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   VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487   

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VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487 (https://dejure.org/2016,25237)
VG München, Entscheidung vom 01.08.2016 - M 24 S 16.50487 (https://dejure.org/2016,25237)
VG München, Entscheidung vom 01. August 2016 - M 24 S 16.50487 (https://dejure.org/2016,25237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Weil aber die Situation für Asylbewerber in Italien eindeutig besser ist als die in Griechenland (EGMR, a. a. O., Rn. 115; vgl. auch EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 35), ist eine Überstellung nach Italien trotz systemischer Mängel nicht pauschal ausgeschlossen; vielmehr kann die indizierte Annahme einer Gefahr ausgeräumt werden, wenn für den jeweiligen Asylbewerber eine individuelle Zusicherung Italiens gegenüber dem Bundesamt hinsichtlich der konkreten Aufnahmemodalitäten erklärt wird.

    Zwar werden die inhaltlichen Anforderungen an die in diesem Sinne erforderliche "Zusicherung" bei einem alleinstehenden jungen Mann geringer sein als bei besonders schutzbedürftigen Teilgruppen, beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen oder Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (vgl. auch die Differenzierung in Art. 13, 17 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - AufnahmeRL [AufnRL] vom 27.1.2003 bzw. in Art. 17, 21 der Nachfolge-Richtlinie 2013/33/EU vom 26.6.2013 [AufnRL n. F.]; EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 34).

    Auch soweit konkrete Asylbewerber nicht besonders schutzwürdig sind, erscheint dabei angesichts der genannten systemischen Schwachstellen eine individuelle Rückäußerung Italiens an den um (Wieder-) Aufnahme ersuchenden Dublin-Staat jedenfalls hinsichtlich der Unterbringung des konkreten Asylbewerbers zur Ausräumung einer konkreten Gefahr erforderlich (vgl. EGMR E. v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 19, 28, 30, 34, wo eine erst im Zuge des EGMR-Verfahrens erfolgte explizite italienische Stellungnahme (Rn. 19) vom EGMR zu berücksichtigen war (Rn. 30) und sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirkte (Rn. 34, 36).

  • VG Aachen, 03.03.2015 - 9 L 168/15

    Dublin; Italien; Unterbringung

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Augsburg B. v. 30.1.2015 - Au 2 S 15.50020 - juris; OVG NRW 20.4.2015 - 14 A 2356/12.A - juris) teilt das Gericht nicht, sondern schließt sich insbesondere folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 15. Mai 2015, Az.: 18 L 626/15.A, juris Rn. 30-49 (im Ergebnis ebenso VG Aachen B. v. 3.3.2015 - 9 L 168/15.A - juris Rn. 25-40) an und macht die dort genannten im Internet und in juris abrufbaren Fundstellen auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (der Leitfaden Italien des Bundesamtes ist abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.pdf;jsessionid=A1D8F9D0799B2F988BD3495030B8D8F1.1_cid359?__blob=publicationFile ).

    zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 147 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 - 9 L 168/15.A -, juris Rn. 26 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien (Stand: Oktober 2014), Seite 10 ff.

    ebenso VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 - 9 L 168/15.A - VG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 20 L 114/15.A - VG Arnsberg, Urteil vom 12. März 2015 - 13 K 488/14.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 7a L 1718/14.A - VG Minden, Beschluss vom 22. April 2015 - 10 L 136/15.A -.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: "Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen").

    Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn.6).

    Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Ausgangspunkt des Gerichts sind dabei die - unter Rückgriff auf Stellungnahmen des UNHCR auch nach Anhörung der italienischen Regierung selbst getroffenen - empirischen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (Große Kammer) U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 106-115, nur teilweise abgedruckt in NVwZ 2015, 127) zur Lage von Flüchtlingen in Italien, insbesondere zur Langsamkeit des Identifikationsverfahrens, zur Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen und zu den Unterbringungsbedingungen in den verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen, denen sich das Gericht anschließt.

    Aus Sicht des Gerichts spricht aber insbesondere der Hinweis des EGMR auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Asylbewerber als Bevölkerungsgruppe (EGMR U. v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 118, NVwZ 2015, 127) dafür, im Ausgangspunkt nicht nur besonders schutzwürdige Teilgruppen innerhalb der Gruppe der Asylbewerber, sondern die Gruppe der Asylbewerber insgesamt als derzeit von den beschriebenen Gefahren - und damit einer Gefahrenlage i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO - betroffen anzusehen, wenn keine individuelle Zusicherung vorliegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126).

    zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 147 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 - 9 L 168/15.A -, juris Rn. 26 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien (Stand: Oktober 2014), Seite 10 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - 14 A 2356/12

    Zuständigkeit Italiens als sicherer Drittstaat für die Durchführung eines

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Augsburg B. v. 30.1.2015 - Au 2 S 15.50020 - juris; OVG NRW 20.4.2015 - 14 A 2356/12.A - juris) teilt das Gericht nicht, sondern schließt sich insbesondere folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 15. Mai 2015, Az.: 18 L 626/15.A, juris Rn. 30-49 (im Ergebnis ebenso VG Aachen B. v. 3.3.2015 - 9 L 168/15.A - juris Rn. 25-40) an und macht die dort genannten im Internet und in juris abrufbaren Fundstellen auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (der Leitfaden Italien des Bundesamtes ist abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.pdf;jsessionid=A1D8F9D0799B2F988BD3495030B8D8F1.1_cid359?__blob=publicationFile ).

    Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A, juris).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21.1. 2011 - M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff und 342 ff; EGMR, U. v. 3.7.2014 - Mohammadi/Österreich, 71932/12 - abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at, Rn. 60 und 71 ff.).

    Er kommt zu dem Ergebnis, dass zwar einerseits (a. a. O. Rn. 114) die jetzige Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011 (Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413) vergleichbar sei und dass (a. a. O. Rn. 115) Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land verhindern, dass jedoch andererseits (a. a. O. Rn. 115) ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des Systems bestehen, so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird.

  • VG Düsseldorf, 07.01.2015 - 13 L 3131/14

    Italien sicherer Drittstaat; Tarakhel./.Schweiz

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Keine Aussage ist mit diesem Ansatz zu Fällen getroffen, in denen es (anders als vorliegend) um Personen geht, denen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf B. v. 7.1.2015 - 13 L 3131/14.A - juris).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Für Letzteres spricht nicht zuletzt, dass es in der genannten EGMR-Entscheidung - wie auch in der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 732/14 (juris Rn. 9 ff.) - nicht nur um den Schutz des familiären Zusammenlebens (vgl. Art. 6 Grundgesetz - GG; Art. 7, 9 GRCh) ging, sondern auch um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GRCh), was bei der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK (und damit auch i. S. v. Art. 4 GRCh) vorliegt, zu berücksichtigen ist.
  • VG Augsburg, 30.01.2015 - Au 2 S 15.50020

    Asylverfahrensrecht; Herkunftsstaat: Syrien

    Auszug aus VG München, 01.08.2016 - M 24 S 16.50487
    Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Augsburg B. v. 30.1.2015 - Au 2 S 15.50020 - juris; OVG NRW 20.4.2015 - 14 A 2356/12.A - juris) teilt das Gericht nicht, sondern schließt sich insbesondere folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 15. Mai 2015, Az.: 18 L 626/15.A, juris Rn. 30-49 (im Ergebnis ebenso VG Aachen B. v. 3.3.2015 - 9 L 168/15.A - juris Rn. 25-40) an und macht die dort genannten im Internet und in juris abrufbaren Fundstellen auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (der Leitfaden Italien des Bundesamtes ist abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.pdf;jsessionid=A1D8F9D0799B2F988BD3495030B8D8F1.1_cid359?__blob=publicationFile ).
  • EGMR, 03.07.2014 - 71932/12

    Ungarn, Dublinverfahren, UNHCR, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung,

  • VG Minden, 22.04.2015 - 10 L 136/15

    Nichtvorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren bei der

  • BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92

    Vollzugsaufschub - Vereinsverbot - Verfassungsmäßige Ordnung - Parteiverbot -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • VG Gelsenkirchen, 13.11.2014 - 7a L 1718/14

    Dublin-Verfahren; Rückführung nach Italien; systemische Mängel

  • VG Magdeburg, 27.04.2017 - 8 A 674/16

    Asylrecht; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Italien

    Gegenwärtig ist auch nicht erkennbar, ob die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München an der jedenfalls im Jahr 2016 bestehenden anderslautenden Rechtsprechung festhält (vgl. zuletzt: Urteil v. 26.09.2016, M 24 K 16.50512; Beschluss v. 01.08.2016, M 24 S 16.50487; beide juris).
  • VG Magdeburg, 25.04.2017 - 8 A 35/17

    Asylrecht; § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Italien

    Gegenwärtig ist auch nicht erkennbar, ob die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München an der jedenfalls im Jahr 2016 bestehenden anderslautenden Rechtsprechung festhält (vgl. zuletzt: Urteil v. 26.09.2016, M 24 K 16.50512; Beschluss v. 01.08.2016, M 24 S 16.50487; beide juris).
  • VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.50701

    Voraussetzungen der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien im

    Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 1. August 2016 - M 24 S 16.50487 sowie weitere Fundstellen in der Literatur hingewiesen.
  • VG Gera, 21.11.2019 - 4 K 1441/19
    Insoweit rechtfertigt auch die immer wieder herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 01.08.2016 (Az. M 24 S 16.50487 - zit. nach juris) keine andere Entscheidung.
  • OVG Sachsen, 17.07.2019 - 4 A 435/18

    Flüchtlingsanerkennung; Italien; systematische Mängel; Klärungsbedürftigkeit;

    4 Der Zulassungsantrag stützt sich zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit im Wesentlichen auf divergierende erstinstanzliche Entscheidungen und verweist insbesondere darauf, dass die Verwaltungsgerichte München (Beschl. v. 1. August 2016 - M 24 S 16.50487 -, juris), Düsseldorf (Beschl. v. 15. Mai 2015 - 18 L 626/15.A -, juris) und Aachen (Beschl. v. 3. März 2015 - 9 L 168/15 -, juris) zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren für Italien angenommen hatten.
  • VG Gera, 15.02.2017 - 4 E 20183/17
    Insoweit rechtfertigt auch die immer wieder herangezogene Entscheidung des Verwaltungsge­ richts München vom 01.08.2016 (Az. M 24 S 16.50487 - zit. nach juris) keine andere Ent­ scheidung.
  • VG Gera, 11.01.2017 - 4 E 20033/17
    Insoweit rechtfertigt auch die von dem Antragsteller in der Antragsschrift herangezogene Ent­ scheidung Verwaltungsgerichts München vom 01.08.2016 (Az. M 24 S 16.50487 - zit. nach juris) keine andere Entscheidung.
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