982, 242).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - L 20 AY 70/13
    Will die Behörde eine solche Entscheidung außerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens treffen, muss sie dies gegenüber dem Widerspruchsführer jedoch klar zum Ausdruck bringen und auch begründen (vgl. zu der Begründungspflicht u.a. BVerwG, Urteile vom 18.04.1996 - 4 C 6/95 und vom 28.04.2009 - 2 A 8/08 Rn. 17 - juris; ferner Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.01.2002 - 6 K 1656/00 Rn. 13 - juris).
  • OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02

    Kostenerstattung im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren;

    Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2002 - 6 K 1656/00 - geändert.
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