Rechtsprechung
VG München, 15.06.2009 - M 18 E 09.2383 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine Erteilung der Pflegeerlaubnis, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Augsburg, 03.08.2016 - Au 3 K 15.1172
Kein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).Auch der weiterhin aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).
Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist - wie ausgeführt - tatbestandlich nur dann nicht einschlägig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).
- VG Augsburg, 23.10.2015 - Au 3 K 15.1172
Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung …
Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d.h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B.v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).Auch der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B.v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).