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   VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595   

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VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595 (https://dejure.org/2006,16215)
VG München, Entscheidung vom 01.06.2006 - M 3 K 05.1595 (https://dejure.org/2006,16215)
VG München, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 (https://dejure.org/2006,16215)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Grundsätzlich wird die Hinterbliebenenversorgung vom Entgeltbegriff des Art. 141 EGV erfasst (vgl. EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01 - K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541; EuGH Urteil vom 9.10.2001 Rs. C-379/99 - Menauer - Slg. 2001 I 7275; EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 - Ten Oever - Slg. 1993 I 4879).

    Dieser Auslegung steht, wie der Europäische Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-109/91 (EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 a.a.O.) urteilte, nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenversorgung ih-.

    Für die Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts kann es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dabei nicht darauf ankommen, dass der Anspruchsteller der Hinterbliebenenversorgung kein Ehegatte - wie in der Entscheidung in der Rechtssache C-109/91 - ist, sondern ein eingetragener Lebenspartner.

    Die Sachverhalte sind vergleichbar, weil entsprechend der Situation in der Rechtssache C-109/91 - damals begehrte der Anspruchsteller als Ehegatte eine Witwerrente obwohl die Rentenbestimmungen eine Hinterbliebenenversorgung nur für Witwen vorsahen - der Kläger die Gewährung einer Witwerrente begehrt, die von der Beklagten mit der Begründung verweigert wird, dass eine solche Rente nach den Bestimmungen der Beklagten nicht vorgesehen sei.

    Im Gegensatz zu der Entscheidung in der Rechtssache C-109/91, der ein betriebliches Rentensystem zugrunde lag, stehen vorliegend Leistungen einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgung in Frage.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Grundsätzlich wird die Hinterbliebenenversorgung vom Entgeltbegriff des Art. 141 EGV erfasst (vgl. EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01 - K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541; EuGH Urteil vom 9.10.2001 Rs. C-379/99 - Menauer - Slg. 2001 I 7275; EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 - Ten Oever - Slg. 1993 I 4879).

    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nach wie vor keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstelle (siehe EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01- K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541 sowie EuGH Urteil vom 31.5.2001 Rs. C-122/99 - D und Schweden/Rat - Slg. 2001 I 4319).

    verhalt zur Rechtssache C-117/01, in der der Europäische Gerichtshof eine Ungleichbehandlung nicht auf die Zuerkennung einer Witwerrente bezog, sondern auf eine für deren Gewährung notwendige Voraussetzung, nämlich die Fähigkeit, miteinander die Ehe einzugehen.

    Die Erwägungen, die der EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (RS C-117/01 - K. B./National Health Service Pension Agency - a.a.O.) festgestellt hat, gelten insoweit entsprechend.

    Letztlich geht es darum, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zu schaffen, wie es bereits der Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomber in den Schlussanträgen vom 10. Juni 2003 in der Rechtssache C-117/01 formuliert hat (Slg. 2004 I 541 Randnr. 76).

  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG, insbesondere der Begrifflichkeiten Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, kann die Begründungserwägung 13 der Richtlinie 2000/78/EG herangezogen werden, weil sie ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung ist (EuGH Urteil vom 23.2.1998 Rs. 131/86 - Slg. 1988, I - 905 Rn. 37).

    Dies würde auch gelten, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden wäre (BVerwG Urteil vom 26.1.2006 Az. 2 C 43/04 JURIS-DokNr. WBRE410012679 unter Verweis auf EuGH Urteil 23.2.1988 Rs. 131/86 - Vereinigtes Königreich/Rat - Slg. 1988, 905).

    Die Erweiterung des Aussagegehalts der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache 131/86 durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2006 begründet Zweifel.

    Insbesondere kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 diese Zielrichtung nicht entnommen werden, weil es um Änderungen oder Korrekturen an den vom Rat angenommenen Texten ging.

    Vielmehr könnte im Umkehrschluss aus der Formulierung der Urteilsbegründung der Rechtssache 131/86 (Randnr. 36) - die Änderungen würden nur die Begründung der Richtlinie, ohne die Substanz des Rechtsakts selbst zu berühren, betreffen - gefolgert werden, dass die Begründungserwägungen die Substanz der Richtlinie nicht beeinflussen könnten.

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nach wie vor keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstelle (siehe EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01- K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541 sowie EuGH Urteil vom 31.5.2001 Rs. C-122/99 - D und Schweden/Rat - Slg. 2001 I 4319).

    Im Mittelpunkt der Entscheidung in der Rechtssache C-122/99 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) stand die Auslegung des Beamtenstatuts und somit Rechtsvorschriften, die sich auf die Organe der Europäischen Gemeinschaft beziehen.

    Im Unterschied zur Rechtssache C-122/99 steht im streitgegenständlichen Verfahren die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Mittelpunkt.

    Des weiteren hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-122/99 (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) nicht mit der Thematik auseinandergesetzt, dass Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung miteinander keine Ehe eingehen können.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Eine "erweiternde Auslegung' der Begriffe "Witwer', "Witwe' bzw. "Ehemann' und "Ehefrau', die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, ist u.a. schon deshalb von vorneherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich "an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können' (so BVerfGE 105, 313/34/).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 festgestellt, dass sich das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfG Urteil vom 17.7.2002 Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 Leitsatz 3 BVerfGE 105, 313).

    In Anbetracht der aufgezeigten formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft und der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundrechtliche Schutz der Ehe kein Benachteiligungsgebot zur Schlechterstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften beinhalte (BVerfG Urteil vom 17.7.2002 BVerfGE 105, 313), kann in der Verweigerung der Hinterbliebenenversorgung eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung gesehen werden.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Ebenso hat die Beklagte als berufliche Zusatzversorgung die Aufgabe, ihren Versicherten eine zusätzliche Leistung zu gewähren, wie dies im Rahmen der allgemeinen staatlichen Sozialversicherungssysteme vorgesehen ist (EuGH Urteil vom 13.5.1986 - Rs. 170/84 - BILKA-Kaufhaus/Weber von Hartz - Slg. 1986, 1607).

    Insofern könnte die Beklagte als öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung der betrieblichen Altersvorsorgung zugerechnet werden und damit wären ihre Leistungen Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 141 EGV (siehe hierzu EuGH Urteil vom 13.5.1986 Rs. 170/84 - BILKA-Kaufhaus/Weber von Hartz - Slg. 1986, 1607, wonach Leistungen, die von einem ergänzenden Versorgungssystem gewährt werden, unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 119 EWG (entspricht Art. 141 EGV) fallen).

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Insofern würden Leistungen aus einem gesetzlichen Altersversorgungssystem vorliegen, die nicht vom Diskriminierungsverbot des Art. 141 EGV erfasst sind, wie der EuGH in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 - Defrenne I - Slg. 1971, 445 entschieden hat.

    Allerdings ist fraglich, ob das weitere Kriterium, dass die Leistung Ausdruck eines sozialpolitischen Bedürfnisses ist und weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängt, im streitgegenständlichen Fall gegeben ist (EuGH Urteil vom 25.5.1971 Rs. 80/70 - Defrenne I - Slg. 1971, 445, Rdnrn. 7 und 8; EuGH Urteil vom 17.5.1990 Rs. 262/88 - Barber - Slg. 1990 I 1889 Rdnrn. 22 ff.).

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    In Anbetracht des Stellenwertes des gemeinschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (EuGH Urteil vom 11.7.2002 Rs. C-210/00 - Hofmeister - Slg. 2002 I 6453 Randnr. 71; EuGH Urteil vom 19.11.1998 Rs. C-85/97 - SFI/Belgischer Staat - Slg. 1998 I 7447 Randnr. 30; EuGH Urteil vom 12.3.1987 Rs. 215/85 - BALM - Slg. 1987, 1279 Randnr. 23; EuGH Urteil vom 19.10.1977 Rs. 117/76 - Ruckdeschel - Slg. 1977, 1753 Randnr. 7), ist eine solch weitgehende Interpretation der Begründungserwägungen nicht geboten.
  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Dies würde auch gelten, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden wäre (BVerwG Urteil vom 26.1.2006 Az. 2 C 43/04 JURIS-DokNr. WBRE410012679 unter Verweis auf EuGH Urteil 23.2.1988 Rs. 131/86 - Vereinigtes Königreich/Rat - Slg. 1988, 905).
  • EuGH, 12.03.1987 - 215/85

    BALM / Raiffeisen Hauptgenossenschaft

    Auszug aus VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    In Anbetracht des Stellenwertes des gemeinschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (EuGH Urteil vom 11.7.2002 Rs. C-210/00 - Hofmeister - Slg. 2002 I 6453 Randnr. 71; EuGH Urteil vom 19.11.1998 Rs. C-85/97 - SFI/Belgischer Staat - Slg. 1998 I 7447 Randnr. 30; EuGH Urteil vom 12.3.1987 Rs. 215/85 - BALM - Slg. 1987, 1279 Randnr. 23; EuGH Urteil vom 19.10.1977 Rs. 117/76 - Ruckdeschel - Slg. 1977, 1753 Randnr. 7), ist eine solch weitgehende Interpretation der Begründungserwägungen nicht geboten.
  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

  • EuGH, 23.02.2006 - C-43/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 103/04

    Nichtgewährung eines Familienzuschlags i.R.e. Lebenspartnerschaft als

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 19.11.1998 - C-85/97

    SFI

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99

    Menauer

  • VGH Bayern, 29.07.2005 - 9 ZB 05.737

    Kein Grund für eine Zulassung der Berufung; Satzungsregelungen einer

  • BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99

    Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft;

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

    Dieser Erwägungsgrund hat eine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Auslegung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Angestellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4).

    Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - veröffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden könnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter 4.4).

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Das Verwaltungsgericht München hatte die Frage vorgelegt, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems (hier: der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) entgegensteht, nach denen ein eingetragener Lebenspartner keine Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegatten nach dieser Satzung gewährt wird, und ob in diesem Fall eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig wäre (Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - juris).
  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht München bewogen haben, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG vorzulegen (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 3 K 05.1595 - juris), haben für die hier in Rede stehende Versorgung keine Bedeutung.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht München bewogen haben, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG vorzulegen (Beschluss vom 1. Juni 2006 3 K 05.1595 und EuGH, Rs. C-267/06), beruhen auf einer Auslegung des nationalen Rechts zur Vergleichbarkeit der beiden familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft, der sich der Senat nicht anschließt.
  • VG München, 30.10.2008 - M 12 K 08.1484

    Witwergeld; Hinterbliebenenversorgung eines eingetragenen Lebenspartners

    Mit am 27. April 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben, die zunächst unter dem Aktenzeichen M 3 K 05.1595 geführt wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch zum Aktenzeichen M 3 K 05.1595, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2008 - 3 LB 13/06

    Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschlag der Stufe I -

    Das Bayrische Verwaltungsgericht München hat dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV u.a. die Frage vorgelegt, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG Regelungen einer Witwen- oder Witwerrente entgegenstehen, gemäß derer ein eingetragener Lebenspartner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenvorsorgung entsprechend Eheleuten erhält, obwohl er ebenfalls in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandgemeinschaft wie Eheleute lebt.
  • VG Berlin, 16.09.2008 - 26 A 125.05

    Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaft

    Zur Tragweite dieses Erwägungsgrundes hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 auf Vorlage des Verwaltungsgerichts München (Vorlage vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595, veröffentlicht in juris) klargestellt, dass der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt.
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2221/06
    Das Verwaltungsgericht München hatte die Frage vorge legt, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems (hier: der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) entgegensteht, nach denen ein einge tragener Lebenspartner keine Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegat ten nach dieser Satzung gewährt wird, und ob [n diesem Fall eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig wäre (Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - juris).
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