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   VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725   

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https://dejure.org/2022,14559
VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725 (https://dejure.org/2022,14559)
VG München, Entscheidung vom 02.06.2022 - M 2 S 22.1725 (https://dejure.org/2022,14559)
VG München, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - M 2 S 22.1725 (https://dejure.org/2022,14559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 3 und 5; BayVwVfG Art. 39, 45; GO Art. 24 Abs. 2; BGB §§ 129 f., 859; Wasserabgabesatzung
    Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen Wasserleitung des Wasserversorgers auf dem eigenen Grundstück zur Versorgung von Dritten (abgelehnt), Anforderungen an die Heilung von Begründungsdefiziten, Anforderungen an die Begründung ...

  • rewis.io

    Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen Wasserleitung des Wasserversorgers auf dem eigenen Grundstück zur Versorgung von Dritten (abgelehnt), Anforderungen an die Heilung von Begründungsdefiziten, Anforderungen an die Begründung ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597

    Duldungspflicht kommunaler Wasserleitungen

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    Zwar trägt die genannte Rechtsgrundlage grundsätzlich eine Duldungsanordnung; denn ohne ausdrückliche Duldungsanordnung ist die Inanspruchnahme von Privatgrund gegen den Willen des Eigentümers selbst bei Bestehen einer satzungsrechtlichen Duldungsverpflichtung rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 9).

    Denn die in diesem Fall gebotene angemessene Befristung (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 14 f.) enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht.

    Aber selbst wenn man demgegenüber davon ausgeht, dass das Recht der Beseitigung der Leitung unmittelbar aus dem Eigentumsrecht folgt und es eines Rechts zur Selbsthilfe bzw. Besitzwehr gar nicht bedarf und daher kein Titel notwendig ist (so BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 29), so stünde einer sofortigen Beseitigung der Leitung die Pflicht der Antragstellerin entgegen, ihre Beseitigungshandlung gegenüber der Antragsgegnerin anzukündigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Ausübung der Eigentumsposition ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. im Zusammenhang mit dem Widerruf einer vormals erfolgten Freigabe einer Grundstücksfläche zur allgemeinen Verkehrsnutzung BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 41 ff.).

    Die auf das zivilrechtliche Regelungsregime verweisende Rechtsprechung zum Recht des Eigentümers, eine auf seinem Grund rechtswidrig errichtete Straßen zu sperren (vgl. zusammenfassend BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45 m.w.N.), ist richtigerweise auf das Leitungsrecht zu übertragen.

    Insoweit ist die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin darauf zu verweisen, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen, insbesondere durch die Erhebung einer auf die Beseitigung der Leitung gerichteten Leistungsklage oder gegebenenfalls durch die Erhebung einer auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Grundstücksinanspruchnahme gerichteten Klage gemäß § 43 VwGO (das in letzterem Fall ergehenden Urteil würde im Erfolgsfalle mit Eintritt der Rechtskraft einen zur Beseitigung ermächtigenden Titel darstellen, vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - juris Rn. 45 a.E.).

  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 VR 1.18

    Aufschiebende Wirkung; Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erfolgsaussichten;

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    Folglich kann auch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen (BVerwG, B.v. 5.11.2018 - 3 VR 1/18 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175

    Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    Aber selbst wenn man demgegenüber davon ausgeht, dass das Recht der Beseitigung der Leitung unmittelbar aus dem Eigentumsrecht folgt und es eines Rechts zur Selbsthilfe bzw. Besitzwehr gar nicht bedarf und daher kein Titel notwendig ist (so BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 29), so stünde einer sofortigen Beseitigung der Leitung die Pflicht der Antragstellerin entgegen, ihre Beseitigungshandlung gegenüber der Antragsgegnerin anzukündigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 9 CS 18.2533

    Zu den Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    Die Vollziehung des Verwaltungsakts muss vielmehr wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub dulden (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 9 CS 18.2533 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

    Auszug aus VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725
    So wie die Heilung eines Anhörungsfehlers nicht allein deshalb eintritt, weil im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit einer Äußerung besteht, die die Behörde zur Kenntnis nehmen kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 - juris Rn. 17), kann auch bei einem Begründungsdefizit die reine Verteidigung des erlassenen Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren keine Heilungswirkung entfalten.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Eine Belastung des Eigentums Dritter kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers selbst möglich ist bzw. wenn dieses in gleichwertiger Weise von öffentlichem Grund - hier: dem B.-weg - aus erschlossen werden könnte (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Juni 2022 - M 2 S 22.1725 -, juris Rn. 25).
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