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VG München, 10.03.2016 - M 24 K 15.31572, M 24 K 15.31570 |
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- VG München, 15.12.2015 - M 24 S 15.31573
Keine Konkreten Gefahren für die Ethnie der Roma bei Abschiebung nach Mazedonien
Die Verwaltungsstreitsachen M 24 S 15.31573, M 24 S 15.31571, M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 werden zur gemeinsamen Entscheidung - die Verfahren M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 nur im Hinblick auf die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge - verbunden.Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten werden sowohl für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 15.31573 und M 24 S 15.31571) als auch für die Hauptsacheverfahren (M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570) abgelehnt.
Im Verfahren der Antragsteller zu 1) bis 4) - M 24 K 15.31572:.
Mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2015 wurden die Rechtsstreite in den Klageverfahren der Antragssteller zu 1) bis 5) - M 24 K 15.31570 und M 24 K 15.31572 - jeweils zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten der Eil- und Klageverfahren der Antragsteller (M 24 S 15.31573, M 24 K 15.31572 und M 24 S 15.31571, M 24 K 15.31570) und die am 18. bzw. 25. November 2015 von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes Bezug genommen.
Insoweit wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem sinngemäßen Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (Zentrale Ausländerbehörde Dienststelle Ingolstadt) mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache (M 24 K 15.31572) nicht aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 10. November 2015 in Form der Übersendung des Bundesamtsbescheides vom ... November 2015 Abschiebemaßnahmen durchgeführt werden dürfen (…vgl. BayVGH, U. v. 29.01.2007 - 11 AE 078.30057 - juris Rn. 7), der statthafte Rechtsbehelf, um das Ziel, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, zu erreichen (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Die Verfahren M 24 S 15.31573, M 24 S 15.31571, M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 konnten zur gemeinsamen Entscheidung (die Verfahren M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 nur im Hinblick auf die Entscheidung über die Prozesskostenanträge) verbunden werden, da deren Streitgegenstände in Zusammenhang stehen (§ 93 Satz 1 VwGO).
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... werden sowohl für die Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 S 15.31573 und M 24 S 15.31571) als auch für die Klageverfahren (M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570) abgelehnt.
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