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   VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625   

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VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625 (https://dejure.org/2011,66360)
VG München, Entscheidung vom 01.06.2011 - M 24 K 10.4625 (https://dejure.org/2011,66360)
VG München, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - M 24 K 10.4625 (https://dejure.org/2011,66360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei zwangsweisem Aufenthalt in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BayVGH vom 22.9.2009, Az. 10 ZB 09.814, juris RdNr. 12, mit Hinweis auf BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 21 und BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 6 - 8 zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 19 mit Hinweis auf EuGH vom 11.5.2000, Rs. C-37/98, juris RdNr. 70 f. und EuGH vom 21.10.200, Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01, juris RdNr. 116).

    Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 war - ebenso wie der spätere § 44 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz 1990 (AuslG 1990) - nicht nur dann einschlägig, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 28.4.1982, Az. 1 B 148.81).

    Unabhängig davon kamen im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 21 mit Hinweis auf BVerwG vom 15.4.1998, Az. 1 B 6.98, juris RdNr. 11).

    Zwar könnte vorliegend zweifelhaft sein, ob die Niederlassungserlaubnis auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist oder ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch die erwähnten Stillhalteklauseln ausgeschlossen ist, weil das für die Stillhalteklauseln maßgebliche Ausländergesetz 1965 keinen Verlusttatbestand für eine Aufenthaltserlaubnis kannte, der - wie § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und seine Vorgängervorschrift in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist für die Wiedereinreise anknüpfte (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris, RdNr. 19).

    Maßgeblich sind dabei Sinn und Zweck des Erlöschensgrundes der längerfristigen Abwesenheit in den Blick zu nehmen, nämlich die persönliche Integration der türkischen Staatsangehörigen zu fördern (vgl. BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 28 und vorgehend Niedersächsisches OVG vom 27.3.2008, Az. 11 LB 203/06, juris RdNr. 43).

    Das ist nicht nur in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 26; BayVGH vom 21.3.2006, Az. 24 ZB 06.233, juris RdNr. 24; EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97, RdNr. 48 mit Hinweis auf EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95, RdNr. 48), sondern auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr. 51.1.6.4.4 AVwV-AufenthG).

    Zwar wirkt § 4a Abs. 7 FreizügG/EU, der auf Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Unionsbürgerrichtlinie) beruht, zumindest als Orientierungsrahmen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe ein (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 27).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393, juris RdNr. 62 - 69; BVerwGE 129, 162 vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, RdNr. 27).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fallgruppen erlöschen, nämlich - erstens - in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und - zweitens - bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393, juris RdNr. 62 - 69; BVerwGE 129, 162 vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, RdNr. 27).

    Denn das Aufenthaltsrecht der Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen bis zum 21. Lebensjahr wird in § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht, während Art. 7 ARB 1/80 eine Genehmigung verlangt, die allein in Anwendung des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats getroffen wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 62 - 64).

    Auch haben Kinder von Mitgliedstaatsangehörigen aufgrund der genannten Vorschriften ein Aufenthaltsrecht, wenn auch kein Daueraufenthaltsrecht (nach § 4a FreizügG/EU), ohne dass es auf die Einhaltung von Mindestzeiten ankäme, während ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 an Mindestzeiten geknüpft wird (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 65).

    Schließlich genießen türkische Staatsangehörige keine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, sondern besitzen nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, juris RdNr. 66).

  • EuGH, 27.11.2007 - C-235/07

    Kommission / Deutschland - Streichung

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fallgruppen erlöschen, nämlich - erstens - in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und - zweitens - bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393).

    Andererseits ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass für den im Rahmen von Art. 59 ZP durchzuführenden Vergleich des Assoziationsrechts mit den Regelungen für Mitgliedstaatsangehörige eine "Gesamtbetrachtung" geboten ist (vgl. EuGH vom 18.7.2007, Rs. C-325/05, ABl. EU C-235 vom 6.10.2007, S. 5 (dort unter 2007/C-235/07), NVwZ 2007, 1393, juris RdNr. 62 - 69; BVerwGE 129, 162 vom 9.8.2007, Az. 1 C 47.06, juris RdNr. 20 und BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, RdNr. 27).

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BayVGH vom 22.9.2009, Az. 10 ZB 09.814, juris RdNr. 12, mit Hinweis auf BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 21 und BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 6 - 8 zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).

    Selbst wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (so BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 8 m.w.N.).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Das ist nicht nur in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 26; BayVGH vom 21.3.2006, Az. 24 ZB 06.233, juris RdNr. 24; EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97, RdNr. 48 mit Hinweis auf EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95, RdNr. 48), sondern auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr. 51.1.6.4.4 AVwV-AufenthG).
  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 10 ZB 09.814

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; nicht nur vorübergehende Ausreise;

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Je länger der Auslandsaufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. BayVGH vom 22.9.2009, Az. 10 ZB 09.814, juris RdNr. 12, mit Hinweis auf BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 21 und BVerwG vom 30.12.1988, Az. 1 B 135/88, juris RdNr. 6 - 8 zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965).
  • VGH Bayern, 21.03.2006 - 24 ZB 06.233

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80, Kein Erlöschen nach

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Das ist nicht nur in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG vom 30.4.2009, Az. 1 C 6/08, juris RdNr. 26; BayVGH vom 21.3.2006, Az. 24 ZB 06.233, juris RdNr. 24; EuGH vom 16.3.2000, Rs. C-329/97, RdNr. 48 mit Hinweis auf EuGH vom 17.4.1997, Rs. C-351/95, RdNr. 48), sondern auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vgl. Nr. 51.1.6.4.4 AVwV-AufenthG).
  • VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 2232/08

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Vor diesem Hintergrund können für einen Vergleich mit einem Mitgliedstaatsangehörigen jedenfalls Zeiten vor dem Inkrafttreten des FreizügigG/EU nicht herangezogen werden, soweit Abwesenheitszeiten auch einem Mitgliedstaatsangehörigen nicht vorgehalten werden könnten (vgl. VG Münster vom 8.10.2009, Az. 8 K 2232/08, juris RdNr. 58).
  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Mit Beschluss vom 18. Januar 2011, Az. M 24 E 10.4626, untersagte das Gericht der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig, die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 7 C 4.10

    Erdwärme; Geothermie; Aufsuchungserlaubnis; Verlängerung; planmäßige Aufsuchung;

    Auszug aus VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625
    Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab (vgl. BVerwG vom 3.3.2011, Az. 7 C 4/10, juris RdNr. 35 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • BVerwG, 15.04.1998 - 1 B 6.98

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 13.10.1987 - 4 B 211.87

    Klageänderung - Erledigung - Aufhebung - Verwaltungsakt

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

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