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   VG Leipzig, 17.08.1995 - 3 K 514/94   

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VG Leipzig, 17.08.1995 - 3 K 514/94 (https://dejure.org/1995,8224)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17.08.1995 - 3 K 514/94 (https://dejure.org/1995,8224)
VG Leipzig, Entscheidung vom 17. August 1995 - 3 K 514/94 (https://dejure.org/1995,8224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BesÜV § 2, § 4 Abs. 1 (2.BesÜV); GG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus VG Leipzig, 17.08.1995 - 3 K 514/94
    Auch politische und haushaltsrechtliche Erwägungen können bei der Festsetzung der Besoldung eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1985, DVBL 1985, S. 520 (521); BVerfG, Beschl. v. 6.10.1983, BVerfGE 65, 141 (148).

    Insbesondere werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 (148.

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

    Auszug aus VG Leipzig, 17.08.1995 - 3 K 514/94
    Auch politische und haushaltsrechtliche Erwägungen können bei der Festsetzung der Besoldung eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1985, DVBL 1985, S. 520 (521); BVerfG, Beschl. v. 6.10.1983, BVerfGE 65, 141 (148).

    Der Gesetzgeber hat erst dann die ihm eingeräumten Grenzen des Gestaltungsspielraumes überschritten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (vgl. BVerfGE a.a.o. 65, 141 (148); BVerfG a.a.O. DVBl. 1985, 520 (55 1); BVerwG, Urt. v. 25.2.1988, Buchholz 240.1 BBesG Nr. 2; BVerwG, Urt. v. 28.4.1988, ZBR 1988, 387).

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

    Auszug aus VG Leipzig, 17.08.1995 - 3 K 514/94
    Insbesondere im Rahmen von Übergangsvorschriften - wie hier - steht dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, B. v. 19.4.1977, BVerfGE 44, 283 (287. Nach § 14 Abs. 3 2. BesÜV tritt diese Verordnung mit ablauf des 31.12.1996 außer Kraft. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Differenzierung ist anzusehen, daß von der Ausnahmeregelung nur die Personen erfaßt werden, die im bisherigen Bundesgebiet ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben haben. Eine derartige Differenzierung überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, bestimmte Personengruppen besser zu stellen, wenn dies rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten ist. Dies gilt im besonderen Maße für die Regelung der Zulagen. Wie jede Abgrenzung nach formellen Kriterien ist sie für den Betroffenen unter irgendeinem Gesichtspunkt fragwürdig. Das allein begründet indessen noch nicht eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG a.a.O, DVBl. 1985, (521) zur Absenkung der Besoldung bei Ernennung nach einem bestimmten Stichtag - dort - 01.01.1994 -).
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