Rechtsprechung
VG München, 02.05.2016 - M 18 E 16.1267 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1, SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 2, SGB VIII § 42a Abs. 1 S. 1, AsylG § 63a
Unbegleitete Minderjährige, Altersfeststellung, Inobhutnahme, Inaugenscheinnahme, vorläufige Inobhutnahme, Jugendamt, Ankunftsnachweis, Jugendliche, ausländische Jugendliche, Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, Volljährigkeit, Afghanistan, Tazkira, ...
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 B 923/14
Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern …
Auszug aus VG München, 02.05.2016 - M 18 E 16.1267
Auch die vom Antragsteller mitgeführten Papiere aus Griechenland, Mazedonien und Serbien sowie die nun vorgelegte Tazkira sind keine Ausweispapiere im Sinne des§ 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Es besteht weder eine hinreichende Gewähr für die Echtheit dieser Dokumente noch generell für die inhaltliche Richtigkeit der in solchen Urkunden enthaltenen Angaben, auch wenn die Urkunden echt sind (vgl. OVG NRW, B. vom 29. September 2014 - 12 B 923/14, juris Rn. 11).
- VGH Bayern, 16.08.2016 - 12 CS 16.1550
Pflicht zur (vorläufigen) Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge …
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) wird aufgehoben und der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird abgelehnt.Dadurch wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wiederhergestellt, kraft dessen der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller auch weiterhin in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
Ferner ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. März 2016 beantragen, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen (M 18 E 16.1267).
- VGH Bayern, 16.08.2016 - 12 CE 16.1550
Kinder- und Jugendhilferecht: Feststellung der Minderjährigkeit unbegleiteter …
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) wird aufgehoben und der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird abgelehnt.Dadurch wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wiederhergestellt, kraft dessen der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller auch weiterhin in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
3 Ferner ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. März 2016 beantragen, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen (M 18 E 16.1267).
- VG München, 07.07.2016 - M 18 S7 16.2804
Altersfeststellung für Inobhutnahme
Der Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird aufgehoben.Gleichzeitig beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... März 2016, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn einstweilen in Obhut zu nehmen (M 18 E 16.1267).