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   VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178   

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VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178 (https://dejure.org/2022,16452)
VG München, Entscheidung vom 02.05.2022 - M 8 K 20.4178 (https://dejure.org/2022,16452)
VG München, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - M 8 K 20.4178 (https://dejure.org/2022,16452)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Die "nähere Umgebung" ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 79).

    Es geht also um den Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 - 4 B 1/19 - juris; B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - juris).

    Diese Annahmen für den "Regel- bzw. Einzelfall" bezeichnen allerdings jeweils nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. hierzu grundsätzlich: BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246; OVG MV, U.v. 20.3.2019 - 3 LB 284/15 - juris Rn. 24).

    Eine rechtsgrundsätzliche Klärung - insbesondere hinsichtlich der Maßgeblicheit des Straßengevierts - scheidet schon wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Straßengevierte aus (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - a.a.O.).

    Dabei kann die für § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246).

    Hierfür bedarf es unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.280 - juris Rn. 8 m.w.N.; vom BVerwG wird diese Rechtsprechung wiedergegeben in: BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 15 ZB 20.280

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Errichtung eines Carports

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden daher auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen (BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.280 - juris Rn. 8).

    Hierfür bedarf es unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen aus Art. 14 Abs. 1 GG wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes "Zufallsprodukt" ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.280 - juris Rn. 8 m.w.N.; vom BVerwG wird diese Rechtsprechung wiedergegeben in: BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8).

    Erst bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht kann von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht mehr gesprochen werden (BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 15 ZB 20.280 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird (BVerwG, U.v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 21).

    Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, U.v. 15.12.1994, a.a.O.).

    Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (BVerwG, U.v. 15.12.1994, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 2 ZB 21.1560

    Zur Überschreitung der Bebauungstiefe

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2022 (2 ZB 21.1560), wonach die Reichweite der näheren Umgebung für das Merkmal der Bebauungstiefe auf diejenigen Grundstücke beschränkt sei, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen und in der Regel auch auf der gleichen Straßenseite lägen, sei nicht zu folgen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Konsequenz daher, dass die Reichweite der näheren Umgebung auf diejenigen Grundstücke beschränkt ist, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und in der Regel auch auf der gleichen Straßenseite liegen (BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 2 ZB 21.1560 - juris Rn. 6).

    Daher kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2022 (2 ZB 21.1560) nicht an.

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Dieses Tiefenmaß, das die rückwärtige Bebauung in der gleichen Weise begrenzt wie eine festgesetzte hintere Baugrenze, ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich durch eine von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu messende Maßzahl zu bestimmen (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693).

    Die Fragen, ob es für die nähere Umgebung hinsichtlich des Kriteriums der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, "nur auf die Bebauung entlang derselben Erschließungsstraße an(kommt)", oder ob "die Umgebungsbebauung auch insoweit zu berücksichtigen (ist), als sie nicht Bestandteil derselben (Straßenrand-) Bebauung ist", und ob die maßgebliche Umgebungsbebauung mit der Straßenrandbebauung des Baugrundstücks eine Einheit bilden muss, lassen sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten (BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - ZfBR 2009, 693).

    Sie ist regelmäßig von der jeweiligen Erschließungsstraße aus zu bemessen (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.7.2017 - M 8 K 16.3153 - juris Rn. 60; B.v. 6.4.2017 - M 8 SN 17.676 - juris Rn. 93).

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich eine solche Bauweise i.S.d. § 34 BauGB einfügt oder städtebauliche Spannungen hervorruft (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - NVwZ-RR 1998, 539).

    Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen können, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - NVwZ-RR 1998, 539).

  • VG München, 27.06.2016 - M 8 K 15.2110

    Einfügen eines Baukörpers in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Das angerufene Gericht habe im Urteil vom 27. Juni 2016 (M 8 K 15.2110) für das Grundstück ... straße 9 (zwischenzeitlich 7a und 9a) im südlichen Teil des Gevierts entschieden, dass der Bereich des Quartiers sowie die dem Grundstück ... straße 9 gegenüberliegende Bebauung auf der Südseite die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung sei.

    Aus der Entscheidung vom 27. Juni 2016 (M 8 K 15.2110) folgt nichts anderes.

  • BVerwG, 12.08.2019 - 4 B 1.19

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Es geht also um den Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 - 4 B 1/19 - juris; B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - juris).

    Sie ist regelmäßig von der jeweiligen Erschließungsstraße aus zu bemessen (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.7.2017 - M 8 K 16.3153 - juris Rn. 60; B.v. 6.4.2017 - M 8 SN 17.676 - juris Rn. 93).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 B 23.16

    Maßstab des Sich-Einfügens in die Umgebung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 22.09.2016 - 4 B 23.16 - juris Rn. 6).

    Es geht also um den Standort i.S.d. § 23 BauNVO (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 - 4 B 1/19 - juris; B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2019 - 3 LB 284/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Erteilung eines

    Auszug aus VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.4178
    Ein Teil der Rechtsprechung geht wiederum davon aus, dass bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche im Regelfall das jeweilige Straßengeviert die nähere Umgebung bildet, wovon jedoch im Einzelfall auch Ausnahmen gemacht werden (Übersicht über die Rechtsprechung: OVG MV, U.v. 20.3.2019 - 3 LB 284/15 - juris Rn. 24).

    Diese Annahmen für den "Regel- bzw. Einzelfall" bezeichnen allerdings jeweils nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. hierzu grundsätzlich: BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - NVwZ 2014, 1246; OVG MV, U.v. 20.3.2019 - 3 LB 284/15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 28.09.1988 - 4 B 175.88

    Zu überbauende Grundstücksfläche; Grenzen des Baugrundstücks; Einfügen des

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2019 - 1 LA 41/19

    Faktische Baugrenze; nähere Umgebung

  • VG München, 15.03.2018 - M 11 K 16.4869

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf eine faktische

  • VG München, 06.04.2017 - M 8 SN 17.676

    Zum Prüfumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 2 B 16.1574

    Funktionslosigkeit eines Baulinienplans und Befreiung von den Festsetzungen des

  • VG München, 03.07.2017 - M 8 K 16.3153

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für den Abbruch und den

  • VGH Bayern, 25.02.2014 - 1 ZB 11.1739

    Innenbereichsvorhaben in Hanglage; Einfügungsgebot; überbaubare

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung

  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 14 B 11.1238

    Folgen der Gasexplosion in Lehrberg bleiben sichtbar

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • VGH Bayern, 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371
  • VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2534

    Vorbescheid; überbaubare Grundstücksfläche; übergeleitete Baulinie;

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65

    Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan

  • VG München, 26.10.2015 - M 8 K 14.3339

    Relevante Umgebung für ein Vorhaben im Innenbereich

  • VG München, 27.06.2022 - M 8 K 21.5001

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

    Nur insoweit könnte eine städtebauliche Struktur abgelesen werden, die eine einzeilige Bebauung entlang der Südwestseite der ...straße vorgibt und die Lage des geplanten Hauses 2 im rückwärtigen Grundstücksbereich damit als Überschreitung der durch die südwestlichen Gebäudeaußenwände der straßennahen Bebauung vorgegebenen faktischen Baugrenze erscheinen ließe (vgl. zur maßgeblichen Umgebung bei Beurteilung einer faktischen Baugrenze und der Bebauungstiefe: BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 2 ZB 21.1560 n.v.; VG München, U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - juris; VG München, U.v. 12.04.2021 - M 8 K 19.3921 - juris Rn. 37 und 41).

    Maßgeblich ist insoweit die Entfernung der südwestlichen Außenwand des Anwesens ...straße 10 a und 10 b von der Erschließungsstraße (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 2 ZB 21.1560 n.v.; VG München, U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - juris; VG München, U.v. 12.04.2021 - M 8 K 19.3921 - juris Rn. 37 und 41).

  • VG München, 16.01.2023 - M 8 K 19.6194

    Einfacher Bebauungsplan, Wirksamkeit eines übergeleiteten Baulinienplans,

    Nachdem das als einheitliche Planung beantragte Vorhaben an dem gewählten Standort nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig ist, müssen die übrigen Fragen nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung nicht mehr beantwortet werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 2 B 16.1574 - juris; VG München, U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - juris Rn. 54).
  • VG München, 17.07.2023 - M 8 K 21.6529

    Innenbereich, Überbaubare Grundstücksfläche, Maßgeblicher Bereich wechselseitiger

    Die Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche beurteilt sich daher insoweit ergänzend nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A.1559 - BayVBl 1984, 726; B.v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1228 - juris Rn. 2 ff; B.v. 30.3.2015 - 2 ZB 13.1962 - juris Rn. 3 ff; VG München, U.v. 22.3.2010 - M 8 K 09.2128 - juris Rn. 42 ff; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 82 ff.; U.v. 2.5.2022 - M 8 K 20.4178 - BeckRS 2022, 15182, Rn. 19, U.v. 27.6.2022 - M 8 K 21.5001- juris Rn. 34).
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