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   VG Leipzig, 26.06.2018 - 5 L 233/18   

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VG Leipzig, 26.06.2018 - 5 L 233/18 (https://dejure.org/2018,24920)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26.06.2018 - 5 L 233/18 (https://dejure.org/2018,24920)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 5 L 233/18 (https://dejure.org/2018,24920)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 03.06.2021 - 4 L 162.21

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Zurverfügungstellung einer Ladesäule als

    Denn abgesehen von rechtlichen Bedenken gegen die Einordnung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge als Tankstellenbetrieb (vgl. dazu ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 L 233/18 -, juris Rn. 32 ff., bestätigt vom Sächsischen OVG, Beschluss vom 14. September 2018 - 3 B 275/18 -, juris Rn. 27 f.) hat die Antragstellerin das gewerbsmäßige Anbieten von Elektrizität für Elektrofahrzeuge nicht glaubhaft gemacht.
  • VG Berlin, 23.08.2019 - 4 L 216.19
    Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller angesichts der von ihm im Erörterungstermin erläuterten kostenfreien Abgabe des Stroms an potentielle Kunden die E-Tankstelle wohl nicht gewerblich betreibt, und abgesehen von weiteren tatsächlichen und rechtlichen Bedenken hinsichtlich eines derartigen vermeintlichen Tankstellenbetriebs (vgl. dazu ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 L 233/18 -, juris Rn. 32 ff., bestätigt vom Sächsischen OVG, Beschluss vom 14. September 2018 - 3 B 275/18 -, juris Rn. 27 f.), überschreitet die Produktpalette des Antragstellers den von der Norm lediglich erlaubten Reisebedarf beispielsweise durch die dort angebotenen Grundnahrungsmittel, so dass sich der Antragsteller bereits deshalb nicht auf diese Ausnahme berufen kann.

    Anders liegt es nur, wenn der Inhaber des gemischten Betriebs nicht den Willen hat, das Gaststättengewerbe ernstlich zu betreiben, sondern ihn nur der Form halber anmeldet, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel außerhalb der Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1960 - I C 41/56 -, NJW 1960, S. 2010; daran anschließend VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 L 233/18 -, juris Rn. 29; OLG München, Urteil vom 14. Februar 2019 - 6 U 2188/18 -, juris Rn. 62 f.), bzw. wenn sich der Gaststättenbetrieb räumlich und nach seinem Zweck ein bloßer nebensächlicher Annex eines Ladengeschäfts darstellt, dem eine gänzlich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - I C 97.62 -, juris Rn. 13; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2015 - VG 4 L 178.15 -, BA S. 7 ff.; so lag der Fall auch bei VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2019 - VG 4 K 357.18 -, juris Rn. 16; in diese Richtung auch Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 1 Rn. 53 a.E.).

  • VG Berlin, 13.11.2019 - 4 L 269.19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine behördliche Anordnung, ein

    Denn abgesehen von rechtlichen Bedenken gegen die Einordnung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge als Tankstellenbetrieb (vgl. dazu ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 L 233/18 -, juris Rn. 32 ff., bestätigt vom Sächsischen OVG, Beschluss vom 14. September 2018 - 3 B 275/18 -, juris Rn. 27 f.) hat der Antragsteller das gewerbsmäßige Anbieten von Elektrizität für Elektrofahrzeuge bislang nicht glaubhaft gemacht, sondern nur pauschal behauptet.
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